Musik bei der GEMA anmelden als Kulturbetrieb oder Kulturverein
Kultur bringt Menschen zusammen, sie macht das Leben schöner und bereichert unsere Gesellschaft. Als Kulturbetrieb oder Kulturverein bewahren und fördern Sie Kultur und bringen sie den Menschen nahe. Musik kann dabei einen wichtigen Teil beitragen. Sie schafft magische Momente und bewegt uns, animiert zum Singen, Tanzen und sorgt für eine gute Zeit. Damit die Schöpfer der gespielten Musikwerke nicht leer ausgehen, gibt es uns, die GEMA. Indem Sie Musik bei uns anmelden, sorgen also auch Sie dafür, dass Musikschaffende für Ihre Arbeit fair entlohnt werden.
Reichen Sie Ihre Setlists online ein
Ihre Vorteile mit Preisrechner und Onlineportal
Schnellere Preisauskunft
Unkomplizierte Bearbeitung
Übersichtliche Darstellung
Die wichtigsten Tarife für Kulturbetriebe und Kulturvereine
Konzert/Festival/Kabarett
Veranstaltungen mit Tonträgern
Veranstaltungen im Freien
Online-Nutzung
Ihre Veranstaltung findet vor Ort und online statt? Melden Sie beides an.
Kulturveranstaltungen, die sowohl vor Ort als auch online (z. B. über Streaming) stattfinden, melden Sie 2-fach an: einmal als Vor-Ort-und einmal als Online-Veranstaltung, denn die verwendete Musik wird auch 2-fach genutzt. Es handelt sich dabei um Hybride Events.
Wichtig: Die Vor-Ort-Anmeldung können Sie im Onlineportal vornehmen, wie Sie die Online-Veranstaltung anmelden, erfahren Sie unter dem jeweiligen Tarif (s. u.).
Vor Ort: Lizenzierung nach U-V, M-V oder U-K
Online: Lizenzierung nach VR-OD-15
Warum muss ich als Kulturbetrieb oder Kulturverein an die GEMA zahlen?
Sie fragen sich vielleicht, warum Sie als Kulturbetrieb oder -verein Geld an die GEMA zahlen. Als Verein machen wir damit keinen Gewinn, sondern schütten die Einnahmen an unsere über 90.000 Mitglieder aus. Sie komponieren, schreiben Liedtexte oder verlegen Musik. Für ihre kreative Leistung möchten sie fair entlohnt werden, wenn ihre Musik öffentlich genutzt wird – wie z. B. von Ihrem Kulturverein- oder -betrieb.
Das Recht auf eine angemessene Vergütung ist im Urheberrecht gesetzlich festgelegt. Das Urheberrecht gilt übrigens unabhängig von der GEMA. Sie haben jedoch einen Vorteil mit uns: Statt jede Urheberin und jeden Urheber einzeln zu kontaktieren und zu bezahlen, wenden Sie sich an uns – und erhalten Zugang zum musikalischen Weltrepertoire. Denn wir vertreten nicht nur die Rechte unserer Mitglieder, sondern auch von mehr als zwei Millionen Berechtigten im Ausland.
FAQ – häufige Fragen von Kulturbetrieben und -vereinen an die GEMA
Um zu klären, ob eine Musiknutzung öffentlich ist, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entscheidend.
Hilfreich ist diese Zusammenfassung:
Für eine öffentliche Musiknutzung ist eine nicht ganz kleine und unbestimmte Anzahl potenzieller Hörer erforderlich. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese die Musik gleichzeitig (z. B. bei einem Konzert) oder nacheinander (z. B. in einem Geschäft) hören können. Grundsätzlich gilt: Je größer die Zahl der Hörer ist, desto eher ist diese Musiknutzung öffentlich. Werbung mit Flyern, Plakaten oder ähnlichem sowie Eintrittspreise sprechen ebenfalls dafür.
Für Musik, die Sie z. B. auf einer privaten Party, einer Geburtstagsfeier oder zuhause mit Ihren Freunden spielen, müssen Sie also keine GEMA Gebühren bezahlen. Anders sieht die Sache bei Betriebsfesten oder Vereinsfeiern aus, die in der Regel öffentlich sind.
Nicht wir bestimmen, wann eine öffentliche Veranstaltung kostenlos ist, sondern das ist gesetzlich festgelegt. Deshalb sind z. B. auch Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld grundsätzlich kostenpflichtig. Ausgenommen sind nach dem Urheberrechtsgesetz jedoch insbesondere folgende Fälle: „Die Vergütungspflicht entfällt für Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten- und Wohlfahrtspflege, sowie der Gefangenenbetreuung sofern sie nach ihrer sozialen oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Veranstaltung dem Erwerbszweck eines Dritten dient; in diesem Fall hat der Dritte die Vergütung zu zahlen."
All die genannten Veranstaltungen dürfen nicht zu kommerziellen Zwecken erfolgen. Verdient damit jemand, muss er eine GEMA Vergütung bezahlen.
In der Setlist benötigen wir folgende Angaben von Ihnen:
- Titel der Musikstücke
- Urheber/in Interpret/in und Bearbeiter/in mit deren bürgerlichen Vor- und Nachnamen
Bei Kabarettveranstaltungen oder Lesungen zusätzlich:
- Die Spieldauer des Titels
Bei Bühnenaufführungen zusätzlich:
- Die Spieldauer des Titels
- Sofern sie Ihnen vorliegen: die Mitgliedsnummern der Urheber und deren Werknummern sowie die Verlage
- Die Art der Musikwiedergabe (CD/MP3/Streaming, Livemusik) je Titel
Bei Konzerten der Ernsten Musik zusätzlich:
- Die Anzahl der ausübenden Künstlerinnen und Künstler (Musizierende, Singende)
- Die Spieldauer des Titels – für die richtige Werkfassung ein wichtiger Hinweis
- Sofern sie Ihnen vorliegen: die Mitgliedsnummern der Urheberinnen/Urheber und deren Werknummern sowie die Verlage
Wenn wir keine oder nicht alle Setlists von Ihnen bekommen, können wir das Geld aus den Lizenzgebühren entweder gar nicht, nicht fair oder viel zu spät an die richtigen Urheberinnen und Urheber auszahlen.
Sollten wir innerhalb von sechs Wochen nach Ihrer Veranstaltung keine Setlist von Ihnen bekommen, berechnen wir Ihnen 10 % der Kosten, die Sie eigentlich zahlen würden, zusätzlich. Mögliche Gesamtvertragsnachlässe spielen dabei keine Rolle.
Wichtig für Sie: Wir benötigen Ihre Setlists in jedem Fall, auch wenn Sie diese erst verspätet einreichen.
Bitte beachten Sie außerdem: sofern Sie uns keine Setlist einreichen, können wir eine mögliche angegebene Spieldauer z. B. bei Kabarettveranstaltungen nicht berücksichtigen.
Wir sind die einzige Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte in Deutschland. Als solche nehmen wir die Rechte an zigtausenden Musikwerken aus dem In- und dem Ausland wahr. Die Rede ist auch vom „Weltrepertoire“, das wir deutschlandweit vertreten.
Deshalb spricht einiges dafür – die sogenannte GEMA Vermutung –, dass bei der öffentlichen Wiedergabe von Tanz- und Unterhaltungsmusik Werke genutzt werden, die zu diesem Repertoire gehören. Die GEMA Vermutung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelt. Sie gilt auch für das mechanische Vervielfältigungsrecht (Vinyl, CDs, DVDs, Blu-Ray).
In der Praxis bedeutet sie, dass kommerzielle Musiknutzer Lizenzgebühren an uns zahlen müssen. Außer sie beweisen durch detaillierte Angaben, dass sie nur Musik von Urhebern verwendet haben, die nicht durch uns vertreten werden.
Für das Livestreaming Ihrer Veranstaltung bieten wir Ihnen eine Lizenz im Tarif VR-OD 15 an. Neben der Liveausstrahlung können die Zuschauer den Stream dabei auch anhalten und zurückspulen.
Möchten Sie den Stream über einen längeren Zeitraum abrufbar machen können Sie außerdem eine Lizenz im Tarif VR-OD 10 erwerben.
Wir sind lediglich die Treuhänderin unserer Mitglieder. Schon allein deshalb dürfen wir – rein gesetzlich – auf die faire Entlohnung unserer Mitglieder auch bei Benefizveranstaltungen nicht verzichten.
Allerdings können wir unter gewissen Voraussetzungen einen Benefiznachlass in Höhe von 10 % gewähren. Bei Veranstaltungen mit Livemusikern beispielsweise dann, wenn die Musiker unentgeltlich auftreten.
Wenn Sie einen Jahresvertrag für Musik im Sprechtheater abschließen, erhalten Sie gestaffelte Nachlässe in Höhe von 10 % bzw. 14,5 %, wenn Sie Ihre Musiknutzung im Onlineportal anmelden und dort auch die Angaben zur Musik (Setlist) rechtzeitig einreichen. Einzelheiten finden Sie dazu im Tarif BM.
Sondernachlässe für religiöse, kulturelle oder soziale Belange sind bereits in die Vergütungssätze eingearbeitet.
Zusätzlich erhalten Sie einen Nachlass in Höhe von 20 %, wenn Sie Mitglied bei einem Verband sind (zum Beispiel Bundesverband Soziokultur, Bund der GEMA-Zahler u. a.). Eine Mitgliedschaft können Sie uns über das Onlineportal mitteilen.
Im Bereich der Konzerte der Ernsten Musik im Tarif E sind weitere Nachlässe vorgesehen, Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Tarif.
Außerdem können Sie Jahrespauschalverträge abschließen. Das ist beispielsweise interessant für Sie, wenn Sie viele Veranstaltungen durchführen, die unter den Konzert-Tarif (Tarif U-K) fallen.
Mit Jahrespauschalvertrag erhalten Sie folgende Preisnachlässe:
- bis 10 Veranstaltungen: Kein Nachlass
- bis 30 Veranstaltungen: 10% nachlass (gerechnet ab der 11. Veranstaltung)
- ab der 31. Veranstaltung: 14.5% Nachlass (gerechnet ab der 31. Veranstaltung)
Die erste Veranstaltung ist in dieser Aufstellung immer diejenige, die als erste im Jahr stattgefunden hat. Die Nachlässe gelten immer für die chronologische Reihenfolge, in der die Veranstaltungen durchgeführt werden.
Grundsätzlich gibt es diverse Nachlassgründe, die an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft sind. Sollten Sie der Meinung sein, dass ein Nachlassgrund auf Ihre Veranstaltung zutrifft, geben Sie dies bei der Meldung bitte explizit an und lassen Sie uns die ggf. nötigen Nachweise zukommen. Wir werden den Sachverhalt dann prüfen und den Nachlass entsprechend eintragen.