Livestreaming
Lineares Streaming bei z. B. Konzerten, Messen oder Sportkursen (Tarif VR-OD 15)
Die Vergütungssätze VR-OD 15 gelten für lineares Streaming. Das sind Videos oder Musikinhalte, die allen Zuschauern nur zu einem bestimmten Zeitpunkt gleichzeitig zur Verfügung gestellt werden, vergleichbar etwa mit einer Fernsehsendung. Das gilt auch, wenn die Möglichkeit besteht, den Stream zu stoppen und bis maximal zwei Stunden später weiterzuschauen.
Soll der Livestream zu einem späteren Zeitpunkt wieder einmalig linear auf der Webseite gezeigt werden, ist das von der Lizenzierung abgedeckt. Lediglich die zusätzlichen Zugriffe müssen anschließend miteinberechnet werden.
Was kann ich z. B. mit diesem Tarif anmelden?
- Konzerte
- Comedy-Veranstaltungen
- Festivals
- Kabarett
- Messen
- Sportkurse
- Panel-Diskussionen
Melden Sie Ihren Livestream mit Musik im Onlineportal an
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Daten eingeben und Anmeldung abschließen
FAQ - häufige Fragen
Bei der Lizenzierung wird nach dem Urheberrechtgesetz ein Unterschied bei der Nutzung von Musik gemacht. Werden Inhalte wie zum Beispiel Musik nur zu einem bestimmten Zeitpunkt gesendet, greift §20 UrhG. Für Musik, die „on demand“ zur Verfügung gestellt wird, also jederzeit abgerufen werden kann, gilt dagegen §19a UrhG. Damit müssen die beiden Nutzungsarten unterschiedlich lizenziert werden.
Das heißt, wird der Livestream nach der ersten Aufführung dem Publikum weiter unbegrenzt zur Verfügung gestellt, muss das „on demand“-Angebot zusätzlich lizenziert werden. In der Regel heißt das, dass dann zwei Lizenzen notwendig sind. Eine Lizenz für das Livestreaming und eine Lizenz für das Bereitstellen des Livestreams als Video oder Audio on-demand Stream oder Download. In der Regel gilt für das Bereitstellen der Aufzeichnung zum Abruf zu einem späteren Zeitpunkt der Tarif VR-OD-10.