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Konzert/Festival/Kabarett

Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett, Comedy u. Ä. (Tarif U-K)

Die Vergütungssätze U-K I gelten für Konzerte, Festivals, Wortkabarett u. ä. der Unterhaltungsmusik. Der Tarif gilt auch für Konzertveranstaltungen, bei denen ausschließlich Tonträger verwendet werden.

Was kann ich z. B. mit diesem Tarif anmelden?

  • Konzerte mit Eintritt

  • Konzerte mit (überwiegend) freiem Eintritt

  • Konzerte vor geladenen Gästen

  • Comedy-Veranstaltungen

  • Festivals

  • Kabarett

Melden Sie Ihre Musiknutzung ganz einfach im Onlineportal an

  1. Den Preis für Konzert/Festival/Kabarett ermitteln

  2. Im Onlineportal einloggen/registrieren

  3. Daten eingeben und Anmeldung abschließen

Bitte beachten!

Bitte beachten Sie aus aktuellem Anlass, dass staatliche Unterstützungsleistungen und öffentliche Förderungen gegenüber Veranstaltern von Konzerten, Festivals etc. (insbesondere sog. Corona-Hilfen) als „sonstige geldwerte Vorteile“ (siehe Ziff. II. 2.3 des Tarifs U-K) Teil der Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Kartenumsätze nach Ziff. 2.1 sind, wenn die Unterstützungsleistung einer bestimmten Veranstaltung zugeordnet ist. Bitte geben Sie vor Beginn der Veranstaltung gegenüber der GEMA an, ob und in welcher Höhe Einnahmen durch solche Unterstützungsleistungen erzielt werden.

Weitere Informationen zum Tarif

FAQs

Konzerte sind Veranstaltungen der Unterhaltungsmusik mit Musikern, bei denen Musik für eine vorrangig zu diesem Zweck versammelte Hörerschaft erklingt und im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht.
Unter diesen Voraussetzungen sind ggfs. keine Konzerte im Sinne des Tarifs U-K z. B. Silvesterveranstaltungen, Veranstaltungen mit Tanz, Musikfrühschoppen, Brunch mit Musik, sog. Kohlfahrten, Live-Musik auf Stadtfesten, generell Veranstaltungen, auf denen der Verzehr von Speisen und Getränken keine nur untergeordnete Rolle spielt.

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