Als Tanzschule oder Tanzlehrer Ihre Tanzkurse bei der GEMA anmelden
Tanzen macht Spaß, gesund und glücklich. Auch dank Musik.
Ob Salsa, ChaChaCha, Tango oder Disco Fox: Erst die Musik verleiht den Schritten ihre Leichtigkeit, Magie und Eleganz. Damit die Schöpferinnen und Schöpfer dieser Musik nicht leer ausgehen, gibt es uns, die GEMA. Indem Sie die gespielte Musik bei uns anmelden, sorgen also auch Sie dafür, dass Musikschaffende für Ihre Arbeit fair entlohnt werden.
Ein Tarif für alle Kurse in Ihrer Tanzschule vor Ort
Die ersten Schritte fallen vielleicht noch etwas unsicher aus, doch schon bald gleiten Sie ganz intuitiv – ähnlich wie beim Tanzen übers Parkett – durchs GEMA Onlineportal. Hier berechnen Sie den Preis und melden Ihre Kurse an. Für sämtliche Kurse in der Tanzschule gilt der Tarif WR-Tanz, auch wenn Sie freier Tanzlehrer ohne eigene Schule sind.
Melden Sie uns für Ihre Kurse bitte
- quartalsweise die gesamten dazugehörigen Netto-Kurshonorare (s. u.)
- die Anzahl der Kursteilnehmenden
- und das innerhalb von 6 Wochen nach Ende des vorangegangenen Quartals (eine monatliche Meldung ist selbstverständlich auch möglich).
So berechnet sich das Netto-Kurshonorar:
+ Anteilige Beiträge der Kursteilnehmenden (z. B. Monats- oder Jahresbeiträge)
– Umsatzsteuer
– evtl. Vorverkaufs- und Systemgebühren
= Netto-Kurshonorar
Sie erhalten von uns Einzelabrechnungen über 4,46 % der erzielten Netto-Kurshonorare.
Online-Tanzkurse melden Sie zusätzlich an
- Online-Tanzkurs als Live-Streaming, z. B. via Zoom (Tarif VR-OD 15 II., 2. Kategorie)
- Online-Tanzkurs als Video on Demand Streaming; z. B. wenn Ihre Tanzenden Kurs-Videos auf Ihrer Homepage anschauen können (Tarif VR-OD 10 II. 2. (5))
Tanzen auf Partys, Wettbewerben und Abschlussbällen
Ihm wird lange entgegengefiebert, freudig, aber manchmal auch mit einem mulmigen Gefühl: Der Tanzabschlussball ist oft der Höhepunkt eines Tanzkurses. Doch auch Tanzpartys, Discoabende oder Milongas in Ihrer Tanzschule sind etwas Besonderes und locken Gäste. Wichtig ist, dass Sie all Ihre Veranstaltungen eigenständig anmelden, und das bevor sie stattfinden. Diese sind nicht über den Tarif für Tanzkurse abgedeckt. Wir unterscheiden:
- Veranstaltungen mit Livemusik, wie beispielsweise Partys, Discoabende, Übungsabende, Tanztees, Galas, Bälle oder Milongas (Tarif U-V)
- Veranstaltungen mit Tonträgermusik, wie etwa Partys, Discoabende, Übungsabende, Tanztees, Galas, Bälle oder Milongas (Tarif M-V)
- Tanzschulabschlussbälle: Der Tarif U-V-KS greift dann, wenn Tanzkurse von Tanzschulen der Abschlussveranstaltung vorgeschaltet waren und letztere den Abschluss bildet. Und wenn sich die Veranstaltung vornehmlich an die Tanzkursteilnehmenden und deren Begleitpersonen richten (Tarif U-V-KS). Mehr in den FAQ.
- Konzerte, Festivals oder Ähnliches (Tarif U-K)
- Tanzturniere, Wettbewerbe oder andere Tanzveranstaltungen mit sportlichem Charakter (Tarif M-SP); mehr über Musik auf Sportveranstaltungen erfahren Sie auf unserer Branchenseite für Sportvereine.
- Vervielfältigung von Tonträgern: Kommen bei Veranstaltungen Vervielfältigungen in Form von selbst gebrannten CDs oder kopierten MP3s zum Einsatz, melden Sie diese an (Tarif VR-Ö). Mehr dazu auf unserer Branchenseite für DJs.
Unser Tipp:
Sollte eine Veranstaltung mal schlecht besucht sein, so können Sie innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Rechnung bei uns einen Antrag auf Angemessenheit einreichen.
Hintergrundmusik im Bar- oder Bistrobereich
So melden Sie als Tanzschule Ihre Musik bei der GEMA an
-
Den Preis für den Tanzkurs, die Veranstaltung, etc. ermitteln
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Im Onlineportal einloggen/registrieren
-
Daten eingeben und Anmeldung abschließen
Reichen Sie die Setlist für Ihre Veranstaltung ein
Damit die daran verdienen, die es auch verdienen: Spätestens 6 Wochen nach einer Livemusikveranstaltung übermitteln Sie uns eine Aufstellung über die gespielten Musikstücke – die sogenannte Setlist. Mithilfe der Setlist schütten wir die Einnahmen an die Urheberinnen und Urheber der gespielten Werke aus.
Eine Setlist einzureichen, ist ganz einfach. Nutzen Sie dafür im Onlineportal Meine Setlists. In unserem Setlist-Tutorial erhalten Sie eine genaue Anleitung sowie hilfreiche Hinweise und Tipps.
Warum muss ich als Tanzschule an die GEMA zahlen?
Gut zu wissen: Das Urheberrecht gilt unabhängig von der GEMA. Sie haben jedoch einen Vorteil mit uns: Statt jeden Urheber einzeln zu kontaktieren und zu bezahlen, wenden Sie sich an uns – und erhalten Zugang zum musikalischen Weltrepertoire. Denn wir vertreten nicht nur die Rechte von über 90.000 GEMA Mitgliedern, sondern auch mehr als zwei Millionen Berechtigen im Ausland.
FAQ – häufige Fragen von Tanzschulen zur GEMA Anmeldung
Ihre erzielten Kurshonorare (Kurseinnahmen), geben Sie abzüglich der Umsatzsteuer an.
Sie teilen uns immer für den entsprechenden Zeitraum die gesamten erzielten Kurshonorare (Kurseinnahmen) mit.
Der Tarif U-V-KS für Tanzschulabschlussball trifft auf Ihre Veranstaltung nur zu, wenn folgende Punkte gegeben sind:
- dass der Abschlussveranstaltung Tanzkurse von Tanzschulen vorgeschaltet waren
- die Abschlussveranstaltung nur dem Abschluss dieser Tanzkurse dient und nicht in andere Veranstaltungen integriert ist
- die Abschlussveranstaltung sich vornehmlich an die Tanzkursteilnehmenden und deren Begleitpersonen richtet
- die Veranstaltungsdauer in der Regel 4 Stunden nicht übersteigt
Alle von den o. g. Punkten abweichenden Veranstaltungen fallen unter die Tarife U-V bzw. M-V für Veranstaltungen und sind im Onlineportal als „Party/Feier/Tanz/ Bälle“ anzumelden.
Ja, müssen Sie. Ein Kurs oder Workshop setzt sich aus einer Folge von Unterrichtseinheiten zusammen. Hier werden Bewegungen oder Tanzfiguren sowie mit dem Tanzen verbundene Fertigkeiten vermittelt. Diese Art der Musiknutzung wird als Kurs mit dem Tarif WR-Tanz angemeldet und mit 4,46 % der erzielten Kurshonorare berechnet.
Begleitend zum Tanzunterricht bieten viele Tanzschulen mit regelmäßigen Tanzpartys auch Übungsmöglichkeiten außerhalb der Kurszeit oder im Anschluss eines Workshops an. Hierfür melden Sie bitte Ihre Tanzparty oder Ihren Übungsabend in unserem Onlineportal als Veranstaltung an, z. B. als „Party“, zusätzlich zur Kursanmeldung.
Gerne weisen wir hier erneut auf die Möglichkeit hin, bei Veranstaltungen einen Angemessenheitsantrag einzureichen, wenn Ihre Veranstaltung nicht so gut besucht war oder nur geringfügige Einnahmen im Vergleich zum Eintrittsgeld generiert hat. Diese Möglichkeit besteht im Prinzip bei jedem Veranstaltungstyp.
Begleitend zum Tanzunterricht bieten viele Tanzschulen mit regelmäßigen Tanzpartys auch Übungsmöglichkeiten außerhalb der Kurszeit oder im Anschluss eines Workshops an. Hierfür melden Sie bitte Ihre Übungsabende oder -nachmittage in unserem Onlineportal als Veranstaltung, z. B. als „Party“ an.
Im Gegensatz zum Kurs oder Workshop, der aus Unterrichtseinheiten besteht und Wissen vermittelt, steht beim Übungsabend das bereits Erlernte im Fokus, was weiterhin geübt werden möchte. Ein wichtiger Aspekt ist hier auch die Geselligkeit sowie einfach bei guter Musik zu tanzen.
Tanz-Festivals dauern in der Regel mehrere Veranstaltungstage, es gibt oft diverse Workshops, an denen Trainer und Tanzpaare unterrichten, und zeitgleich finden noch Veranstaltungen wie Tanzpartys oder Shows statt, die das Tanz-Festival abrunden. Hierbei ist es wichtig, dass Sie uns für die Workshops des Tanz-Festivals die gesammelten Einnahmen mitteilen.
Zusätzlich sind die Veranstaltungen mit dem höchsten Eintrittspreis anzumelden. Sollte die Veranstaltung ausschließlich in dem Tanz-Festival-Preis inkludiert sein, so wird die Veranstaltung mit einem Eintrittsgeld von EUR 0,00 angemeldet.
Ein Tanzturnier melden Sie bitte, bevor es stattfindet, als Sportveranstaltung in unserem Onlineportal an. Hierbei ist die Musik integrierter oder unverzichtbarer Bestandteil der Sportart und der Tarif M-SP II. 1 findet Anwendung. Bei Bällen mit integriertem Tanzturnier werden 50 % des Eintrittsgeldes als Berechnungsgrundlage angesetzt.
Veranstalterin oder Veranstalter sind Sie in der Regel dann, wenn Sie für die Organisation der Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe verantwortlich sind. Wenn jemand Drittes in Ihrer Tanzschule eine Veranstaltung durchführt, muss der- oder diejenige die Veranstaltung vor Stattfinden anmelden.