So melden Sie Schulveranstaltungen mit Musik bei der GEMA an

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Die wichtigste Regel:

Musik außerhalb des Unterrichts melden Sie an

Musik ist ein unverzichtbarer Bestandteil der kulturellen Bildung und fördert die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen. Doch auch außerhalb des Unterrichts bereichert Musik das schulische Leben: auf Schulkonzerten und -festen, an Bunten Abenden und im Schultheater, auf Sportveranstaltungen, bei der Zeugnisübergabe oder Abschlussfeier.

Wichtig ist, dass Sie jede Nutzung von Musik außerhalb des Unterrichts bei uns, der GEMA, anmelden. Egal ob Grundschule, Realschule oder Gymnasium: das gilt für alle Allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen und ist gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem sorgen Sie damit dafür, dass die Schöpferinnen und Schöpfer der Musik für ihre Arbeit fair entlohnt werden.

Kostengünstig und praktisch:

Schließen Sie einen Pauschalvertrag ab

Als Allgemeinbildende Schule wie z. B. Gymnasium, Förderschule oder Fachakademie haben Sie die Möglichkeit, mit uns einen GEMA Pauschalvertrag abzuschließen. Das lohnt sich, weil es für Ihre Schule kostengünstiger ist. Über einen Pauschalvertrag sind folgende Musiknutzungen abgedeckt:

  • Veranstaltungen einer Schule oder mehrerer Schulen gemeinsam, eines Fördervereins oder der Schülervertretungen,
  • solang diese in der Schule, auf dem Schulgelände oder in einer unentgeltlich überlassenen Räumlichkeit durchgeführt werden,
  • das Eintrittsgeld 2,56 € nicht übersteigt
  • und Erlöse lediglich aus Eigenbewirtung erzielt werden.
  • Außerdem abgedeckt ist die sogenannte Pausen- und/oder Schulhofbeschallung.

Auch bei einem Pauschalvertrag melden Sie Ihre Veranstaltung im GEMA Onlineportal an. Anschließend prüfen wir, ob diese obigen Kriterien entspricht und somit durch den Pauschalvertrag abgegolten ist. Falls nicht, erstellen wir eine Rechnung. 

Interesse an einem Pauschalvertrag? Schreiben Sie eine Nachricht an kontakt@gema.de.                

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So melden Sie Musik in Ihrer Schule im Onlineportal an

  1. Den Preis für Ihre Veranstaltung ermitteln

  2. Im Onlineportal einloggen/registrieren

  3. Daten eingeben und Anmeldung abschließen

Die wichtigsten GEMA Tarife für Schulen

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Bei Live Pflicht

Bei Veranstaltungen mit Livemusik Setlist einreichen

Nur mithilfe der Setlist (einer Titelliste der gespielten Musikstücke) können wir unsere Einnahmen an die beteiligten Musikschaffenden ausschütten. Deshalb ist die Setlist bei Livemusik Pflicht. In der Regel benötigen wir die Setlist spätestens sechs Wochen nach jeder Liveveranstaltung – bei Pauschalverträgen haben Sie bis zum Quartalsende Zeit. Sie reichen die Setlist einfach im Onlineportal mit dem Service Meine Setlists ein.

Erhalten wir die Setlist (Musikfolge) von Ihnen als Veranstaltendem nicht fristgerecht, müssen wir zusätzlich 10 % der GEMA Vergütung in Rechnung stellen.

Wir erklären den Unterschied

Live- oder Audio-Veranstaltung?

Sobald eine Person oder Band live Musikstücke spielt oder singt, ist es eine Live-Veranstaltung. Ein einziger, auch nur kurzer Auftritt reicht. Selbstverständlich kann bei einer Live-Veranstaltung zusätzlich Musik von Tonträgern oder per Streaming gespielt werden, z. B. vor dem Auftritt oder danach. Um eine Audio-Veranstaltung handelt es sich hingegen, wenn keinerlei Livemusik, sondern nur Audio-Musik zum Einsatz kommt.

Warum müssen wir als Schule an die GEMA zahlen?

Sie fragen sich vielleicht, warum Sie für Ihre Schulveranstaltung an die GEMA zahlen. Als Verein machen wir damit keinen Gewinn, sondern schütten die Einnahmen an unsere über 90.000 Mitglieder aus. Sie komponieren, schreiben Liedtexte oder verlegen Musik. Für ihre kreative Leistung möchten sie fair entlohnt werden, wenn ihre Musik öffentlich genutzt wird – wie z. B. in Ihrer Schule.

Das Recht auf eine angemessene Vergütung ist im Urheberrecht gesetzlich festgelegt. Das Urheberrecht gilt übrigens unabhängig von der GEMA. Sie haben jedoch einen Vorteil mit uns: Statt jede Urheberin und jeden Urheber einzeln zu kontaktieren und zu bezahlen, wenden Sie sich an uns – und erhalten Zugang zum musikalischen Weltrepertoire. Denn wir vertreten nicht nur die Rechte unserer Mitglieder, sondern auch von mehr als zwei Millionen Berechtigten im Ausland.

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FAQ – häufige Fragen von Schulen an die GEMA

Ja, der Pauschalvertrag sieht vor, dass Veranstaltungen, die nicht über den Pauschalvertrag geregelt sind, bis 3 Tage vor Durchführung zu melden sind. Bei Veranstaltungen mit Livemusik, die unter den Pauschalvertrag fallen, kann die Meldung der Setlist bis zum Quartalsende gesammelt erfolgen.

Die Schule selbst kann den Pauschalvertrag abschließen, der Schulträger für mehrere Schulen sowie Bundesländer für staatliche oder staatlich anerkannte Schulen.

Auch bei einem Pauschalvertrag müssen Sie Ihre Veranstaltungen anmelden und bei Livemusik eine Setlist einreichen (s. o.). Überdies benötigen wir jährlich aktuelle Schülerzahlen unterschieden nach Vollzeit- und Teilzeitschülern (etwa Berufsschülern, bei denen die Schule nur einen Teil der Ausbildungszeit beansprucht).

Nein, denn es handelt sich um einen Pauschaltarif. Nachlässe sind bereits berücksichtigt.

Einen Nachlass in Höhe von 20 % erhalten Sie, wenn Ihre Schule Mitglied bei einem Gesamtvertragspartner ist, mit dem wir eine Vereinbarung abgeschlossen haben, wie z. B. mit der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände. (Es kann selbstverständlich auch ein anderer Partner sein.)

Voraussetzung für diesen Nachlass ist, dass Sie Ihre Veranstaltung rechtzeitig vor Stattfinden und vollständig anmelden.

Ja, für Konzerte gibt es den Tarif P-K für pädagogische Konzerte.

Musiknutzungen im Unterricht müssen Sie nicht bei uns lizenzieren lassen.

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