Die GEMA und Kirchenkonzerte, Musik auf kirchlichen Veranstaltungen und in Gottesdiensten

Mann in Bus

Musik hat einen festen Platz im religiösen Leben

Feierliche Orgelklänge, ergreifende Gitarrenakkorde, Menschen, die gemeinsam singen: Musik hat einen festen Platz im religiösen Leben und damit auch in unseren Kirchen. In erster Linie gilt das natürlich für Gottesdienste und religiöse Andachten. Doch die Kirchen öffnen ihre Tore beispielsweise auch für Konzerte, Gospels, Feste, Jugendarbeit und Filmvorführungen mit Musik. Damit die Schöpfer der verwendeten Musikwerke nicht leer ausgehen, gibt es uns, die GEMA. Indem Sie Musik bei uns anmelden, sorgen also auch Sie dafür, dass Musikschaffende für ihre Arbeit fair entlohnt werden.

Diese Musiknutzungen melden Kirchen oft bei der GEMA an

So melden Sie Ihre Musik und Veranstaltungen bei uns an

Im Onlineportal

Am einfachsten und schnellsten melden Sie Ihre Musik und Veranstaltungen im Onlineportal an. Das ist bei den meisten Tarifen möglich. Wichtig: Für die Nutzung des Onlineportals benötigen Sie eine Kundennummer und einen Code. Beides können Sie telefonisch im GEMA Kundencenter unter 030 58 99 99 58 oder per E-Mail an kontakt@gema.de erfragen bzw. anfordern.

Onlineportal

Jetzt zum Webinar für Evangelische Kirchen anmelden

In diesem Webinar erhalten Evangelische Kirchen praktische Hilfe und kompakte Informationen zu den wichtigsten Angeboten im Onlineportal der GEMA. Sichern Sie sich Ihren Platz und werden Sie alle Ihre Fragen los.

Neue Termine werden in Kürze hier bekannt gegeben.

Onlineportal

Jetzt zum Webinar für Katholische Kirchen anmelden

In diesem Webinar erhalten Katholische Kirchen praktische Hilfe und kompakte Informationen zu den wichtigsten Angeboten im Onlineportal der GEMA. Sichern Sie sich Ihren Platz und werden Sie alle Ihre Fragen los.

Termine:

  • Dienstag, 5. November 2024 | 10:00 - 11:30 Uhr

Das Wichtigste zu Pauschalvertrag für Konzerte und Gemeindeveranstaltungen, Gesamtvertrag, Setlist und GEMA freier E-Musik

  • Mit manchen Kirchen haben wir Pauschalverträge abgeschlossen. Deshalb prüfen wir nach Ihrer Musikanmeldung, ob Ihre Veranstaltungen durch einen solchen Pauschaltvertrag abgegolten sind. Falls nicht, erhalten Sie eine Rechnung. Weitere Details finden Sie hier

  • Pauschalverträge bestehen u.a. auch für folgende Religionsgemeinschaften: 

  • NAK - Neuapostolische Kirche Deutschland
  • Kath. Bistum der Alt-Katholiken
  • EMK - Evangelisch-Methodistische Kirche
  • EKD - Evangelische Kirche Deutschland
  • Förderverein der Bruderschaft der Christengemeinden
  • Mit dem VDD - Verband der Diözesen Deutschlands besteht seit dem 01.01.2024 kein Pauschalvertag
 
  • Eine Setliste ist für Konzerte und Veranstaltungen mit Live-Musik zwingend notwendig, damit eine ordentliche Prüfung erfolgen kann. Erst dann können wir entscheiden, ob die Veranstaltung abgegolten ist.
  • Mit einigen Religionsgemeinschaften bestehen auch Gesamtverträge. Ist dies der Fall, können wir 20 % Nachlass einräumen (ausgenommen Online-Rechte), sofern Sie die Musiknutzung vor der Durchführung anmelden.

Was ist mit Musik in Gottesdiensten?

Bei Musik in Gottesdiensten greift der Tarif WR-G. Allerdings wird der Tarif in der Praxis nur selten angewendet, weil wir mit den größten kirchlichen Institutionen in Deutschland Pauschalverträge abgeschlossen haben. Dazu gehören unter anderem:

  • der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD = Römisch-katholische Kirche)
  • die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) 
  • Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF )
  • die Neuapostolische Kirche (NAK)
  • Evangelisch-Methodistische Kirche (EMK)
  • Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche  (SELK)

Im Pauschalvertrag der genannten Kirchen sind Musik in Gottesdiensten sowie alle gottesdienstähnlichen Veranstaltungen wie Andachten, kirchliche Hochzeiten oder Trauerfeiern enthalten. Gesondert angemeldet werden müssen diese nicht.

klavier.jpg
kerze.jpg

So nutzen die anderen Religionsgemeinschaften Musik in Gottesdiensten

Unseren Anspruch auf Vergütung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften macht die VG Musikedition geltend. Mit einer einfachen und günstigen Nutzungslizenz können Sie für Musik im Gottesdienst und bei anderen kirchlichen Feiern auf das musikalische Weltrepertoire zugreifen. Diese Lizenz umfasst darüber hinaus auch die zeitgleiche oder zeitversetzte Sendung und das öffentliche Zugänglichmachen (Livestreaming und Streaming) von Gottesdiensten im Internet.

FAQ – häufige Fragen zu Kirche und GEMA

Wir prüfen immer, ob die angemeldete Veranstaltung mit dem bestehenden Pauschalvertrag abgegolten ist. Dazu benötigen wir alle relevanten Angaben, wie z.B. Besucherzahl, Eintrittshöhe, Kartenumsatz und Veranstaltungsfläche.

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers wird die Musik lizenzfrei oder GEMA frei (wie man auch sagt). Solange liegen die Urheberrechte bei den Erben. Aber auch wenn das Musikwerk GEMA frei ist, können unter Umständen noch Rechte bestehen, wie z. B. die eines Bearbeiters oder Rechte von ausübenden Künstlern oder Unternehmen an einer konkreten Aufnahme.

Damit wir Ihre Veranstaltung prüfen können, benötigen wir alle relevanten Angaben, wie z. B. Besucherzahl, Eintrittshöhe, Kartenumsatz und Veranstaltungsfläche.

Nur mit einer Setlist können wir erfassen, welche Musikwerke bei einem Liveauftritt gespielt wurden. Damit ermitteln wir, welche Komponistinnen, Textdichter und Musikverlage für den Liveauftritt Tantiemen erhalten. Als Veranstalter sorgen Sie so dafür, dass wirklich die Urheberinnen und Urheber entlohnt werden, deren Werke auf Ihrer Veranstaltung gespielt wurden.

Reichen Sie Ihre Setlist im Onlineportal einfach über den Service Meine Setlists ein.

Die Angabe der Werke im Kommentarfeld erzeugt keine Setlist. Diese benötigen wir aber dringend zur Prüfung und Ausschüttung an die Urheberinnen und Urheber.

Sofern ein Pauschalvertrag für Musik in Gottesdiensten sowie alle gottesdienstähnlichen Veranstaltungen wie Andachten, kirchliche Hochzeiten oder Trauerfeiern besteht, müssen Sie die genannten Veranstaltungen nicht anmelden. Gottesdienste, für die Eintritt erhoben wird, sind nicht durch den Pauschalvertrag für Musik in Gottesdiensten abgedeckt. Diese Veranstaltungen müssen gesondert angemeldet werden. Sie erhalten im Anschluss unsere Rechnung.

Nicht unbedingt. Die Mitglieder der Band können als Urheberinnen und Urheber bei der GEMA oder auch einer ausländischen Schwestergesellschaft angemeldet sein. Es ist daher zwingend notwendig, dass Sie eine Setlist einreichen und wir diese prüfen können.
Wir prüfen immer, ob die angemeldete Veranstaltung mit dem bestehenden Pauschalvertrag abgegolten ist und eine fristgerechte Anmeldung über das Online-Portal erfolgte. Ist dies nicht der Fall, erhält die Kirchengemeinde eine Rechnung.
Ein Gesamtvertrag räumt einen Nachlass ein, wenn Sie Ihre Veranstaltung korrekt und vor Durchführung bei uns anmelden.

In einem Pauschalvertrag wird ein Volumen an Veranstaltungen und auch die Art der Veranstaltungen vereinbart. Hierfür zahlt der Pauschalvertragspartner eine vereinbarte Jahrespauschale an uns.
Zwischen uns und den Katholischen Organisationen besteht nur ein Gesamtvertrag. D. h., Ihnen werden 20 % Nachlass eingeräumt, wenn Sie Ihre Veranstaltungen rechtzeitig anmelden.
Ein Kurzporträt über die VG Musikedition erhalten Sie unter VG Musikedition.
Ja. Bitte verwenden Sie den Fragebogen Musiknutzungen auf Internetseiten (Onlinesendungen) und senden den ausgefüllten Fragebogen an kontakt@gema.de.
Antworten zum Login und zur Registrierung erhalten Sie im Hilfecenter unter Login & Registrierung. Ihre Kundennummer können Sie sich ganz problemlos zusenden lassen, indem Sie in unserem Kundencenter unter 030 1200210-54 montags bis freitags von 07:00 bis 18:00 Uhr anrufen oder diese per E-Mail über kontakt@gema.de anfordern.
Wie Sie Ihre Kundendaten ändern, erfahren Sie in unserem Hilfecenter unter Kundendaten ändern.
Auch hier sind Sie im Hilfecenter richtig. Dort finden Sie die Antwort auf Ihre Frage – und die richtigen Ansprechpartner.
Im aktuellen Pauschalvertrag ist auch das Angebot des Streamings eines Gottesdienstes mit abgegolten. Hier gelten allerdings Beschränkungen in der Form, dass Sie das Herstellungsrecht (oder auch Filmnutzungs-, Synchronisationsrecht) bitte direkt mit den Urhebern bzw. dessen Verlag abklären. Über unsere Werkdatenbank finden Sie die jeweils Berechtigten, an die Sie sich wenden können. 
Soweit Veranstaltungen als Eintritts-frei deklariert werden, aber eine Geldspende verlangt wird, deren Entrichtung Voraussetzung dafür ist, die Veranstaltung zu besuchen, so gilt die Spende als Eintrittsgeld im Sinne der Vergütungssätze. 

Anders verhält es sich, wenn die Spende zwar gewünscht, vielleicht auch erwartet wird, aber keine Zugangsvoraussetzung darstellt. In diesem Fall ist sie nicht als Eintrittsgeld zu werten. 
Der Tarif WR-G gilt nur für Gottesdienste oder gottesdienstähnliche Veranstaltungen, wenn kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird. Sollte ein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben werden, gelten die zu dem Zeitpunkt veröffentlichten und gültigen GEMA-Veranstaltungstarife, i.d.R. U-V, M-V oder U-ST.

Das könnte Sie auch interessieren!

Die schnelle Hilfe!

In unserem Hilfecenter erhalten Sie schnell, einfach und jederzeit die Antwort auf Ihre Frage – ganz ohne Wartezeit.

Schematische Darstellung des Hilfecenters