So melden Sie Ihr Konzert bei der GEMA an

Mine auf der Bühne mit ihrer Band

Die erste Geige spielt die Musik. Auch wenn sie aus E-Gitarren stammt.

Das Licht im Saal geht aus. Das Gemurmel im Publikum ebbt allmählich ab. Schweinwerfer springen an, ein Lichtkegel, der auf die Bühne leuchtet; ihr gehört die ganze Aufmerksamkeit. Da betreten auch schon die Musikerinnen die Bühne – ein mit Spannung erwarteter Moment, ganz gleich ob sie eine E-Gitarre oder eine Geige tragen. Konzerte sind Höhepunkte für uns alle mit der Musik im Mittelpunkt. Als Konzertveranstalter leben Sie für die Bühne und von ihr – ähnlich wie die Urheberinnen der gespielten Musikwerke. Indem Sie Ihre Veranstaltung bei uns, der GEMA, anmelden, sorgen Sie dafür, dass die Urheber fair entlohnt werden.

Was ein Konzert ist – und was nicht

Bei einem Konzert steht der musikalische Auftritt im Zentrum der Aufmerksamkeit. Die Gäste kommen in der Regel wegen der Musik. Typisch für ein Konzert sind auch Eintrittskarten, Bestuhlung und/oder Stehplätze. Wir unterscheiden zwischen Konzerten der U-Musik (Tarif U-K) und der ernsten Musik (Tarif E).

Anders verhält es sich bei einer Veranstaltung mit Livemusik (Tarif U-V). Dabei wird zwar auch Musik live gespielt, aber der musikalische Auftritt steht nicht im Vordergrund – es geht eher um andere Aspekte der Veranstaltung, z. B. die Geselligkeit. Oft können die Gäste deshalb an Tischen mit Bänken Platz nehmen. Beispiele sind Feste aller Art. 

Ein leerer Theatersaal mit roten Stühlen.

So melden Sie Konzerte im Onlineportal an

  1. Den Preis für ihr Konzert ermitteln

  2. Im Onlineportal einloggen/registrieren

  3. Daten eingeben und Anmeldung abschließen

Ohne Setlist geht es nicht

Nur wenn wir von Ihnen eine Setlist erhalten, können wir die Einnahmen (Tantiemen) an die beteiligten Musikschaffenden ausschütten. Auf Ihrem Konzert haben sie die gespielten Musikstücke komponiert, getextet oder verlegt. Bei Livemusikveranstaltungen wie Konzerten benötigen wir daher spätestens sechs Wochen nach jeder Veranstaltung eine Aufstellung über die gespielten Werke – die sogenannte Setlist. 

So reichen Sie Ihre Setlist online ein

In dem Video erfahren Sie, wie Sie für Konzerte eine Setlist einreichen oder diese Aufgabe an die Musikerinnen und Musiker delegieren.

Erhalten wir die Setlist (Musikfolge) von Ihnen als Konzertveranstalter nicht fristgerecht, müssen wir zusätzlich 10 % der GEMA Vergütung in Rechnung stellen. 
GEMA Onlineportal Konzert vorbei? Setlist einreichen (1)
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Warum muss ich als Konzertveranstalter an die GEMA zahlen?

Sie fragen sich vielleicht, warum Sie für Ihr Konzert an die GEMA zahlen. Schließlich erhalten die Musikerinnen und Musiker auf der Bühne eine Gage. Doch die GEMA Vergütung ist für die Musikschaffenden; sie komponieren, schreiben Liedtexte oder verlegen Musik. Viele von ihnen stehen selbst auf der Bühne – aber eben nicht alle. Auf jeden Fall möchten sie für ihre schöpferische Leistung fair entlohnt werden, wenn ihre Musik öffentlich genutzt wird – wie z. B. auf Ihren Konzerten.

Das Recht auf eine angemessene Vergütung ist im Urheberrecht gesetzlich festgelegt. Das Urheberrecht gilt übrigens unabhängig von der GEMA. Sie haben jedoch einen Vorteil mit uns: Statt jede Urheberin und jeden Urheber einzeln zu kontaktieren und zu bezahlen, wenden Sie sich an uns – und erhalten Zugang zum musikalischen Weltrepertoire. Denn wir vertreten nicht nur die Rechte unserer Mitglieder, sondern auch von mehr als zwei Millionen Berechtigten im Ausland.

FAQ – häufige Fragen von Konzertveranstaltern an die GEMA  

Cover-Bands spielen Songs von anderen Urheberinnen und Urhebern. Wir kümmern uns darum, dass die Rechteinhaber wie Komponisten oder Textdichterinnen fair für ihre Kreativität bezahlt werden. Das können wir nur tun, wenn wir wissen, welche Werke von wem, wann und wie oft gespielt wurden.
Damit Sie als Veranstalterin rechtlich immer auf der sicheren Seite sind, sorgen Sie bitte dafür, dass die Künstler eine Setlist bei uns einreichen. Das geht schnell und einfach über den Link für Veranstalter in unserem Onlineportal, den Sie an Bands, Künstlerinnen oder deren Managements weiterleiten können. 
Im Rahmen der Prüfung ist für die Einstufung eines Werkes grundsätzlich die Stilistik ausschlaggebend, die die Komposition aufweist. Dem Bereich der Unterhaltungsmusik sind beispielsweise Tanz-, Pop-, Jazz-, und Rock-Musik zugeordnet, aber auch Werke für Bigband- oder Orchesterbesetzungen, die eine unterhaltungsmusiktypische Stilistik aufweisen.
Die Vergütung je angefangene 5 Musikminuten je Veranstaltung/Vorstellung beträgt: 
Anzahl der Besucher
Vergütung gemäß der Berechnungsgrundlage siehe Ziffer II.2.
bis zu 2.000
0,575%
bis zu 15.000
0,760%
über 15.000
0.800%
Finden vor und/oder nach der Veranstaltung und/oder während der Pausen Musikwiedergaben im gleichen Veranstaltungsraum statt, so sind diese zusätzlich nach den Vergütungssätzen U-V II. 1 bzw. M-V II. 1 Mindestvergütung zu lizenzieren. Dies kommt nur dann zur Anwendung, wenn das eigentliche Bühnenprogramm selbst keine Musik enthält.
Bei Wortkabarett, Comedy oder Veranstaltungen mit einem geringen Musikanteil reichen Sie als Nachweis immer eine Setlist ein, auch bei der Wiedergabe via CD, MP3 oder Ähnlichem. Hierbei muss die Anzahl der Musikminuten je Werk mit angegeben werden. Ihre Setlist können Sie gerne online über unser Onlineportal einreichen. 
Nein, finden keine Musikwiedergaben während, vor oder nach der Veranstaltung statt, so müssen diese Veranstaltungen nicht bei uns gemeldet werden. 

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