Werke & Repertoire

Nur wenn Sie Ihre Werke anmelden, können wir die Tantiemen dafür einsammeln. Alles rund um Werkanmeldung und Dokumentation.

Werkänderungen & Bearbeitungen

  • Ich bin Komponistin/Textdichter und habe ein Schreiben erhalten, dass sich die Werkregistrierung geändert hat. Was bedeutet „VERLEGERBETEILIGUNGSKENNZEICHEN AKTUALISIERT“?

    Diese Nachricht versenden wir an alle am Werk beteiligten GEMA Urheberinnen, Urheber und Verlage, wenn sich an der Dokumentation des Werkes etwas geändert hat.

    Beispiel:
    VERLEGERBETEILIGUNGSKENNZEICHEN AKTUALISIERT - EBV FUER OV - 12345 REF. NR. - ABCDEF

    „EBV FUER OV“ bedeutet, dass das Kennzeichen von einem Originalverlag (OV) aktualisiert wurde – nicht von einem Subverlag (SV).

    „12345“ ist die Mitgliedsnummer des Verlags, der uns diese Werkänderung mitgeteilt hat. Weiter unten in der Nachricht finden Sie neben dieser Mitgliedsnummer den Namen des Verlags.

    „ABCDEF“ ist die Referenznummer der Liste des Verlags „12345“, mit der er uns seine Werkänderung mitgeteilt hat.

     

    Daten prüfen unter „Vereinbarungen“:
    Sollten Sie einen rechtsgültigen Verlagsvertrag mit diesem Verlag geschlossen haben, prüfen Sie bitte die Daten in dem Schreiben unter „Vereinbarungen“. Wichtig sind die Abkürzungen VBALL bzw. VBNUT:

    VBALL: Das Verlegerbeteiligungskennzeichen bedeutet, dass der Verlag an Nutzungsrechten und gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt ist. Die Beteiligung des Verlags an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen haben Sie ihm ausdrücklich genehmigt.

    VBNUT: Das Verlegerbeteiligungskennzeichen bedeutet, dass der Verlag nur an Nutzungsrechten beteiligt ist, denn Sie als Urheber/-in haben ihm die Beteiligung an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nicht genehmigt.

    Weitere Abkürzungen werden in der Nachricht auf der letzten Seite erklärt.

    Falls etwas in der Nachricht nicht korrekt ist oder Sie mit den Angaben nicht einverstanden sind, informieren Sie uns bitte. Mehr zu dem Thema erfahren Sie unter Verlegerbeteiligung.

  • Ich möchte die Urheberangaben an einem bereits gemeldeten Werk ändern. Wie gehe ich vor?

    Werkänderungen können nur von GEMA Mitgliedern angemeldet werden, die selbst an den Werken beteiligt sind bzw. von deren Rechtsnachfolgern oder Bevollmächtigten.

    Wie Sie vorgehen, erfahren Sie unter Änderung an meinem Werk. Wenn Sie die Urheberangaben oder Beteiligungshöhe ändern möchten, brauchen wir zusätzlich eine Erklärung/Zustimmung von jedem registrierten Urheber. Senden Sie diese – unter Nennung der Anmeldenummer oder Werknummer – bitte an Werke@gema.de.

  • Ich möchte ein Werk bearbeiten. Was kann ich tun, wenn der Urheber des Werks nicht bekannt ist?

    Bitte recherchieren Sie in allen Ihnen zur Verfügung stehenden Quellen, ob Sie doch Informationen zu Komponisten, Textdichter und/oder Interpreten finden. Nur mit diesen Angaben ist eine Aussage zu Rechteinhabern und der Bewilligung einer Bearbeitungsgenehmigung möglich.

  • Ich möchte, dass mein Verlag nicht mehr an den Werken dokumentiert ist. Was kann ich tun?

    Grundsätzlich gilt, dass ein Beteiligter eines Werkes nicht einfach andere Beteiligte aus der Werkdokumentation löschen kann. Schließlich möchten Sie ja auch nicht, dass Ihnen das widerfährt.

    Wir benötigen also eine Änderungsmeldung Ihres Verlags. Die Streichung eines Verlages aus der Werkdokumentation ist nur mit der Freigabebestätigung durch den Verlag möglich. Die Freigabe muss das Datum der Beendigung des Vertragsverhältnisses enthalten sowie Angaben zum nachträglichen Inkasso.

    Dann können wir die Werkdokumentation anpassen.

  • Ich möchte, dass mein Verlag nicht mehr an der Ausschüttung auf meine Werke beteiligt wird, weil er keine verlegerische Leistung erbracht hat. Was kann ich tun?

    Urheber und Urheberinnen, die ihren Verlag wegen der Nichterbringung verlegerischer Leistungen nicht mehr an der Ausschüttung auf ihre Werke beteiligen möchten, können sich an die Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle (UVS) wenden.

    Die UVS ist ein vereinsinternes Schlichtungsorgan, das mit Vertretern der drei Berufsgruppen und einem Vorsitzenden besetzt ist. Sie ist zuständig für Konflikte, bei denen es darum geht, ob ein Verleger verlegerische Leistungen erbracht hat und darum an den Ausschüttungen für die bei ihm verlegten Werke zu beteiligen ist. Detaillierte Informationen zu den Verfahren vor der UVS finden Sie hier auf unserer Seite zur Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle. Hier sind auch wichtige Leitsätze aus den bisherigen Entscheidungen der UVS veröffentlicht.

  • Was empfiehlt die CISAC, wie Counterclaims bearbeitet werden sollen?

    Kollidieren neu gemeldete Verlagsansprüche mit einem bestehenden Anspruch, so muss der Zweitmelder in der Lage sein, seine Ansprüche zu belegen. Bei einem festgestellten Counterclaim werden beide Parteien informiert und der Zweitmelder aufgefordert entsprechenden Verträge einzureichen. 

    Behält der Erstmelder in dieser Zeit seinen Anspruch aufrecht, so erhält der Erstmelder eine Fristverlängerung, um ebenfalls Dokumente einzureichen. Dabei unterscheidet die Empfehlung der CISAC in den Fristen zwischen Counterclaims auf Katalogvereinbarungsebene (Wechsel des Subverlags) und Counterclaims auf Beteiligtenebene (Urheber wird von unterschiedlichen Verlagen beansprucht).

    Bei Counterclaims auf Katalogvereinbarungsebene hat der Zweitmelder eine Frist von 21 Tagen seinen Anspruch zu belegen. Erfolgt in dieser Zeit keine Abmeldung des Erstmelders und behält dieser seinen Anspruch aufrecht, so hat der Erstmelder eine weitere Frist von 21 Tagen, um seine Unterlagen einzureichen.

    Bei Counterclaims auf Beteiligtenebene erhöht sich die Frist für beide Parteien auf jeweils 60 Tage. Eine eventuelle Ausschüttung erfolgt während des Klärungsvorgangs zugunsten des Erstmelders.

    Haben beide Parteien Unterlagen eingereicht, nimmt die Verwertungsgesellschaft keine Wertung vor, sondern prüft lediglich ob in den Unterlagen folgende Informationen enthalten sind: 

    • Daten der Laufzeit
    • Gebiet
    • spezifische Werke/Beschränkung des Repertoires
    • Unterschrift von allen interessierten Parteien und Datum auf den Dokumenten 

    Kann zwischen den Vertragsparteien keine Einigung erzielt werden, so können die im Widerspruch stehenden Anteile lt. § 10 GEMA-Verteilungsplan bis zu einer abschließenden Klärung gesperrt werden. Von Fall zu Fall können gesellschaftsspezifische Einschränkungen oder Beschränkungen gelten. 

  • Was ist der Unterschied zwischen einer Coverversion und einer Bearbeitung eines Werks?

    Coverversion (Cover): Ein Cover ist eine neue Einspielung eines bestehenden Musikstücks, möglicherweise auch mit anderen Instrumenten. Die Urheberangaben entsprechen daher der Originalversion, z. B. beim Einreichen einer Setlist im Rahmen einer Live-Veranstaltung.

    Urheberansprüche jeglicher Art darf der Interpret bzw. die Interpretin oder die Band daraus nicht ableiten. Daher wird ein Cover nicht als neues Werk bei der GEMA angemeldet.

    Wird ein Cover öffentlich wiedergegeben oder aufgeführt, erhalten wir eine Meldung vom Veranstalter und können die Tantiemen an die Urheberinnen und -urheber verteilen.

    Bearbeitung: Hier wird die Musik oder der Text des Werks verändert. Bei urheberrechtlich geschützten Werken benötigt der Bearbeitende immer eine Bearbeitungsgenehmigung der Rechteinhaber.

    Hinweis: Wir können nicht beurteilen, ob es sich um eine Bearbeitung oder um ein Cover handelt. Das können nur die Rechteinhaber des Originalwerks.

  • Was muss ich als Verlag beachten, wenn ich das Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) durchführe? Was hat sich mit Einführung der Ableitungslogik geändert?

    Als Verlag können Sie über das EBV wie bisher das Verlegerkennzeichen für diejenigen Urheberinnen und Urheber setzen, die Sie als Verlag vertreten. Neu ist, dass Ihnen nur noch diese in den EBV-Listen ausgegeben werden.

    Urheber, die gemäß unserer Dokumentation keine Vertragsbeziehung mit Ihrem Verlag haben, werden in den EBV-Listen nicht ausgegeben.

    Vermissen Sie eine Urheberin zu einem oder mehreren Werken in Ihrer Liste, melden Sie bitte Ihre Inverlagnahme über die bekannten Werkanmeldeverfahren an.

    Ist ein Urheber in Ihrer Liste, mit dem Sie keine oder keine Vertragsbeziehung mehr haben, können Sie diese Vertragsbeziehung über das EBV abmelden.

    In einer Übersicht haben wir für Sie die Neuerungen und wichtige Hinweise zusammengefasst.

    Online Service starten

  • Was verbirgt sich hinter der Funktion „Sound Recording ergänzen“?

    Mit der Funktion Sound Recording ergänzen können Sie Angaben zu einer Tonaufnahme Ihres Werkes ergänzen. Diese Informationen werden dann bei der Werkfassung hinterlegt. Zu den Angaben eines Sound Recordings gehören u. a. Interpretin oder Interpret sowie und der International Standard Recording Code (ISRC). Weitere Informationen finden Sie in unseren FAQs zu Sound Recordings.

  • Wie kann ich an meinem Werk Angaben zu Sound Recordings ergänzen?

    Angaben zu Sound Recordings können nur von GEMA Mitgliedern ergänzt werden, die selbst an den Werken beteiligt sind bzw. von deren Rechtsnachfolgerinnen oder Bevollmächtigten.

    Angaben zu Sound Recordings ergänzen Sie am einfachsten im Onlineportal

    Schritt 1) Gehen Sie im Dashboard auf Mein Repertoire und wählen die Werkfassung aus, für die Sie Angaben zu Sound Recordings ergänzen wollen.

    Schritt 2) Im Auswahlmenü (3-Punkte Menü / Optionen) wählen Sie Sound Recording ergänzen

    Schritt 3) Im neuen Dialogfenster können Sie nun Angaben zum Sound Recording eintragen.

  • Wie kann ich an meinem Werk Ergänzungen oder Änderungen vornehmen, die nur Titel, Spieldauer, Besetzung, Sprache und Gattung betreffen?

    Dafür stellen wir Ihnen für Ihre GEMA Originalwerke mit dem Registrierstatus 1 im Onlineportal einen Service bereit, der innerhalb eines Werktages Ihre Ergänzungen und Änderungen automatisch verarbeitet.

    1. Für diese Änderungen und Ergänzungen gehen Sie im Dashboard auf Mein Repertoire und wählen das Werk aus, für welches Sie Änderungen vornehmen wollen.

    2. Im Auswahlmenü (3-Punkt-Menü) Änderungsmeldung wählen Sie Werkergänzung (Titel, Spieldauer, Besetzung, usw.) aus.

  • Wie kann ich eine Änderung an meinem Werk melden?

    Werkänderungen können nur von GEMA Mitgliedern angemeldet werden, die selbst an den Werken beteiligt sind bzw. von deren Rechtsnachfolgern oder Bevollmächtigten.

    Am einfachsten melden Sie eine Werkänderung im Onlineportal:

    1. Gehen Sie im Dashboard auf Mein Repertoire.
    2. Unter Optionen können Sie bei dem jeweiligen Werk eine Änderungsmeldung vornehmen.
    3. Für Werkergänzungen oder -änderungen zu Titel, Spieldauer, Besetzung, Sprache und Gattung wählen Sie Werkergänzung (Titel, Spieldauer, Besetzung, usw.) aus. Eine Schritt-für Schritt-Anleitung finden Sie unter der Frage zur Werkergänzung.

    4. Wollen Sie Anteile bzw. beteiligte Urheberinnen und/oder Verlage ändern oder ergänzen, wählen Sie Komplette Werkänderung (inkl. Mitwirkende) aus.

    5. Sind weitere Urheber und Verlage an Ihrem Werk beteiligt, muss die Änderung zuvor mit allen anderen Beteiligten abgestimmt worden sein.

    Wichtig ist, dass Sie für den Service Werkanmeldung freigeschaltet sind. Falls das noch nicht der Fall ist, finden Sie im Onlineportal das entsprechende Formular.

    Mehr zur Werkanmeldung im Onlineportal erfahren Sie in diesem Video.

    In Ausnahmefällen können Sie auch das Formular Veränderung an einem Werk verwenden.

  • Wie melde ich der GEMA, dass es sich bei einem Werk um eine verbundene Schutzfrist handelt?

    Bei der Anmeldung eines neuen Werkes werden Sie gefragt, ob Musik und Text gemeinsam geschaffen wurden. Diese Frage beantworten Sie mit Ja, wenn mehrere Urheber an dieser gemeinsamen Musikkomposition mit Text beteiligt waren. Zum Beispiel: Sie haben die Musik komponiert und Ihr Textdichter hat für diese Musik den passenden Text geschrieben.

    Für die Nachmeldung, dass ein Werk unter die verbundene Schutzfrist (Musikkomposition mit Text) fällt, verwenden Sie bitte das Formular Werkinformation zur verbundenen Schutzfrist.

    Gut zu wissen: Werke, die unter die verbundene Schutzfrist fallen, werden erst dann urheberrechtlich frei, wenn alle Komponisten und Textdichter länger als 70 Jahre tot sind. Dieses Recht gilt in Deutschland seit dem 01.11.2013.

  • Wie melde ich eine Bearbeitung an und was ist zu beachten?

    Zuerst prüfen Sie bitte, ob das Werk, dass Sie bearbeiten wollen, noch urheberrechtlich geschützt ist. In Deutschland gilt der Urheberrechtsschutz bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Haben mehrere Urheber ein Werk zusammengeschaffen, erlischt der Urheberrechtsschutz in der Regel erst dann, wenn 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers vergangen sind, der zuletzt verstorben ist.

    Bei urheberrechtlich geschützten Werken müssen Sie vorher die Bearbeitungsgenehmigung bei den Rechteinhabern einholen. Rechteinhaber sind die Urheber (Komponisten und Textdichter). Sind die Urheber bei einem Verlag oder handelt es sich um ein in Deutschland subverlegtes Werk, richten Sie die Anfrage an den Verlag, sonst an den/die Urheber. Außerdem wird eine Beteiligungsgenehmigung benötigt, wenn die Bearbeiter auch an den Ausschüttungen beteiligt werden sollen.

    Zwei Wege bei der Anmeldung einer Bearbeitung:

    1. Am einfachsten melden Sie eine Bearbeitung im GEMA Onlineportal im Bereich Services unter Werkanmeldung als Änderungsmeldung an. Nehmen Sie als Bearbeiter die Anmeldung selbst vor, benötigen wir eine Bearbeitungsgenehmigung der Berechtigten. Diese schicken Sie per E-Mail an: werke@gema.de
    2. Sie melden die Bearbeitung in Papierform an. Dazu füllen Sie das Formular Anmeldung für ein GEMA Originalwerk aus und senden es mit der Bearbeitungsgenehmigung der Berechtigten per Post an:

      GEMA
      Postfach 30 12 40
      10722 Berlin

    Genauso gehen Sie vor, wenn Sie ein Gedicht oder anderen Text neu vertonen und die Vertonungsgenehmigung vorliegen haben oder ein geschütztes Musikstück in Ihrem neuen Werk verwenden wollen. Dafür reichen Sie uns bitte die Verwendungsgenehmigung ein.

    Nachweis der Benutzung fremder Werke:
    Als Anmeldender sind Sie dazu verpflichtet, Werke, die unter Benutzung fremder Werke oder fremder Motive entstanden sind, entsprechend zu kennzeichnen und die Quellenstellen der benutzten Werke anzugeben.

    Die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Seite Alles rund um Ihre Werke im unteren Bereich.

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr