Werke & Repertoire

Nur wenn Sie Ihre Werke anmelden, können wir die Tantiemen dafür einsammeln. Alles rund um Werkanmeldung und Dokumentation.

Werkdokumentation & -nutzungen

  • Was bedeutet Registrierstatus 1 und 2? Welche Auswirkungen hat der Status für mich?

    Elektronische Werkanmeldungen werden umgehend in unser Dokumentationssystem übernommen. Es werden Werkfassungen mit einer Werkfassungsnummer generiert. Die eingespielten Werkfassungen erhalten dabei entweder

    • den Registrierstatus 1 (verrechnungsfähige Dokumentation)
    • oder den Registrierstatus 2 (manuelle Sachbearbeitung erforderlich).

    Aufgrund des hohen Volumens von mehr als 1,6 Millionen Werkanmeldungen pro Jahr erfolgt die Bearbeitung von Werkfassungen mit dem Registrierstatus 2 ausschließlich nutzungsbasiert. D. h. erst bei einer lizenzierten Nutzung werden Werkfassungen mit dem Registrierstatus 2 manuell bearbeitet und auf den Registrierstatus 1 umgestellt.

    Ihr Vorteil, wenn Sie die elektronische Werkanmeldung nutzen: Die angemeldeten Ansprüche sind innerhalb von 1-2 Werktagen in der Online-Datenbank (erweiterte Repertoiresuche) verfügbar.

    Registrierstatus 1:

    Melden Sie das Werk an, erhalten alle am Werk beteiligten GEMA Mitglieder eine Eingangsbestätigung. Für eingespielte Werkfassungen versenden wir im Anschluss detaillierte Werkbestätigungen ebenfalls an alle an dem Werk beteiligten GEMA Mitglieder.

    Registrierstatus 2:

    Melden Sie das Werk an, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Im Anschluss versenden wir vorläufige Werkbestätigungen (weniger ausführlich) ausschließlich an die GEMA Mitglieder, die anhand der Angaben in der Anmeldung eindeutig ermittelt werden konnten. Die Werkmitteilungen per E-Mail verschicken wir dabei täglich. Werkmitteilungen per Brief hingegen nur einmal wöchentlich.

  • Was passiert mit genutzten Werken, die keinen Urheberinnen oder Urhebern zugeordnet werden konnten?

    Genutzte Werke, die keinen Musikschaffenden zuordenbar sind, werden von uns penibel dokumentiert und auf sog. Inquiry-Listen festgehalten. Mit dem Online Service Nutzungen identifizieren können Sie gezielt nach solchen Musikwerken und audiovisuellen Produktionen (z. B. Filme, Serien oder Werbespots) suchen.

    Vielleicht sind auch Ihre Werke betroffen? Finden Sie es heraus. Wir freuen uns, wenn Sie uns dabei unterstützen, genutzte unverteilte Werke ihren Urheberinnen und Urhebern zuzuordnen. Über den Service Nutzungen identifizieren können Sie auch direkt eine Werkanmeldung vornehmen oder uns auf das korrekte Werk hinweisen, was bereits angemeldet ist.

  • Wieso sehe ich von meinem Werk mehrere Werkfassungen?

    Mehrere Werkfassungen sind ein Indikator dafür, dass es mehrere Versionen des Werkes gibt. Entweder bilden diese die einzelnen Inhalte, Mixe oder Bearbeitungen ab.

    Eine weitere Werkfassung kann eine Anmeldung sein – z. B. von einem ebenfalls beteiligten Urheber oder Verlag –, die noch nicht bearbeitet wurde. Außerdem könnte es sich bei einer weiteren Werkfassung auch um eine Werkänderung handeln, die online durchgeführt wurde. Die Werkänderung wurde nicht automatisch durchgeführt, sondern als weitere Werkfassung angelegt.

  • Woher weiß die GEMA, wo und wie oft meine Werke genutzt wurden?

    Dafür gibt es verschiedene Mittel und Wege. Veranstalter von Live-Aufführungen sind beispielsweise dazu verpflichtet, eine Musikfolge (Setlist) nach der Veranstaltung einzureichen. Im Bereich Sendung (Fernsehen & Radio) sind die Sender bzw. Rundfunkveranstalter verpflichtet, Sendemeldungen an uns zu liefern.

    Je nach Art der Musiknutzung kommen wir an die Daten:

    Die Veranstalter von Live-Aufführungen sind dazu verpflichtet, eine Musikfolge nach der Veranstaltung einzureichen. Musiknutzer können das ganz einfach im Onlineportal unter dem Service Meine Setlists erledigen. Natürlich gelten für Veranstalter Einreichungsfristen, damit Sie pünktlich Ihr Geld erhalten.

    Gut zu wissen: Führen Sie selbst Ihre Werke auf, können auch Sie statt dem Veranstalter die Setlist einreichen.

    • Eine weitere Unterstützung zur Erkennung Ihrer Werke ist das Soundfile, das Sie im Onlineportal hochladen können.
    • Sender bzw. Rundfunkveranstalter (Fernsehen & Radio) sind verpflichtet, Sendemeldungen an uns zu liefern.
    • Mithilfe unseres Diskotheken-Monitorings ermitteln wir anhand von ausgewählten Diskotheken in ganz Deutschland, welche Werke wie oft gespielt werden.
    • Durch Verträge mit Online-Plattformen wie z. B. YouTube können wir Online-Nutzungen in den Sparten Gemischte Online-Plattformen (GOP) lizenzieren. Die Nutzungsmeldungen der Werke erfolgen durch die Plattformen an uns.
    • Aus dem Ausland werden uns die Daten durch die jeweiligen Verwertungsgesellschaften der einzelnen Länder, die sogenannten Schwestergesellschaften übermittelt.
    • Im Vervielfältigungsbereich melden uns die Hersteller die Musiknutzungen.

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr