Mitgliedschaft

Für Komponistinnen, Texter und Musikverlage. Eine GEMA Mitgliedschaft hat viele Vorteile. Die häufigsten Fragen beantworten wir hier.

Bereits Mitglied

  • Gibt es eine IPI-Nummer? Und wo finde ich diese?

    Nein, eine IPI-Nummer gibt es nicht, auch wenn fälschlicherweise immer wieder von der IPI Nummer – auch im Zusammenhang mit der GEMA – im Web zu lesen ist. Gemeint ist meist die IP-Name-Nummer, die von der internationalen IPI-Datenbank an Urheberinnen und Urheber sowie Verlage vergeben und durch die GEMA diesen schriftlich im Rahmen des Aufnahmeverfahrens mitgeteilt wird, um diese als internationale Rechteinhaber/-innen eindeutig zu identifizieren. Auch eine IP-Base-Nummer gibt es, an welche die vorhandenen IP-Name-Nummern angegliedert sind; sie ist sozusagen die Mantelnummer. Mehr darüber erfahren Sie in unserem Artikel über die verschiedenen Nummern.  

    Als GEMA Mitglied finden Sie die IP-Name-Nummern im Onlineportal im Service Meine Daten im Panel Meine IP-Name-Nummern. Die entsprechende IP-Base-Nummer ist ebenfalls in Meine Daten unter Meine Mitgliedsdaten hinterlegt. Die IP-Base-Nr. finden Sie auch rechts oben im Berechtigungsvertrag.

  • Ich habe meinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Kann ich weiterhin GEMA Mitglied bleiben und welche Änderungen ergeben sich?

    Ihre GEMA Mitgliedschaft bleibt selbstverständlich bestehen. Soll lediglich die Korrespondenz ins Ausland verschickt werden? Oder haben Sie auch Ihren steuerlichen Wohnsitz verlegt?

    Ändert sich nur die Postanschrift, muss einzig eine Bestätigung des deutschen Finanzamts eingereicht werden. Hat sich jedoch der steuerliche Wohnsitz geändert, müssen Sie als Mitglied entscheiden, ob Sie eine Freistellung beantragen möchten oder nicht.

  • Ich möchte meine GEMA Mitgliedschaft kündigen – was muss ich beachten?

    Ihre Kündigung muss schriftlich bis zum 30.06. des laufenden Jahres mit rechtsverbindlicher Unterschrift bei uns eingegangen sein. Die Kündigung senden Sie bitte entweder per E-Mail an mitgliederpartner@gema.de oder per Post an GEMA Generaldirektion, Mitglieder- und Partner-Administration, Rosenheimer Str. 11, 81667 München. Sofern der genannte Termin eingehalten wird, tritt die Kündigung zum 01.01. des Folgejahres in Kraft.

    Sie sind GEMA Kundin oder Kunde und möchten Ihren Vertrag kündigen? Dann informieren Sie sich unter Vertrag mit der GEMA kündigen.

  • Kann ich meine Korrespondenz in Englisch erhalten?

    Ja, das ist möglich. Gewisse Schreiben, z.B. Kontoauszüge oder Einzelaufstellungen, können derzeit allerdings nur in deutscher Sprache erstellt werden. Das GEMA Onlineportal steht Ihnen in zweisprachiger Ausführung (in deutscher sowie englischer Sprache) zur Verfügung.

  • Welche Formen der Mitgliedschaft gibt es?

    Es gibt zwei Formen der Mitgliedschaft: die außerordentliche und die ordentliche. Für Neumitglieder ist zunächst die außerordentliche Mitgliedschaft vorgesehen. Ordentliches Mitglied können Sie nach fünf Jahren außerordentlicher Mitgliedschaft und nach Erreichen eines bestimmten Mindestaufkommens werden.

    Informationen zu den Formen der Mitgliedschaft

    Die Interessen der außerordentlichen Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung von den 64 Delegierten vertreten. Informationen und Kontakt zu den Delegierten

  • Welche sind die wichtigsten Nutzungsarten?
    • das Filmvorführungsrecht und (eingeschränkt) das Filmherstellungsrecht
    • die gesetzlichen Vergütungsansprüche, wie die sog. Geräteabgabe und Leermedienabgabe (Leerkassettenvergütung)
    • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das heißt, Musik im Internet oder in ähnlicher Weise so bereitzustellen, dass sie Musiknutzern jederzeit und überall zugänglich ist
    • das Recht, Musik als Ruftonmelodie zu nutzen
    • das Aufführungsrecht
    • das Senderecht für Hörfunk und Fernsehen
    • das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für Ton-, Bildton- und Multimediaträger
    • das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen
    • das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton- und Bildtonträger
       

    Berechtigungsvertrag

  • Wie werden die Einnahmen aus der Rechteverwertung verteilt?

    Als Mitglied werden Sie auf der Grundlage des GEMA Verteilungsplans an den Einnahmen aus den Lizenzvergaben beteiligt. Der Verteilungsplan regelt die Aufteilungsverhältnisse zwischen den Komponistinnen, Textdichtern und Musikverlegerinnen eines Werks.

    Aufführungs- und Senderecht

    In den Sparten des Aufführungs- und Senderechtsrechts können Komponisten und Textdichterinnen selbst bestimmen, wie sie untereinander ihre Anteile aufteilen. Dabei gibt es einen Mindestanteil für alle Komponisten von 35,20 % und für alle Textdichterinnen von 19,80 %. Diese Art der Anteilsaufteilung nennt man auch Freie Vereinbarung. Bei der Werkanmeldung im Onlineportal können Sie per Schieberegler diese Anteile auswählen.

    Treffen Komponist und Textdichterin keine Freie Vereinbarung, erhält der Komponist 64,00 % und die Textdichterin 36,00 %.

    Beispiel mit Freier Vereinbarung

    Schließt eine Urheberin oder ein Urheber einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 33,33 % aus dem Urheberanteil. 

    Komponist (K) und Textdichterin (T) vereinbaren, dass beide sich Musik und Text im Verhältnis 50,00 % : 50,00 % teilen.

    Anschließend schließt die Textdichterin einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.

    Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 50 %, T = 33,34 % und VA = 16,66 %.

    Schließt der Komponist einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab, verteilen sich die Anteile so: K = 33,34 %, T = 33,34 % und VA = 16,66 % und VB = 16,66 %.

    Beispiel ohne Vereinbarung

    Schließt ein Urheber oder eine Urheberin einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 33,33 % aus dem Urheberanteil. 

    Komponist (K) und Textdichterin (T) teilen sich Musik und Text im Verhältnis 64,00 % : 36,00 %.

    Anschließend schließt die Textdichterin einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.

    Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 64,00 %, T = 24,00 % und VA  = 12,00 %.

    Schließt der Komponist einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab, verteilen sich die Anteile so: K = 42,67 %, T = 24,00 % und VA = 12,00 % und VB = 21,33 %.

    Mechanisches Vervielfältigungsrecht

    In den Sparten des mechanischen Vervielfältigungsrechts ist geregelt, dass die Anteile zwischen Komponistinnen und Textdichtern gleich im Verhältnis 50 zu 50 verteilt werden.

    Komponistin (K) und Textdichter (T) müssen und können hier keine Freie Vereinbarung ihrer Anteile treffen.

    Schließt eine Urheberin oder ein Urheber einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 40,00 % aus dem Urheberanteil. 

    Beispiel

    Zuerst schließt der Textdichter einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.

    Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 50 %, T = 30,00 % und VA = 20,00 %.

    Anschließend schließt die Komponistin einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab. Das führt zu dieser Anteilsaufteilung: K = 30,00 %, T = 30,00 % und VA = 20,00 % und VB = 20,00 %.

  • Wieso erhalte ich verschiedene Nummern und wofür werden diese benötigt?

    Die Mitgliedsnummer wird für jedes neue Mitglied im Rahmen des Aufnahmeverfahrens erstellt und zeitgleich mit dem Versand des Berechtigungsvertrags durch die Abteilung Mitglieder und Partner diesem automatisch mitgeteilt. Sie dient der eindeutigen GEMAinternen Verifizierung des jeweiligen Mitgliedskontos. Die Angabe der Mitgliedsnummer wird für die gesamte Korrespondenz sowie bei Überweisungen, gemeinsam mit Vor- und Nachnamen/Firmennamen und Überweisungszweck benötigt.

    Die IP-Base-Nummer ist eine eindeutige Kennung, die von der internationalen Datenbank, dem IPI-System, automatisch für jedes Mitglied (IP), das entweder eine natürliche Person (Musikschaffende) oder eine juristische Person (Verlag) ist, generiert wird. Die IP-Base-Nummer besteht aus 13 Zeichen: Buchstabe i (I), Bindestrich (-), neun Ziffern, Bindestrich (-), eine Prüfziffer. I-999999999-9 und ist die Hauptnummer eines jeden Accounts, an welche die IP-Name-Nummer(n) angegliedert sind.

    Die IP-Name-Nummer ist eine eindeutige Kennung, die von der internationalen IPI-Datenbank automatisch für den bürgerlichen Namen einer natürlichen Person bzw. den Firmennamen eines Verlags vergeben wird. Ebenso werden IP-Name-Nummern für Pseudonyme/Künstlernamen sowie ggf. für unterschiedliche Schreibweisen des Namens oder weiterer Namen (z. B. mehrere Vornamen) vergeben, sodass für ein Mitglied durchaus mehrere IP-Name-Nummern registriert werden können.
    Die IP-Name-Nummer(n) sind an die entsprechende IP-Base-Nummer angegliedert und basieren auf dieser. Eine IP-Name-Nummer besteht aus 11 Ziffern. Die letzten beiden Ziffern sind Prüfziffern. 

    Bei der Vertragskontonummer handelt es sich um die Kennummer (ID) des dem Mitglied zugeordneten Finanzvertrags, auf dem sämtliche Buchungen erfolgen. 

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr