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Ich möchte nachgespielte Songs (Cover) online hochladen, z. B. auf YouTube, Instagram oder meiner Website. Brauche ich eine Lizenz?

Bei dem Thema Coverversion muss zunächst zwischen Coverversion und Bearbeitung unterschieden werden. Grundsätzlich unterscheiden sich Coverversion und Bearbeitung dadurch, dass die Coverversion das Original nahezu identisch wiedergibt, das heißt sich die Aufnahme auf das Nachspielen des Werkes ohne urheberrechtliche relevante Änderung beschränkt wohingegen für die Bearbeitung Umgestaltungen am Werk (§ 23 UrhG) vorgenommen werden. Eine Bearbeitung kann sich etwa aus der Änderung des Textes, der Melodien, Instrumentierung, Songstruktur, aber auch Rhythmik etc. ergeben. Die Übergänge hierbei sind fließend und in jedem Einzelfall zu klären. Eine klare Grenze gibt es nicht. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, vorab Kontakt zum Rechteinhaber aufzunehmen um Klarheit zu gewinnen.

Das Covern/ Nachspielen von veröffentlichten Werken, also Coverversionen im oben genannten Sinn, ist nicht genehmigungspflichtig. In einem solchen Fall erfolgt die Lizenzierung dieser Musikwerke durch die GEMA, unabhängig davon, von welchem Künstler die Werke interpretiert werden. Die Originalautoren der Werke erhalten dann die volle von der GEMA vereinnahmte Vergütung. Eine Beteiligung der Coverband als Bearbeiter erfolgt in diesen Fällen (natürlich) nicht.

Sollte es sich bei der Interpretation des fremden Werkes dagegen um eine Bearbeitung handeln, benötigt man vor Veröffentlichung dieser Bearbeitungen in jedem Fall eine Einwilligung des Urhebers/Rechteinhabers. Diese kann nur vom Urheber/Rechteinhaber selbst eingeholt werden, nicht von der GEMA.

Die Registrierung von Bearbeitungen als „selbständige“ Werke, werden bei der GEMA nur vorgenommen, wenn der Bearbeiter die Bearbeitungsgenehmigung des/der Originalurheber bzw. des Verlages vorlegen kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie, unabhängig von der Lizenzierung durch uns, gegebenenfalls weitere nötige Rechte direkt bei den Berechtigten einholen müssen. Beispielhaft seien hier das Leistungsschutzrecht (Label) bei der Verwendung von Originalaufnahmen und das Filmherstellungs-/Bearbeitungsrecht (i.d.R. Musikverlag) genannt.

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