Ich möchte Musik auf einer Video-Plattform wie YouTube oder Twitch hochladen. Was muss ich beachten?
Sie möchten auf YouTube oder Twitch Musik verwenden? Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen. Vorab: Es ist einfacher als Sie denken – vor allem wenn Sie die Musik privat auf den Video-Plattformen nutzen. Doch auch als kommerzielle Nutzerin bekommen Sie hier die nötigen Infos an die Hand.
Wenn Sie Musik und Bewegtbild kombinieren
Musikwerke sind durch das Urheberrecht geschützt. Wenn Sie Musik verwenden wollen, z. B. in einem Video, benötigen Sie daher das Einverständnis der Rechteinhaber, sprich der Urheber/-innen und Musikverlage. Darum gilt für alle filmischen Formate: Sie müssen diese um Erlaubnis fragen. Wenn Sie als Privatperson Musik auf YouTube oder Twitch verwenden, ist die Sache jedoch wesentlich einfacher: da zwischen der GEMA und den Plattformen Lizenzverträge bestehen.
Nutzungsrechte eingeräumt für GEMA pflichtige Musik auf YouTube
Durch den Lizenzvertrag, den YouTube mit uns geschlossen hat, haben wir der Plattform die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Das heißt, es darf GEMA pflichtige Musik hochgeladen werden, weil YouTube die Lizenzkosten dafür bezahlt. Weder Urheber, Verlag noch Channel-Betreiberin müssen den Video-Upload bei uns melden. Auch die Lizenzgebühren trägt nicht die Channel-Betreiberin, sondern YouTube selbst.
Welche Regeln gelten für die Nutzung von Musik auf Twitch?
Wie YouTube betrachten wir auch den Plattform-Betreiber Twitch als Lizenzpartner – und nicht die einzelne Streamerin bzw. den einzelnen Uploader. Aktuell befinden wir uns im Gespräch mit der Plattform. Bisher müssen Sie also keine zusätzliche Lizenz bei der GEMA erwerben, wenn Sie Musik aus dem GEMA Repertoire auf Twitch nutzen. Sollte sich daran etwas ändern, erfahren Sie es auf dieser Seite.
Weitere erforderliche Rechte bei den Berechtigten einholen
Bitte denken Sie daran, dass Sie gegebenenfalls weitere nötige Rechte direkt bei den Berechtigten einholen müssen. Wenn Sie bestehende Aufnahmen verwenden, müssen Sie beispielsweise das Leistungsschutzrecht der Interpretinnen sowie des Tonträgerherstellers erwerben. Meist nimmt letzterer diese Rechte wahr. Mehr erfahren Sie von der GVL – der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten oder über untenstehenden Kontakt.
Das Herstellungsrecht – nur bei privaten Videos Teil der Lizenzvereinbarungen
Wenn Sie Videos mit Musik produzieren, müssen Sie normalerweise auch das Herstellungsrecht klären. Das bedeutet, Sie holen bei den Urheberinnen das Recht ein, ihren Song in Ihrem Video zu verwenden. Soweit Sie privater Nutzer sind – d. h. Sie handeln nicht auf Grundlage einer gewerblichen Tätigkeit und erzielen auch keine erheblichen Einnahmen –, ist das bei den genannten Video-Plattformen nicht nötig. Denn bei privaten Nutzungen ist das Herstellungsrecht Teil der bestehenden Lizenzverträge.
Verfolgen Sie hingegen einen gewerblichen Zweck, müssen Sie die Reche selbst einholen: Bei einem verlegten Werk wenden Sie sich am besten an den Musikverlag; bei einem nicht verlegten Werk direkt an die Urheber. Ermitteln können Sie Verlage und Urheberinnen in der GEMA Repertoiresuche.
Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung auf YouTube und Co.
Wenn Sie ohne Erlaubnis urheberrechtlich geschützte Inhalte verwenden, kann es teuer werden – vor allem im Falle von nicht-privaten Videos. Mögliche Folgen sind:
- Abmahnung: Die Rechteinhaberinnen können Sie abmahnen und verlangen, dass Sie alle Videos entfernen, in denen Sie nicht zulässige Inhalte verwendet haben.
- Ersatz von Anwaltskosten: Außerdem dürfen die Rechteinhaber eine Rechtsanwältin beauftragen, für die Sie die Kosten übernehmen müssen.
- Schadensersatz: Sie müssen nachträglich eine Lizenzgebühr entrichten, wobei diese bei gewerblicher Nutzung (z. B. in einem Werbespot) sehr hoch sein kann.
- Auskunft erteilen: Sie müssen angeben, in welchem Umfang Sie das Werk genutzt und wie viel Umsatz Sie dabei ggfs. erzielt haben.
Wenn Sie „erheblich oder wiederholt“ gegen die Nutzungsbedingungen der Plattformen verstoßen, kann zudem Ihr Account gesperrt oder sogar gekündigt werden.
Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:
030 1200210-53
Mo - Fr: 07:00 bis 18:00 Uhr