Werke & Repertoire

Nur wenn Sie Ihre Werke anmelden, können wir die Tantiemen dafür einsammeln. Alles rund um Werkanmeldung und Dokumentation.

Werke anmelden

  • Bis wann kann ich meine Werke anmelden?

    Melden Sie Ihre Werke rechtzeitig an, damit Sie bei der Ausschüttung berücksichtigt werden können. Je nach Sparte gelten unterschiedliche Fristen. Wir haben eine Übersicht mit allen wichtigen Terminen für Sie zusammengestellt:

    Zu den Fristen

    Wichtig: Wenn Sie Werke nach den genannten Fristen anmelden und diese nicht in der Verteilung berücksichtigt werden, besteht kein Anspruch auf Reklamation (§36 GEMA Verteilungsplan).

    Anmelden können Sie Ihre Werke ganz einfach im Onlineportal unter Werkanmeldung.

  • Ein Miturheber ist Mitglied einer anderen Verwertungsgesellschaft. Muss ich gemeinsame Werke ebenfalls dort anmelden oder genügt eine Anmeldung bei der GEMA?

    Es reicht, wenn Sie die Werke bei uns anmelden und alle Miturheber im Rahmen der Werkanmeldung benennen. Auf Grund der Gegenseitigkeitsverträge, die wir mit ausländischen Verwertungsgesellschaften geschlossen haben, wird Ihr Miturheber bei der Tantiemenverteilung berücksichtigt und verfährt mit der Anmeldung der Werke seinerseits ebenso.

  • Ich bin Mitglied bei mehreren Verwertungsgesellschaften. Wo muss ich meine Werke anmelden?

    Sofern Sie einzelne Gebiete bzw. Rechte von verschiedenen Verwertungsgesellschaften wahrnehmen lassen, müssen Sie Ihre Werke bei allen beteiligten Verwertungsgesellschaften separat anmelden, damit hinsichtlich der Nutzung Ihrer Werke alle Gebiete, Rechte sowie etwaige Miturheber berücksichtigt werden können.

  • Meine Werke werden auch in anderen Ländern genutzt. Muss ich diese trotzdem nur bei der GEMA anmelden oder auch bei der Verwertungsgesellschaft des entsprechenden Landes?

    Eine Anmeldung bei einer weiteren Verwertungsgesellschaft ist in der Regel nicht nötig, da wir Gegenseitigkeitsverträge mit vielen ausländischen Urheberrechtsgesellschaften geschlossen haben. Es genügt also, wenn Sie alle bisherigen und künftigen Werke bei uns anmelden.

    Ausnahmen:

  • Meine Werke werden in Ländern genutzt, in denen die GEMA keinen Gegenseitigkeitsvertrag mit einer anderen Verwertungsgesellschaft abgeschlossen hat. Was muss ich tun?

    In diesem Fall müssen Sie sich als Urheber selbstständig um die Lizenzierung Ihrer Werke kümmern. Nehmen Sie Kontakt mit der dort ansässigen Verwertungsgesellschaft auf.

  • Melde ich alle Urheber oder nur die GEMA Mitglieder an?

    Wichtig ist, dass Sie wirklich alle Urheber eines Werkes anmelden. Egal, ob die Urheber GEMA Mitglied sind oder nicht.

  • Warum werde ich bei der Werkanmeldung gefragt, ob das Werk urheberrechtlich frei ist?

    Wenn Sie Ihre eigenen, allein von Ihnen geschaffenen Werke anmelden, beantworten Sie diese Frage immer mit Nein.

    Urheberrechtlich frei bedeutet, dass der oder die Urheber/-in bzw. die Urheber/-innen des Originalwerkes, das nun in einer Bearbeitung oder Vertonung (z. B. ein Gedicht von Goethe) angemeldet wird, nicht mehr der Schutzfrist unterliegen.

    Melden Sie die Bearbeitung eines urheberrechtlich freien Werkes an, bei dem z. B. der Name des Komponisten und/oder der Textdichterin nicht bekannt ist. Gehen Sie wie folgt vor:

    1. Geben Sie im Feld IP-Name-Number „39657154“ ein.

    2. Wählen Sie „DP“ aus und klicken Sie auf „Übernehmen“.

    3. Bei der Eingabe der Rollen, z. B. „Komponist*in“, setzen Sie einen Haken bei „Urheberrechtlich frei“ und klicken auf „Übernehmen“. 


    Zur Schutzfrist:
    In Deutschland endet die Schutzfrist in der Regel 70 Jahre nach dem Todesjahr des oder der längst lebenden Urhebers/-in.
    Beispiel: Ein Instrumentalstück hat zwei gemeinsame Komponisten A und B. A ist 1948 verstorben und B 1925, dann ist das Werk ab 2019 urheberrechtlich frei.

    Haben A und B zusammen mit Textdichter C ein Gesangsstück geschaffen, und C ist 1956 verstorben, dann gilt für dieses Gesangsstück die verbundene Schutzfrist für Musik und Text. Das heißt: dieses Gesangsstück ist erst 2027 urheberrechtlich frei. Will man die Musik neu bearbeiten, benötigt man eine Bearbeitungsgenehmigung.

  • Was ist ein ISWC? Warum hat mein Werk keinen ISWC?

    Der ISWC ist eine international gültige Werknummer und eine eindeutige Kennzeichnung für eine Werkfassung (entsprechend der ISBN). Der ISWC trägt dazu bei, den Dokumentationsaustausch und Abrechnungsverkehr zwischen den Verwertungsgesellschaften effizienter zu gestalten. Der ISWC wurde von der Confédération Internationale des Sociétés d’Auteurs et Compositeurs (CISAC) entwickelt. Die CISAC nimmt auch die Verwaltung und Weiterentwicklung des ISWC wahr. Den ersten ISWC erhielt 1995 der Song Dancing Queen von ABBA (T-000000001-0). 

    Ein ISWC wird nur vergeben, wenn alle Werkbeteiligten im IPI- Verzeichnis, also im internationalen Urheber- und Verlags-Verzeichnis, identifiziert wurden. Ist einer der Beteiligten kein Mitglied einer Verwertungsgesellschaft, erhält dieses Werk vorerst keinen ISWC.

    Den ISWC Ihres Werkes können Sie auf der Werkbestätigung, im Onlineportal oder in der Repertoiresuche einsehen.

  • Was sind TIS-Codes und wo finde ich Informationen zum Gebietsstandard TIS?

    Das Territory Information System TIS wurde von der CISAC, dem internationalen Dachverband der Verwertungsgesellschaften entwickelt. Der mehrsprachige Gebietsstandard TIS enthält alle relevanten Informationen über Gebiete. Der Standard wird von uns verwaltet und vom TIS Management Committee der CISAC beaufsichtigt. Die Codes und Namen von Ländern wurden dem ISO-Standard 3166 entnommen.

    Detailinformationen:

    Das Dokument „Beschreibung des Gebietsstandards TIS“ enthält eine vollständige Erläuterung des Standards sowie das konzeptionelle Datenmodell mit allen relevanten Informationsobjekten und Datenelementen.

    Das Dokument „TIS Datenbasis: vollständige Daten“ ist eine komprimierte Access-Datei, die die vollständigen TIS-Daten enthält. Die Liste der Gebiete als Excel-Datei finden Sie unter „Auswertung: Gebietsliste“; die hierarchischen Auswertungen der Gebiete unter "Auswertung: Hierarchien zwischen Gebieten (nach oben/nach unten)".

    Noch ein Hinweis: Die Datei „TIS Datenbasis: vollständige Daten“ enthält die verbindlichen TIS-Daten gemäß Datenmodell und Definition des Gebietsstandards. Das Dokument „Beschreibung der Änderungen in den TIS-Daten von der ersten bis zur heutigen Ausgabe“ enthält die Änderungen, die in den TIS-Daten von der ersten bis zur aktuellen TIS-Ausgabe gemacht worden sind.

  • Wie kann ich meine Werke bei der GEMA anmelden?

    Wenn Sie Urheber oder Verlag und bereits GEMA Mitglied sind, können Sie Ihre Werke bei uns anmelden. Das empfehlen wir Ihnen auch, denn nur für gemeldete Werke erhalten Sie Tantiemen. Die Anmeldung Ihres Repertoires bei der GEMA funktioniert ganz einfach über unser Onlineportal.

    1. Gehen Sie auf dem Dashboard auf Werkanmeldung.
    2. Geben Sie die Informationen zu den Mitwirkenden und zum Werk ein.
    3. Prüfen Sie Ihre Daten.
    4. Auf Anmeldung senden und fertig.

    Ihre Werkmeldebestätigung finden Sie im Anschluss unter Mein Postfach.

    Weitere Informationen und Wege der Werkanmeldung, vor allem für Verlage, finden Sie im Bereich Repertoire.

  • Wie kann ich meine Werke schützen lassen?

    Sie müssen dafür gar nichts tun. Ihre Werke sind durch das deutsche Urheberrecht automatisch geschützt. Das gilt für Musik, Noten und Liedtexte – und zwar bereits mit der Schöpfung.

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr