Mitgliedschaft

Für Komponistinnen, Texter und Musikverlage. Eine GEMA Mitgliedschaft hat viele Vorteile. Die häufigsten Fragen beantworten wir hier.

Mitglied werden

  • Ab wann bin ich Mitglied?

    Sowohl Sie als auch wir müssen den Berechtigungsvertrag unterschrieben haben. Außerdem ist der erste Mitgliedsbeitrag plus Aufnahmegebühr zu entrichten. Für Newcomer, die im Jahr der Antragstellung 30 Jahre alt werden oder jünger sind, entfällt die Aufnahmegebühr.
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    GEMA Mitglied sind Sie somit, sobald

    • ​​​​​​​Sie den ersten Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr überwiesen haben
    • ​wir Ihre Mitgliedschaft bestätigt und
    • ​​​​​​​Sie den gegengezeichneten Berechtigungsvertrag von uns erhalten haben.
  • Ich habe einen Aufnahmeantrag gestellt. Wie lange dauert die Bearbeitung? Bekomme ich eine vorläufige Mitgliedsnummer?

    Da uns in der Regel sehr viele Anträge erreichen, nimmt die Bearbeitung meist einige Wochen in Anspruch. Wir sind jedoch stets um eine rasche Erledigung bemüht. Sollten Sie aus wichtigen Gründen Ihre Mitgliedsnummer vorab benötigen, kontaktieren Sie uns gern telefonisch oder per Mail an mitgliederpartner@gema.de.

    Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, wird Ihr Aufnahmeantrag bearbeitet. Sie erhalten anschließend die schriftliche Bestätigung, dass Sie als Mitglied aufgenommen werden können, gemeinsam mit weiteren wichtigen Infos, wie Satzung, Verteilungsplan, den Zahlungsinformationen für Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag sowie Infos zur Werkanmeldung.

    Der Berechtigungsvertrag wird Ihnen außerdem in der Regel auf digitalem Weg zwecks elektronischer Signatur zugestellt. Nachdem Ihre Identität geprüft wurde und Sie Ihre elektronische Unterschrift geleistet haben, erfolgt die digitale Gegenzeichnung durch uns. Bitte beachten Sie, dass eine Gegenzeichnung nur erfolgen kann, wenn wir den Eingang der Aufnahmegebühr (entfällt für Newcomer, die im Jahr der Antragstellung 30 Jahre alt werden oder jünger sind) plus Mitgliedsbeitrag verzeichnet haben. Das Aufnahmeverfahren ist hiermit abgeschlossen. Sie sind nun Mitglied der GEMA.

    Erst jetzt wird mit der E-Mailadresse, die Sie im Aufnahmeantrag angegeben haben, automatisch ein Online-Zugang erstellt und das Onlineportal für GEMA Mitglieder freigeschaltet. Sie erhalten nun einen Link, der Ihnen ermöglicht, ein persönliches Kennwort zu vergeben und somit Ihren Online Account zu aktivieren.

  • Kann ich in mehreren (musikalischen) Verwertungsgesellschaften der Welt gleichzeitig Mitglied als Urheber/-in oder Verleger/-in sein?

    Ja, das ist generell möglich. Voraussetzung ist, dass die Mitgliedschaft überschneidungsfrei in Bezug auf Länder, Rechte und Zeitraum ist.

  • Wann ist eine GEMA Mitgliedschaft sinnvoll?

    Wir freuen uns immer über neue Mitglieder. Bevor Sie sich zu einem Beitritt entschließen, sollten Sie jedoch sichergehen, dass eine Mitgliedschaft für Sie wirtschaftlich sinnvoll ist. Dies ist dann der Fall, wenn eigene Musikstücke im laufenden Kalenderjahr in einem bestimmten Umfang öffentlich aufgeführt, im Radio oder Fernsehen gesendet oder von Dritten auf im Handel erhältlichen (Bild-)Tonträgern veröffentlicht werden. Dasselbe gilt, wenn solche gewerblichen Verwertungen unmittelbar bevorstehen. 

    Mit unserem Liveregler können Sie prüfen, ob eine Mitgliedschaft sinnvoll ist.

    Wichtig zu wissen: Ein Mitglied muss dafür bezahlen, wenn es die öffentliche Verwertung seiner eigenen Werke selbst veranstaltet. Da Sie als Mitglied Ihre Nutzungsrechte an uns übertragen, müssen Sie, wenn Sie selbst als Musiknutzerin oder Musiknutzer auftreten – also zum Beispiel Konzerte veranstalten oder Tonträger herstellen –, die Lizenz auch für die Nutzung eigener Werke bei uns einholen. Allerdings werden diese Einnahmen, abzüglich der Verwaltungskosten, wieder an Sie ausgeschüttet.

  • Warum ist von GEMA Mitgliedern die Rede?

    Weil wir ein Verein sind. Genauer gesagt, haben wir die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung gemäß § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wir bestehen aus Komponistinnen, Textdichtern und Musikverlegenden (sowie ggf. deren Rechtsnachfolgern), die unsere Mitglieder sind.

  • Welche Rechte übertrage ich der GEMA mit dem Berechtigungsvertrag?

    Sie übertragen uns als Treuhänderin weltweit alle Ihnen gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Rechte an Ihren Werken für bestimmte Nutzungsarten. Die wichtigsten Nutzungsarten sind in diesem Zusammenhang:

    • das Aufführungsrecht
    • das Senderecht für Hörfunk und Fernsehen
    • das mechanische Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht für Ton-, Bildton- und Multimediaträger
    • das Recht der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen
    • das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton- und Bildtonträger
    • das Filmvorführungsrecht und (eingeschränkt) das Filmherstellungsrecht
    • die gesetzlichen Vergütungsansprüche, wie die sog. Geräteabgabe und Leermedienabgabe (Leerkassettenvergütung)
    • das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das heißt, Musik im Internet oder in ähnlicher Weise so bereitzustellen, dass sie Musiknutzern jederzeit und überall zugänglich ist
    • das Recht, Musik als Ruftonmelodie zu nutzen
  • Wer kann GEMA Mitglied werden?
    • Komponistinnen und Komponisten
    • Textdichter und Textdichterinnen vertonter Texte
    • Musikverlegerinnen und Musikverleger
    • Rechtsnachfolgende der genannten Gruppen

    Auch als Musikbearbeiterin sowie Bearbeiter oder Übersetzerin vertonter Texte können Sie GEMA Mitglied werden. Für die Wahrnehmung Ihrer Urheberrechte ist Voraussetzung, dass Ihre Bearbeitungen persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Außerdem muss eine Genehmigung des/der Rechteinhabenden des Originalwerkes vorliegen.

    Die GEMA Mitgliedschaft ist individuell. Eine Band kann daher nicht GEMA Mitglied werden. Stattdessen muss jedes komponierende oder Texte schreibende Bandmitglied einen eigenen Aufnahmeantrag stellen.

    Reine Musikinterpretinnen, also ausübende Künstler, die nicht gleichzeitig Komponistin, Textdichter oder Bearbeiterin sind, können nicht Mitglied der GEMA werden, weil sie nicht als Musikschaffende schöpferisch tätig sind. Für sie ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten zuständig (GVL).

    Wer ausschließlich als Produzent oder Tonträgerherstellerin tätig ist, kann nicht Verlagsmitglied der GEMA werden.

  • Werden meine Werke durch eine GEMA Mitgliedschaft geschützt?

    Nein, der Schutz Ihrer Werke wird durch das Urheberrechtsgesetz gewährt, und zwar ohne dass es dazu besonderer Formalitäten wie einer GEMA Mitgliedschaft oder einer Werkeanmeldung bei uns bedarf. Der urheberrechtliche Schutz Ihrer Werke besteht also unabhängig von einer GEMA Mitgliedschaft.

  • Wie kommt die GEMA Mitgliedschaft zustande?

    Eine Mitgliedschaft kommt (nach Durchlaufen des Aufnahmeverfahrens) durch Abschluss eines sogenannten Berechtigungsvertrags zustande. Damit übertragen Sie als Urheberin oder Verleger uns Ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte oder Verlagsrechte zur Wahrnehmung. Das heißt, wir kontrollieren für Sie als Mitglied, wie oft und in welchem Rahmen Ihre Werke genutzt werden. Die dafür fälligen Lizenzvergütungen ziehen wir bei den Musiknutzenden ein. Anschließend verteilen wir die Gelder an Sie und diejenigen Urheber und Urheberinnen, die jeweils an den Werken beteiligt sind. Wir fungieren für Sie somit als Treuhänderin.

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr