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Warum werde ich bei der Werkanmeldung gefragt, ob das Werk urheberrechtlich frei ist?
Wenn Sie Ihre eigenen, allein von Ihnen geschaffenen Werke anmelden, beantworten Sie diese Frage immer mit Nein.
Urheberrechtlich frei bedeutet, dass der oder die Urheber/-in bzw. die Urheber/-innen des Originalwerkes, das nun in einer Bearbeitung oder Vertonung (z. B. ein Gedicht von Goethe) angemeldet wird, nicht mehr der Schutzfrist unterliegen.
Melden Sie die Bearbeitung eines urheberrechtlich freien Werkes an, bei dem z. B. der Name des Komponisten und/oder der Textdichterin nicht bekannt ist. Gehen Sie wie folgt vor:
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Geben Sie im Feld IP-Name-Number „39657154“ ein.
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Wählen Sie „DP“ aus und klicken Sie auf „Übernehmen“.
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Bei der Eingabe der Rollen, z. B. „Komponist*in“, setzen Sie einen Haken bei „Urheberrechtlich frei“ und klicken auf „Übernehmen“.
Zur Schutzfrist:
In Deutschland endet die Schutzfrist in der Regel 70 Jahre nach dem Todesjahr des oder der längst lebenden Urhebers/-in.
Beispiel: Ein Instrumentalstück hat zwei gemeinsame Komponisten A und B. A ist 1948 verstorben und B 1925, dann ist das Werk ab 2019 urheberrechtlich frei.
Haben A und B zusammen mit Textdichter C ein Gesangsstück geschaffen, und C ist 1956 verstorben, dann gilt für dieses Gesangsstück die verbundene Schutzfrist für Musik und Text. Das heißt: dieses Gesangsstück ist erst 2027 urheberrechtlich frei. Will man die Musik neu bearbeiten, benötigt man eine Bearbeitungsgenehmigung.