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Was ist das Filmherstellungsrecht?
Das Filmherstellungsrecht findet Anwendung bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in einer audiovisuellen Produktion, z.B. in einem Kinofilm oder einem Videospiel. Sofern ein Lizenznehmer wie beispielsweise ein Kinoproduzent einen Song in seinem Kinofilm verwenden will, muss er das Herstellungsrecht klären, dafür dass er ein Filmwerk mit einem Musikwerk zusammenbringt und dadurch ein neues Produkt entsteht. Man nennt dieses Herstellungsrecht auch Synchronisation right / Sync right, bei uns in der Abteilung Produkte gerne kurz „HR“.
1) Fernseheigen- oder Auftragsproduktionen
Bei Fernseheigen- oder Auftragsproduktionen von öffentlich-rechtlichen oder privaten Sendeunternehmen, die für eigene Sendezwecke oder Übernahmesendungen bestimmt sind, nimmt die GEMA das Herstellungsrecht wahr und vergibt dieses über einen Rahmenvertrag an die jeweiligen Sendeunternehmen. Dieser gestattet dem Sendeunternehmen die Benutzung des von der GEMA verwalteten Repertoires ohne vorherige Rechteklärung im Einzelfall. Sind hingegen Dritte an der Herstellung beteiligt oder soll die Fernsehproduktion von Dritten genutzt werden, so muss die Einwilligung zur Nutzung von Musik zur Herstellung einer Fernsehproduktion grundsätzlich vorher beim Rechteinhaber erworben werden. Das gilt insbesondere für Coproduktionen.
2) Werbung
Die Erlaubnis zur Musikverwendung zur Herstellung von Werbefilmen, -spots etc. der Werbung betreibenden Wirtschaft (z.B. im Kino oder Fernsehen) ist ausschließlich beim
Rechteinhaber einzuholen. In diesem Bereich ist keine Übertragung des Herstellungsrechts auf die GEMA vorgesehen.
3) Verwendung von Musik in Unterrichts- und Lehrmedien (§ 60b UrhG)
Für die Hersteller von Unterrichts- und Lehrmedien gilt gemäß § 60b UrhG eine besondere Privilegierung bei der Verwendung von Musik in ihren produzierten Unterrichts- und Lehrmedien. Diese Privilegierung erlaubt unter bestimmten Bedingungen die erlaubnisfreie Nutzung von Musikwerken.