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In welchen Fällen wird das Herstellungsrecht auf UGC-Plattformen wie z. B. YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok von der GEMA wahrgenommen?

Bei der Vergabe des Herstellungsrechts für sogenannte UGC-Plattformen (UGC = User-Generated Content) wird zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen unterschieden:

Für nicht-gewerbliche Nutzungen auf den oben stehenden Social Media Plattformen lizensiert die GEMA das Herstellungsrecht. Dieses Recht räumen Sie der GEMA im Berechtigungsvertrag ein, wenn Sie GEMA Mitglied werden. Der Vorteil: Nicht-gewerbliche Nutzungen wie private Uploads von Usern oder Ihnen als Urheber/-in, lizenzieren wir damit pauschal. Die nicht-gewerblichen User sind damit auf der sicheren Seite, wenn sie Videos auf eine der großen Plattformen hochladen.

Für gewerbliche Nutzungen vergibt die GEMA derzeit keine Herstellungsrechte an UGC-Plattformen. Sollte eine solche Rechtevergabe geplant sein, informiert die GEMA hierüber auf ihrer Webseite und Sie haben als Urheber/-in die Möglichkeit, der Rechtewahrnehmung durch die GEMA in Bezug auf jede einzelne UGC-Plattform oder auch pauschal für alle UGC-Plattformen zu widersprechen („Opt Out“). Mit anderen Worten: Sie können als GEMA Mitglied selbst entscheiden, ob Sie die Herstellungsrechte für gewerbliche Nutzungen selbst wahrnehmen möchten oder nicht.
 
Details zur Abgrenzung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen sind in den ergänzenden Wahrnehmungsbedingungen geregelt, die Sie unter Wahrnehmung des UGC-Herstellungsrechts einsehen können.

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