Rechte

Eine GEMA Mitgliedschaft beginnt damit, dass Sie uns Rechte übertragen. Nur so können wir als Treuhänderin aktiv werden.

Herstellungsrecht Social Media

  • Ich möchte einen Musikinhalt auf eine Video-Plattform, wie z. B. YouTube, hochladen. Was muss ich beachten?

    Durch den Lizenzvertrag, den YouTube mit uns geschlossen hat, haben wir die Nutzungsrechte eingeräumt. D. h., es darf GEMA pflichtige Musik hochgeladen werden, da YouTube einen vertraglich geregelten Lizenzbetrag dafür zahlt. Weder der Urheber/Verlag noch der Channel-Betreiber müssen den Video-Upload bei uns melden. Auch die Lizenzgebühren werden nicht vom Kanalbetreiber, sondern von YouTube selbst an uns gezahlt.

    Bitte beachten Sie, dass Sie, unabhängig von der Lizenzierung durch uns, gegebenenfalls weitere nötige Rechte direkt bei den Berechtigten einholen müssen. Beispielhaft seien hier das Leistungsschutzrecht (Label) bei der Verwendung von Originalaufnahmen und das Filmherstellungs-/Bearbeitungsrecht (i.d.R. Musikverlag) genannt.

  • In welchen Fällen wird das Herstellungsrecht auf UGC-Plattformen wie z. B. YouTube, Facebook, Instagram oder TikTok von der GEMA wahrgenommen?
    Bei der Vergabe des Herstellungsrechts für sogenannte UGC-Plattformen (UGC = User-Generated Content) wird zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen unterschieden:

    Für nicht-gewerbliche Nutzungen auf den oben stehenden Social Media Plattformen lizensiert die GEMA das Herstellungsrecht. Dieses Recht räumen Sie der GEMA im Berechtigungsvertrag ein, wenn Sie GEMA Mitglied werden. Der Vorteil: Nicht-gewerbliche Nutzungen wie private Uploads von Usern oder Ihnen als Urheber/-in, lizenzieren wir damit pauschal. Die nicht-gewerblichen User sind damit auf der sicheren Seite, wenn sie Videos auf eine der großen Plattformen hochladen.

    Für gewerbliche Nutzungen vergibt die GEMA derzeit keine Herstellungsrechte an UGC-Plattformen. Sollte eine solche Rechtevergabe geplant sein, informiert die GEMA hierüber auf ihrer Webseite und Sie haben als Urheber/-in die Möglichkeit, der Rechtewahrnehmung durch die GEMA in Bezug auf jede einzelne UGC-Plattform oder auch pauschal für alle UGC-Plattformen zu widersprechen („Opt Out“). Mit anderen Worten: Sie können als GEMA Mitglied selbst entscheiden, ob Sie die Herstellungsrechte für gewerbliche Nutzungen selbst wahrnehmen möchten oder nicht.
     
    Details zur Abgrenzung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen sind in den ergänzenden Wahrnehmungsbedingungen geregelt, die Sie unter Wahrnehmung des UGC-Herstellungsrechts einsehen können.
  • Kann ich gegen die Verwendung meiner Werke/Musik in Videos auf YouTube, TikTok und Co. vorgehen?
    Ja, wenn sie mit der Verwendung Ihrer Musik in einem Video nicht einverstanden sind, weil Sie sich z.B. in Ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt sehen, können Sie beispielsweise mittels YouTubes „Content ID System“ das Video sperren lassen, in dem Ihre Musik zu hören ist.

    Das heißt: Sie als Berechtigte/-r können gegen das Video vorgehen und einen sogenannten „Take-Down“ direkt bei den jeweiligen Plattformen veranlassen. Die Rechte, die wir als GEMA für Sie vertreten, sind davon nicht betroffen.
  • Vergibt die GEMA auch das Herstellungsrecht für Werbung auf UGC-Plattformen?

    Nein. Die Entscheidung, ob Ihre Musik zu Werbezwecken verwendet werden darf, verbleibt immer bei Ihnen als Urheber/-in bzw. berechtigtem Verlag. Als Berechtigte/-r können Sie daher gegen alle ungenehmigten Werbenutzungen Ihrer Musik auf UGC-Plattformen individuell vorgehen.

  • Welche Rechte habe ich als Urheberin oder Urheber, wenn meine Musik in Videos auf YouTube, Instagram, TikTok & Co. verwendet wird?

    Wenn Ihre Musik in einem Video auf Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram, TikTok und co (sogenannte User Generated Content Plattformen, kurz UGC) verwendet wird, unterscheidet das Urheberrecht zwei verschiedene Ansprüche:

    1. Der Plattformbetreiber benötigt eine Lizenz, um ein Video mit Ihrer Musik zeigen zu dürfen (ähnlich wie ein Fernsehsender, bei dem Ihr Werk im Programm vorkommt). Die hierfür erforderlichen Online-Rechte nehmen wir als GEMA für Sie wahr und vergeben die entsprechenden Lizenzen an die Plattformen.
    2. Unabhängig davon benötigt der Ersteller des Videos, welches Ihre Musik enthält, regelmäßig Ihre Einwilligung, um Ihre Musik zu verwenden. Dieses sogenannte „Herstellungsrecht“ nehmen wir als GEMA in vielen Fällen ebenfalls für Sie wahr. Sie haben aber unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, das Herstellungsrecht zurückzurufen und selbst wahrzunehmen.
  • Wie kann ich die Herstellungsrechte für gewerblichen User Generated Content von der GEMA zurückrufen? Gilt da eine Frist?
    Wenn die GEMA vorhat, Herstellungsrechte für gewerbliche Nutzungen an eine UGC-Plattform zu lizenzieren, teilen wir Ihnen das auf unserer Website entsprechend mit. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung haben Sie vier Wochen Zeit, um Ihre Herstellungsrechte für gewerblichen Content auf dieser Plattform zurückzurufen, damit Sie diese selbst wahrnehmen können.

    Sie können grundsätzlich auch jederzeit einen pauschalen Rückruf für sämtliche unter die Definition fallenden Dienste/Plattformen erklären.
    Auch als Verlag können Sie für die von Ihnen vertretenen Urhebern/-innen einen Rechterückruf erklären. Falls Sie von mehreren Urhebern/-innen mit der Erklärung des Rechterückrufs beauftragt sind, können Sie den Rückruf für die Werke aller von Ihnen vertretenen Urhebern/-innen gemeinsam erklären oder die Erklärung auf die Werke einzelner Urheber/-innen beschränken. Ein Rechterückruf für einzelne Werke oder Nutzungen ist dagegen nicht möglich.

    Die Details der Rechteklärung für das Herstellungsrecht bei UGC-Plattformen sind in Wahrnehmungsbedingungen geregelt, die Sie unter Wahrnehmung des Herstellungsrechts einsehen können.
  • Wie werden die Einnahmen aus der Vergabe des Herstellungsrechts an UGC-Plattformen verteilt?

    Die Lizenzsummen, die die GEMA von den UGC-Plattformen erhält, beinhalten unter anderem die Vergütung für das Herstellungsrecht und die Vergütung für das Vervielfältigungsrecht. Beide Einnahmen werden von der GEMA an die Mitglieder in der Sparte GOP VR entsprechend verteilt.

    Um die Gelder detailgetreu verteilen zu können, benötigen wir von den UGC-Plattformen genaue Angaben, welche Werke wie oft genutzt wurden. Diese Angaben erhalten wir bisher nicht von allen UGC-Plattformen, daher hat die Mitgliederversammlung der GEMA ein duales Verteilungsmodell verabschiedet. Das bedeutet, die Einnahmen werden aufgeteilt:
     
    1. Klick-genaue Verteilung
      Einen Teil der Gelder verteilen wir anhand der Nutzungsdaten, die wir von den Plattformen bekommen.
    2. Zuschlag
      Den Rest der Einnahmen schütten wir als sogenannten Zuschlag aus. Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus Ihren Einkünften in anderen Sparten. Die Details regelt der Verteilungsplan.
    Klick-genaue Verteilung + Zuschlagsverteilung ergeben die Tantiemen, die Sie als GEMA Mitglied erhalten.

    Mehr erfahren Sie auf unserer Seite zur Verteilung auf Gemischten Online Plattformen (GOP).

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+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr