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+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr

Wer kann GEMA Mitglied werden?

  • Komponistinnen und Komponisten
  • Textdichter und Textdichterinnen vertonter Texte
  • Musikverlegerinnen und Musikverleger
  • Rechtsnachfolgende der genannten Gruppen

Auch als Musikbearbeiterin sowie Bearbeiter oder Übersetzerin vertonter Texte können Sie GEMA Mitglied werden. Für die Wahrnehmung Ihrer Urheberrechte ist Voraussetzung, dass Ihre Bearbeitungen persönliche geistige Schöpfungen darstellen. Außerdem muss eine Genehmigung des/der Rechteinhabenden des Originalwerkes vorliegen.

Die GEMA Mitgliedschaft ist individuell. Eine Band kann daher nicht GEMA Mitglied werden. Stattdessen muss jedes komponierende oder Texte schreibende Bandmitglied einen eigenen Aufnahmeantrag stellen.

Reine Musikinterpretinnen, also ausübende Künstler, die nicht gleichzeitig Komponistin, Textdichter oder Bearbeiterin sind, können nicht Mitglied der GEMA werden, weil sie nicht als Musikschaffende schöpferisch tätig sind. Für sie ist die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten zuständig (GVL).

Wer ausschließlich als Produzent oder Tonträgerherstellerin tätig ist, kann nicht Verlagsmitglied der GEMA werden.

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