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Wie werden die Einnahmen aus der Rechteverwertung verteilt?
Als Mitglied werden Sie auf der Grundlage des GEMA Verteilungsplans an den Einnahmen aus den Lizenzvergaben beteiligt. Der Verteilungsplan regelt die Aufteilungsverhältnisse zwischen den Komponistinnen, Textdichtern und Musikverlegerinnen eines Werks.
Aufführungs- und Senderecht
In den Sparten des Aufführungs- und Senderechtsrechts können Komponisten und Textdichterinnen selbst bestimmen, wie sie untereinander ihre Anteile aufteilen. Dabei gibt es einen Mindestanteil für alle Komponisten von 35,20 % und für alle Textdichterinnen von 19,80 %. Diese Art der Anteilsaufteilung nennt man auch Freie Vereinbarung. Bei der Werkanmeldung im Onlineportal können Sie per Schieberegler diese Anteile auswählen.
Treffen Komponist und Textdichterin keine Freie Vereinbarung, erhält der Komponist 64,00 % und die Textdichterin 36,00 %.
Beispiel mit Freier Vereinbarung
Schließt eine Urheberin oder ein Urheber einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 33,33 % aus dem Urheberanteil.
Komponist (K) und Textdichterin (T) vereinbaren, dass beide sich Musik und Text im Verhältnis 50,00 % : 50,00 % teilen.
Anschließend schließt die Textdichterin einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.
Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 50 %, T = 33,34 % und VA = 16,66 %.
Schließt der Komponist einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab, verteilen sich die Anteile so: K = 33,34 %, T = 33,34 % und VA = 16,66 % und VB = 16,66 %.
Beispiel ohne Vereinbarung
Schließt ein Urheber oder eine Urheberin einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 33,33 % aus dem Urheberanteil.
Komponist (K) und Textdichterin (T) teilen sich Musik und Text im Verhältnis 64,00 % : 36,00 %.
Anschließend schließt die Textdichterin einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.
Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 64,00 %, T = 24,00 % und VA = 12,00 %.
Schließt der Komponist einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab, verteilen sich die Anteile so: K = 42,67 %, T = 24,00 % und VA = 12,00 % und VB = 21,33 %.
Mechanisches Vervielfältigungsrecht
In den Sparten des mechanischen Vervielfältigungsrechts ist geregelt, dass die Anteile zwischen Komponistinnen und Textdichtern gleich im Verhältnis 50 zu 50 verteilt werden.
Komponistin (K) und Textdichter (T) müssen und können hier keine Freie Vereinbarung ihrer Anteile treffen.
Schließt eine Urheberin oder ein Urheber einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 40,00 % aus dem Urheberanteil.
Beispiel
Zuerst schließt der Textdichter einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.
Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 50 %, T = 30,00 % und VA = 20,00 %.
Anschließend schließt die Komponistin einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab. Das führt zu dieser Anteilsaufteilung: K = 30,00 %, T = 30,00 % und VA = 20,00 % und VB = 20,00 %.