Responsive Image

Die GEMA klagt für eine faire Vergütung 

Die GEMA hat als erste Verwertungsgesellschaft weltweit eine Klage wegen unlizenzierter Nutzung von geschützten Musikwerken gegen einen Anbieter von Systemen generativer Künstlicher Intelligenz (KI) erhoben.

Konkret geht es um das US-amerikanische Unternehmen OpenAI, den Betreiber autogenerativer Chatbot-Systeme. Die GEMA wirft OpenAI vor, geschützte Songtexte von deutschen Urheberinnen und Urhebern wiederzugeben, ohne dafür Lizenzen erworben beziehungsweise die Urheberinnen und Urheber der genutzten Werke vergütet zu haben.

FAQ zur KI Klage

Ja, das ist richtig. Die GEMA hat Klage gegen OpenAI Ireland ltd., die Betreiberin des KI-Tools ChatGPT in Europa und deren Muttergesellschaft OpenAI L.L.C. vor dem Landgericht München erhoben. Die GEMA wird prüfen, ob sie künftig noch gegen weitere KI-Anbieter Klagen einleiten wird. Ziel dieser Klagen ist es, eine Lizenzvergütung für die Urheberinnen und Urheber sowie die Musikverlage, auf deren Werken die KI-Systeme beruhen, zu erwirken. Der Erfolg von KI-Systemen, beruht auf den Inhalten, mit denen sie trainiert wurden. Dann ist es nur fair, wenn diejenigen, die diese Inhalte geschaffen haben an den durch KI-Systeme erzielten Erlösen beteiligt werden.

Durch die technologischen Entwicklungen im KI-Sektor gibt es völlig neue Möglichkeiten, Musik zu generieren. Die GEMA befürwortet dies generell. Sie sieht in KI-Systemen ein wichtiges Hilfsmittel im kreativen Prozess. Soweit jedoch Inhalte von ihren Mitgliedern zum Training der Systeme genutzt werden, müssen diese dafür fair entlohnt werden. Die GEMA konnte feststellen, dass bei ChatGPT Songtexte von Werken (Lyrics), deren Rechte sie wahrnimmt, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das ist nur möglich, weil dieses Tool zuvor mit diesen Texten trainiert wurde. Weder für das Training der KI noch für die Wiedergabe der Songtexte wurde jemals eine Vergütung seitens OpenAI gezahlt. Die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken ist aber bereits nach geltendem Recht lizenzpflichtig. Diesen Standpunkt möchte die GEMA zugunsten der Kreativen gegenüber Open AI durchsetzen und hat daher Klage erhoben. Damit ist nicht bezweckt, die Nutzung von Werken der GEMA durch KI-Systeme generell zu unterbinden. Mit der Klage wird eine faire Beteiligung der Urheber und Urheberinnen an der Nutzung ihrer Werke durch entsprechende KI-Tools angestrebt.

Ja, das ist rechtlich so vorgesehen. Der Gesetzgeber erlaubt zwar das so genannte Text- und Datamining, also das systematische Absuchen des Internets, um Informationen über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Ob allein auf dieser Basis das Training von KI-Modellen und Systemen aber zulässig ist, ist jedoch höchst umstritten. Dazu kommt, dass die Urheberinnen und Urheber die Möglichkeit haben, einen so genannten Opt-out zu erklären. D.h. sie können erklären, dass ihre Werke nur nach Erwerb einer Lizenz zum Training von KI-Systemen verwendet werden dürfen. Die GEMA hat stellvertretend für ihre Mitglieder diesen Opt-out erklärt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Urheberinnen und Urheber an den Einnahmen, die durch KI-Systeme erzielt werden, angemessen beteiligt werden. Die Systeme können Musikaufnahmen nur deshalb produzieren, weil sie mit geschützten Werken trainiert wurden. Die Mitglieder der GEMA finanzieren durch die Lizenzierung ihren Lebensunterhalt. Die GEMA möchte verhindern, dass allein die großen Tech-Giganten von der neuen Technologie profitieren. Es steht zu befürchten, dass vereinnahmte Gelder, die bisher den Urheberinnen und Urhebern zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts dienen, in der Zukunft an die Aktionäre dieser großen Unternehmen fließen. Damit entfiele der Anreiz zum kreativen Schaffen. Menschliche Schöpfung ist aber auch im KI-Zeitalter weiterhin erforderlich. KI-Systeme arbeiten nicht kreativ. Ihr Output beruht auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen. Die hierfür erforderlichen Parameter müssen sie von menschlich geschaffenen Werken erlernen.

Ja, die GEMA hat sich diese Rechte von ihren Mitgliedern bereits sehr früh übertragen lassen. Die GEMA Mitgliederversammlung 2022 hat den Berechtigungsvertrag, d.h. den Vertrag mit dem die Mitglieder der GEMA ihre Rechte zur Verwertung einräumen, entsprechend geändert und der GEMA auch die Befugnis zur Erklärung des Opt-out ausdrücklich eingeräumt. Zu diesem Zeitpunkt (Mai 2022) hatten generative KI-Systeme aber noch nicht die Bedeutung, die sie heute haben. Zudem übertragen die Mitglieder der GEMA auch die Rechte an so genannten unbekannten Nutzungsarten. Dadurch wird sichergestellt, dass die GEMA auch beim Aufkommen neuer Technologien ihre Mitglieder zu jedem Zeitpunkt umfassend vertreten kann. Die Rechte zur Nutzung von Werken der Musik zu Zwecken generativer KI liegen daher bei der GEMA.
Ja, OpenAI hat für das Training von ChatGPT auch geschützte Songtexte genutzt, deren Rechte die GEMA vertritt. Dies lässt sich eindeutig beweisen. ChatGPT kann nämlich ohne weiteren Zugriff auf das Internet die Originaltexte von GEMA Werken wiedergeben. Das System muss daher mit den Originaltexten trainiert worden sein. Es ist zudem davon auszugehen, dass die geschützten Texte weiterhin in den Systemen der KI-Anbieter gespeichert sind. Auch dies ist nach geltendem Urheberrecht ein lizenzpflichtiger Vorgang. 

Ja, seit einigen Jahren haben die Mitglieder der GEMA die Möglichkeit, ihr auch die so genannten grafischen Rechte, also die Rechte am geschriebenen Textbild einzuräumen. Die GEMA lizenziert z.B. über ihre Tochtergesellschaften große Musikdienste, wenn diese beim Streamen der Musik auch die Lyrics einblenden. Alle an der Klage beteiligten Urheberinnen, Urheber und Musikverlage haben der GEMA aber auch ihre gesonderte Zustimmung erteilt, die grafischen Rechte im Klageverfahren zu verwenden. 

Die GEMA nimmt neben der „gespielten Musik” auch Rechte an im Internet dargebotenen Songtexten wahr. Durch die Klage sollen aber auch zahlreiche Rechtsprobleme, die mit der Nutzung von KI generell verbunden sind, geklärt werden. Diese rechtlich ungeklärten Fragen nutzen die Anbieter von KI-Modellen und Systemen derzeit aus, um sich der geschuldeten Lizenzvergütung für die Nutzung von geschützten Inhalten zu entziehen. Die „Lyrics-Klage” steht auch stellvertretend für andere Nutzungen, wie z. B. die Generierung von Soundfiles durch nicht-lizenzierte Dienste. Die damit verbundenen Rechtsprobleme sind ähnlich. Songtexte haben für eine Klage den Vorteil, dass sich Rechtverletzungen eindeutig feststellen lassen. Dies ist bei Musikaufnahmen deutlich schwieriger, da bei Kompositionen ein größerer Auslegungsspielraum besteht, ob eine Komposition ein Plagiat einer anderen Komposition darstellt. Dadurch, dass die Klage auf der Nutzung von Songtexten beruht, lassen sich daher aufwendige Beweisaufnahmen im gerichtlichen Verfahren vermeiden, die von der Gegenseite zur Verzögerung der gerichtlichen Entscheidungen genutzt werden können. 
Selbstverständlich begeht nicht jede KI-Plattform Urheberrechtsverletzungen. Die Urheberrechtsverletzungen, die die GEMA jedoch bei ChatGPT feststellen konnte, sind durchaus vielfältig. Neben der Nutzung der Original-Texte der jeweiligen Urheber durch Wiedergabe dieser Texte ohne Einholung einer entsprechenden Erlaubnis konnten nicht genehmigte Bearbeitungen (Halluzinationen), aber auch Verletzungen des Urheberpersönlichkeitsrechts festgestellt werden. Zudem konnte die GEMA nachweisen, dass Open AI Original GEMA Repertoire verwendet, um ihre Modelle und Systeme zu trainieren und weiterzuentwickeln. Ob das Trainieren zum Zwecke des Trainings generativer KI-Systeme von der urheberrechtlichen Schranke zum Text und Data Mining erfasst ist, ist schon höchst umstritten. Aber selbst dies vorausgesetzt, haben die Rechteinhaberinnen und die Rechteinhaber die Möglichkeit, die Nutzung ihrer Werke für das KI-Training durch die Erklärung eines Nutzungsvorbehalts zu verhindern. Die GEMA hat diesen Nutzungsvorbehalt für ihre Mitglieder erklärt. Das Training ist daher in jedem Fall rechtswidrig.
Die GEMA erhofft sich eine faire Teilhabe der betroffenen Urheberinnen und Urheber an der Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke zu Zwecken der generativen KI. Die Klage ist dabei ein Musterverfahren zur Klärung zahlreicher Rechtsfragen. Damit soll gezielt der Einwand der Anbieter von KI-Systeme entkräftet werden, dass das Training und die anschließende Nutzung der generierten Inhalte vergütungsfrei und ohne Erlaubnis der Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber möglich seien. Die GEMA möchte damit ein Lizenzmodell, in dem das Training der Systeme, die Generierung von Output und die weitere Nutzung des Outputs lizenziert werden, am Markt etablieren. Zudem soll durch die Klageeinreichung und die daraus entstehende mediale Präsenz eine öffentliche Diskussion zum Thema Copyright und KI angestoßen werden.
Die GEMA steht im Austausch mit den einschlägigen Anbietern von KI-Modellen und Systemen. Hierzu hat sie als erste Verwertungsgesellschaft weltweit ein Lizenzmodell entwickelt. Eine ausführliche Darstellung des Lizenzmodells finden Sie auf unserer Website. Die Lizenz ist allerdings noch nicht am Markt durchgesetzt. Viele Anbieter wollen sich mit dem Hinweis auf ungeklärte Rechtsfragen im Zusammenhang mit generativer KI ihrer Verantwortung entziehen, um so ihre Geschäftsmodelle möglichst lange vergütungsfrei ausüben zu können. Die für den Betrieb der Geschäftsmodelle erforderlichen  „Rohstoffe”, nämlich die von Menschen geschaffenen Werke, haben sie sich dabei aus dem Internet besorgt ohne die Rechteinhaberinnen und Rechteinhaber um Erlaubnis zu fragen und zu vergüten.
In den USA besteht eine andere rechtliche Situation als in Europa. Während in Europa ausdrücklich und eindeutig geregelt ist, dass KI-Anbieter geschützte Werke, für die ein Rechtevorbehalt erklärt wurde (Opt-out), nicht für das Training der KI nutzen dürfen, ist dies in den USA hoch umstritten. Es gilt dort der so genannte Fair-Use Gedanke, d.h. Nutzungen, die die Rechteinhaber und Rechteinhaberinnen nicht wesentlich beeinträchtigen, sind ohne Erlaubnis und ohne Vergütung zulässig. Ob dies beim Training von KI der Fall ist, wird gerade in einigen Gerichtsverfahren in den USA geklärt. Dieses Schlupfloch in den USA scheint die amerikanisch dominierten Anbieter aber auch in Europa trotz divergierender Rechtslage dazu zu motivieren, die geschuldete Zahlung einer Lizenzvergütung zu verweigern.
Die GEMA nutzt wie viele andere Unternehmen auch KI und zwar insb. für interne Zwecke. Aus Sicht der GEMA wäre es auch fahrlässig, die Möglichkeiten der neuen Technologie nicht in die Arbeitsprozesse einzubeziehen. Anders als die Anbieter von KI-Systemen zahlt die GEMA jedoch für die Nutzung eine Lizenzvergütung an die Anbieter. Die GEMA möchte die Nutzung ihrer Werke für Zwecke der Künstlichen Intelligenz nicht untersagen, sondern lizenzieren, um die menschlichen Schöpfer angemessen zu beteiligen. Insofern besteht kein Widerspruch.
Hintergrundgespräch

Noch Fragen?

Am 19.11. von 10:00 - 11:00 Uhr steht Dr. Tobias Holzmüller, CEO der GEMA, neben weiteren Teilnehmenden und Andere zu einem digitalen Hintergrundgespräch zur Verfügung. Bitte melden Sie sich über den unten angegebenene für die Veranstaltung an. Der Zugangslink wird Ihnen kurz vor der Veranstaltung zugeschickt.

Pressematerialien

Bitte richten Sie Interview- und Presseanfragen an kommunikation@gema.de
Responsive Image

Nimmt die GEMA die Rechte an Songtexten (Lyrics) wahr?

Ja, seit einigen Jahren haben die Mitglieder der GEMA die Möglichkeit, ihr auch die so genannten grafischen Rechte, also die Rechte am geschriebenen Textbild einzuräumen. Die GEMA lizenziert z.B. über ihre Tochtergesellschaften große Musikdienste, wenn diese beim Streamen der Musik auch die Lyrics einblenden.

Jetzt kommt musik ins Postfach

KI-Rubrik im GEMA Newsletter

Mit dem GEMA Newsletter bekommen Sie einmal pro Monat die aktuellsten Entwicklungen rund um KI und Musik direkt in Ihr E-Mail-Postfach. Außerdem im Newsletter: exklusive Interviews, interessante Hintergründe, wichtige Hinweise zu Fördermöglichkeiten oder aktuellen Events und mehr.
Responsive Image

Die GEMA klagt für eine faire Entlohnung.

Ist es richtig, dass die GEMA gegen Anbieter von KI-Systemen Klage eingereicht hat?

Ja, das ist richtig. Die GEMA hat  Klage gegen OpenAI Ireland ltd., die Betreiberin des  KI-Tools „ChatGPT“ in Europa und deren Muttergesellschaft OpenAI L.L.C. vor dem Landgericht München erhoben. Die GEMA wird prüfen, ob sie künftig noch gegen weitere KI-Anbieter Klagen einleiten wird. Ziel dieser Klagen ist es, eine Lizenzvergütung für die Urheberinnen und Urheber sowie die Musikverlage, auf deren Werken die KI-Systeme beruhen, zu erwirken. Der Erfolg von KI-Systemen, beruht auf den Inhalten, mit denen sie trainiert wurden. Dann ist es nur fair, wenn diejenigen, die diese Inhalte geschaffen haben an den durch KI-Systeme erzielten Erlösen beteiligt werden.

Warum geht die GEMA gerichtlich gegen Open AI vor?

Durch die technologischen Entwicklungen im KI-Sektor gibt es völlig neue Möglichkeiten, Musik zu generieren. Die GEMA befürwortet dies generell. Sie sieht in KI-Systemen ein wichtiges Hilfsmittel im kreativen Prozess. Soweit jedoch Inhalte von ihren Mitgliedern zum Training der Systeme genutzt werden, müssen diese dafür fair entlohnt werden. Die GEMA konnte feststellen, dass bei „ChatGPT“ Songtexte von Werken (Lyrics), deren Rechte sie wahrnimmt, der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Das ist nur möglich, weil dieses Tool zuvor mit diesen Texten trainiert wurde. Weder für das Training der KI noch für die Wiedergabe der Songtexte wurde jemals eine Vergütung seitens OpenAI gezahlt. Die öffentliche Zugänglichmachung von geschützten Werken ist aber bereits nach geltendem Recht lizenzpflichtig. Diesen Standpunkt möchte die GEMA zugunsten der Kreativen gegenüber Open AI durchsetzen und hat daher Klage erhoben. Damit ist nicht bezweckt, die Nutzung von Werken der GEMA durch KI-Systeme zu unterbinden. Mit der Klage wird eine faire Beteiligung der Urheber und Urheberinnen an der Nutzung ihrer Werke durch entsprechende KI-Tools angestrebt.

Responsive Image