Tantiemen & Ausschüttung

Werden Ihre Werke öffentlich genutzt, erhalten Sie als GEMA Mitglied Tantiemen. Das Wichtigste zur Verteilung, Terminen, Fristen u. v. m.

Tantiemen

  • Warum habe ich keine Tantiemen erhalten?

    Das kann mehrere Gründe haben:

    Möglichkeit 1: Eventuell ist die Ausschüttung noch nicht erfolgt. Werfen Sie einen Blick auf die Ausschüttungstermine.

    Möglichkeit 2: Geänderte oder veraltete Daten, wie z. B. Bankdaten oder Adressdaten. Sind die Bankdaten nicht aktuell, werden die Tantiemen zwar verbucht, können aber nicht überwiesen werden. Bei veralteten Adressdaten kann es sein, dass wir Post von uns an Sie zurückbekommen haben, da die Sendung nicht zugestellt werden konnte. In dem Fall wird eine Sperre gesetzt und nicht ausgezahlt. Sofern Sie die Online Services nutzen, erhalten Sie einen Hinweis, dass die Adressdaten geändert oder neu angegeben werden müssen. Auch bei Bankrückläufern erfolgt ein Hinweis im Portal.

    Sowohl Bank- als auch Adressdaten können Sie im  Onlineportal selbst aktualisieren.

    Falls Sie das Portal nicht nutzen, benutzen Sie bitte für die Mitteilung Ihrer neuen Adresse bzw. Bankverbindung unsere Formulare.

    Formular Adresse (Mitteilung und Änderung)

    Formulare Bankverbindung:
    Bankverbindung – nur bei steuerlichem Wohnsitz in Deutschland
    Bankverbindung – nur SEPA-Raum (EU/EWR exkl. Deutschland
    Bankverbindung – non-SEPA (USA & außerhalb EU/EWR)

    Falls Sie das Portal nicht nutzen, schreiben Sie uns eine E-Mail an mitgliederpartner@gema.de mit den neuen Daten und dem Hinweis, dass Ihr Konto momentan gesperrt ist.

    Nach der Entsperrung und bei korrekten Adress- bzw. Bankdaten überweisen wir die Tantiemen mit dem nächsten Zahlungslauf – damit Ihr Geld schnellstmöglich bei Ihnen ankommt!

    Möglichkeit 3: Gegen das Mitgliedskonto richtet sich eine Abtretung oder Pfändung, die vorrangig zu bedienen ist. Auch kann der Fall vorliegen, dass eine Vorauszahlung gewährt wurde und die Tantiemegutschriften mit den offenen Vorauszahlungen verrechnet wurden. Gleiches gilt, wenn das Mitgliedskonto einen Schuldsaldo aufweist.

    Möglichkeit 4: Ihr Werk wurde zwar genutzt, konnte aber keiner Werkregistrierung zugeordnet werden. Die Folge ist, dass wir das Werk – und seine Nutzungsmeldung – Ihnen auch nicht zuordnen können, weshalb Sie keine Tantiemen erhalten haben.

    Die Gründe dafür: Die Datenqualität war bei der Nutzungsmeldung unzureichend. Oder aber Ihr Werk wurde gar nicht bei uns angemeldet. Der Online Service Nutzungen identifizieren gibt Aufschluss, ob das bei Ihnen der Fall ist.

    Weitere Gründe: Wenn die genannten Gründe nicht zutreffen, reichen Sie bitte eine Reklamation mit den genauen Angaben ein. Wie das funktioniert, erfahren Sie unter Reklamationen

  • Was sind Tantiemen in der Musikbranche?

    Werden Ihre Werke genutzt, erhalten Sie als Urheberin, Urheber oder Verlag Zahlungen, die sogenannten Tantiemen. Um Tantiemen zu erhalten, räumen Sie uns zuvor die Nutzungsrechte für Ihre Musikstücke ein. Dadurch können wir Lizenzen an Veranstalterinnen und andere Musiknutzer vergeben, für die wir Einnahmen erhalten.

    Diese Einnahmen verteilen wir – nach Abzug der Verwaltungsaufwendungen – als Tantiemen in verschiedenen Sparten. Je nachdem, wo und von wem Ihre Werke (sprich Ihre Musik oder Ihre Texte) genutzt werden, können Sie Tantiemen in folgenden Sparten erhalten:

    • Fernsehen, Radio, Film

    • Live, Wiedergabe

    • Tonträger, Bildtonträger

    • Online

    • Ausland

    Details zu den Tantiemen und den einzelnen Sparten finden Sie in unserem Bereich Tantiemen.

    Im GEMA Verteilungsplan haben die GEMA Mitglieder selbst geregelt, wie die Einnahmen unter den Berechtigten (Komponistinnen, Textdichter und Musikverlegerinnen) verteilt werden.

  • Wie werden die Einnahmen aus der Rechteverwertung verteilt?

    Als Mitglied werden Sie auf der Grundlage des GEMA Verteilungsplans an den Einnahmen aus den Lizenzvergaben beteiligt. Der Verteilungsplan regelt die Aufteilungsverhältnisse zwischen den Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eines Werks.

    In den Sparten des Aufführungs- und Senderechtsrechts können Komponisten und Textdichter selbst bestimmen, wie sie untereinander ihre Anteile aufteilen. Dabei gibt es einen Mindestanteil für alle Komponisten von 35,20 % und für alle Textdichter von 19,80 %. Diese Art der Anteilsaufteilung nennt man auch Freie Vereinbarung. Bei der Werkanmeldung im Onlineportal können Sie per Schieberegler diese Anteile auswählen.

    Treffen Komponist und Textdichter keine Freie Vereinbarung, erhält der Komponist 64,00 % und der Textdichter 36,00 %.

    Beispiel mit Freier Vereinbarung:

    Schließt ein Urheber einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 33,33 % aus dem Urheberanteil. 

    Komponist (K) und Textdichterin (T) vereinbaren, dass beide sich Musik und Text im Verhältnis 50,00 % : 50,00 % teilen.

    Anschließend schließt die Textdichterin einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.

    Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 50 %, T = 33,34 % und VA = 16,66 %.

    Schließt der Komponist einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab, verteilen sich die Anteile so: K = 33,34 %, T = 33,34 % und VA = 16,66 % und VB = 16,66 %.

    Beispiel ohne Vereinbarung:

    Schließt ein Urheber einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 33,33 % aus dem Urheberanteil. 

    Komponist (K) und Textdichterin (T) teilen sich Musik und Text im Verhältnis 64,00 % : 36,00 %.

    Anschließend schließt die Textdichterin einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.

    Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 64,00 %, T = 24,00 % und VA  = 12,00 %.

    Schließt der Komponist einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab, verteilen sich die Anteile so: K = 41,67 %, T = 24,00 % und VA = 12,00 % und VB = 21,33 %.

    In den Sparten des mechanischen Vervielfältigungsrechts ist geregelt, dass die Anteile zwischen Komponisten und Textdichtern gleich im Verhältnis 50 zu 50 verteilt werden.

    Komponist (K) und Textdichterin (T) müssen und können hier keine Freie Vereinbarung ihrer Anteile treffen.

    Schließt ein Urheber einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 40,00 % aus dem Urheberanteil. 

    Beispiel:

    Zuerst schließt die Textdichterin einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.

    Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 50 %, T = 30,00 % und VA = 20,00 %.

    Anschließend schließt der Komponist einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab. Das führt zu dieser Anteilsaufteilung: K = 30,00 %, T = 30,00 % und VA = 20,00 % und VB = 20,00 %.

  • Woher weiß die GEMA, wo und wie oft meine Werke genutzt wurden?

    Dafür gibt es verschiedene Mittel und Wege. Veranstalter von Live-Aufführungen sind beispielsweise dazu verpflichtet, eine Musikfolge (Setlist) nach der Veranstaltung einzureichen. Im Bereich Sendung (Fernsehen & Radio) sind die Sender bzw. Rundfunkveranstalter verpflichtet, Sendemeldungen an uns zu liefern.

    Je nach Art der Musiknutzung kommen wir an die Daten:

    Die Veranstalter von Live-Aufführungen sind dazu verpflichtet, eine Musikfolge nach der Veranstaltung einzureichen. Musiknutzer können das ganz einfach im Onlineportal unter dem Service Meine Setlists erledigen. Natürlich gelten für Veranstalter Einreichungsfristen, damit Sie pünktlich Ihr Geld erhalten.

    Gut zu wissen: Führen Sie selbst Ihre Werke auf, können auch Sie statt dem Veranstalter die Setlist einreichen.

    • Eine weitere Unterstützung zur Erkennung Ihrer Werke ist das Soundfile, das Sie im Onlineportal hochladen können.
    • Sender bzw. Rundfunkveranstalter (Fernsehen & Radio) sind verpflichtet, Sendemeldungen an uns zu liefern.
    • Mithilfe unseres Diskotheken-Monitorings ermitteln wir anhand von ausgewählten Diskotheken in ganz Deutschland, welche Werke wie oft gespielt werden.
    • Durch Verträge mit Online-Plattformen wie z. B. YouTube können wir Online-Nutzungen in den Sparten Gemischte Online-Plattformen (GOP) lizenzieren. Die Nutzungsmeldungen der Werke erfolgen durch die Plattformen an uns.
    • Aus dem Ausland werden uns die Daten durch die jeweiligen Verwertungsgesellschaften der einzelnen Länder, die sogenannten Schwestergesellschaften übermittelt.
    • Im Vervielfältigungsbereich melden uns die Hersteller die Musiknutzungen.

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

+49 (0) 30 726215-61Mo - Do: 09:00 bis 17:00 Uhr | Fr: 09:00 bis 16:00 Uhr