Das Wichtigste zur GEMA für Chöre im Deutschen Chorverband
Ihre GEMA Anmeldung als DCV Chor – erledigen Sie jetzt online
Das Singen im Chor hat eine lange Tradition und auch nach Jahrhunderten nichts von seinem Zauber eingebüßt. Um gemeinsam zu singen, braucht es nicht viel: Neben den unterschiedlichen Stimmlagen lediglich Noten und Liedtexte. Die Musikschaffenden, die diese erdacht haben, sollen natürlich nicht leer ausgehen. Deshalb gibt es uns, die GEMA. Mit Ihrer Vergütung leisten Sie somit einen wichtigen Beitrag. Das hat Tradition.
Neu ist, dass Sie die GEMA Anmeldung künftig selbst durchführen. Bisher haben das die DCV Mitgliedsverbände (Landesverbände) für Sie erledigt. Doch es geht ganz einfach. Hier zeigen wir Ihnen, wie. Es bleibt also harmonisch.
Die wichtigsten GEMA Tarife für Chöre
Selbstaufgenommene CDs/MP3, PC, etc.
Wer zur Unterhaltung der Gäste/Besucher Musik von selbsterstellten Tonträgern wiedergibt – dies kann z. B. der Fall sein, wenn DJs sich selbstgebrannte CDs zusammenstellen – nimmt eine Vervielfältigung der genutzten Stücke im Sinne des Urheberrechts vor. Das damit verbundene Nutzungsrecht muss zuvor von der GEMA erworben werden.
Bitte beachten Sie, dass hierauf kein Gesamtvertragsnachlass gewährt wird.
Musik im Internet nutzen
Musik kann im Internet vielfältig genutzt werden. Benötigen Sie Musik für ein Webradio, einen Podcast, ein Musik- oder Videoportal, für eine private Website, eine Firmen- oder Vereinswebsite? Auch bei Musik für E-Mails, Apps, Gutscheine, QR-Codes oder eine GEMA Mitglieder-Website dann sind Sie hier richtig.
Bitte beachten Sie, dass hierauf kein Gesamtvertragsnachlass gewährt wird.
Das GEMA Onlineportal
Was auch immer Ihr Anliegen ist oder was Sie vorhaben, leichter und schneller geht es fast immer im GEMA Onlineportal: Sie ersparen sich damit Papierkram, das lästige Ausfüllen von Formularen und behalten dabei die Übersicht. Das Onlineportal der GEMA bietet eine Vielzahl von Services für Musiknutzer.
Registrieren, Musik anmelden und Setlist einreichen
1. Die Registrierung
a) Registrieren Sie sich in unserem Onlineportal als „Kunde“ mit Ihrem Vor- und Zunamen sowie Ihrer E-Mailadresse. Sie erhalten eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Folgen Sie dem Link, setzen Sie Ihr persönliches Kennwort und loggen Sie sich ein.
b) Um Ihre Kundendaten mit Ihrem Onlineportal-Account zu verknüpfen, geben Sie anschließend bitte die Kundennummer des Chores und den Code ein, den Sie per Post erhalten haben.
2. Musik anmelden
Um Ihre Veranstaltung o. Ä. anzumelden, gehen Sie im Onlineportal auf Preisrechner & Anmeldung. Schritt für Schritt können Sie nun alle abgefragten Informationen eingeben.
3. Setlist bei Livemusik einreichen
Unter Mein Bereich klicken Sie auf Meine Veranstaltungen und sehen dort zu welcher Veranstaltung eine Setlist benötigt wird. Klicken Sie auf Setlist einreichen und sie werden direkt in den Service Meine Setlists geleitet, um nach einer Liveveranstaltung die Setlist einzureichen.
Alternativ können Sie direkt in den Service Meine Setlists einsteigen, die passende Veranstaltung auswählen und Ihre Setlist reinreichen.
Webinar „GEMA für Chöre“
In unseren Webinaren erhalten Chöre praktische Hilfe und kompakte Informationen rund ums Onlineportal der GEMA. Außerdem können Sie Ihre Fragen direkt an Expertinnen und Experten stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Webinartermine noch in Abstimmung mit den jeweiligen Verbänden sind. Sobald die Termine feststehen, finden Sie an dieser Stelle den Link zur Anmeldung.
Weitere Vorteile mit dem Onlineportal
Angaben übernehmen
Statt für jede Veranstaltung ein Formular auszufüllen, und das Jahr für Jahr, können Sie mithilfe der Kopierfunktion Angaben von alten Veranstaltungen übernehmen und diese für neue Anmeldungen übernehmen. Etwaige Änderungen sind gleich angepasst. Diese lassen sich natürlich auch leicht anpassen, ebenso Ihre Kundendaten.
Den Überblick behalten
Jede Veranstaltung, die Sie angemeldet haben, ist im Onlineportal übersichtlich aufgelistet – inklusive des Bearbeitungsstatus. Auch auf alle Rechnungen können Sie jederzeit zugreifen. Zu guter Letzt haben Sie die bei uns hinterlegten Kundendaten jederzeit im Blick und ändern diese bei Bedarf mit wenigen Klicks.
Die wichtigsten GEMA Tarife für Chöre
Konzert mit Unterhaltungsmusik
Tarif für Unterhaltungskonzerte, Festivals und Wortkabarett (Tarif U-K)
Veranstaltung mit Livemusik
Veranstaltungen mit Musikern, z. B. Bälle, Tanzveranstaltungen, Bunte Abende (Tarif U-V)
Veranstaltung mit Tonträgern
Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter, z. B. Bälle, Tanzveranstaltungen, Bunte Abende (Tarif M-V)
Konzerte der ernsten Musik
Mitglieder Gesamtvertrag RV/L Nr. 1 (3) Deutscher Bühnenverein – Bundesverband Deutscher Theater (Tarif R-VL)
Warum die Setlist so wichtig ist
Chorgesang ist Livemusik. Und bei Livemusik benötigen wir spätestens 6 Wochen nach der Veranstaltung eine Liste der vorgetragenen Musikstücke – die sogenannte Setlist. Anhand der Setlist können wir die Einnahmen an die Schöpferinnen und Schöpfer der Musikstücke ausschütten.
Indem Sie die Setlist einreichen, leisten Sie einen Beitrag für die gerechte Verteilung der Einnahmen an die Musikschaffenden. Außerdem vermeiden Sie Zusatzkosten: Erhalten wir die Setlist (Musikfolge) von Ihnen nicht fristgerecht, müssen wir zusätzlich 10 % der GEMA Vergütung in Rechnung stellen.
Unsere Webinare zum Onlineportal
Aller Anfang ist leicht – vor allem mit der nötigen Unterstützung. Das GEMA Onlineportal funktioniert ganz intuitiv. Als Starthilfe bieten wir außerdem verschiedene Webinare an.
FAQ – häufige Fragen von DCV Chören an die GEMA
Wichtig für Sie: Bei nicht angemeldeten Veranstaltungen übernimmt der jeweilige DCV Mitgliedsverband (Landesverband) die GEMA Gebühren nicht, auch wenn dies bei ordnungsgemäßer Anmeldung erfolgt wäre. Die Veranstaltung wird dann direkt an den Chor (Veranstalter) ohne Berücksichtigung eines Gesamtvertragsnachlasses in Rechnung gestellt. Die GEMA behält sich außerdem vor, ggf. auch Schadensersatzansprüche gelten zu machen.
Wenn wir nichts von Ihnen hören, dann berechnen wir z. B. bei Konzerten Ihren Kartenumsatz selbst. Dabei gehen wir dann von der größtmöglichen Besucherzahl und dem höchsten Eintritt aus.
Sie müssen dann keine GEMA Gebühren zahlen, wenn Sie Musik nutzen, deren Urheber bzw. Urheberinnen mindestens 70 Jahre tot sind. In dem Fall ist die Musik lizenzfrei (man spricht auch von gemeinfrei oder eben auch von GEMA frei).
Bei mehreren Miturhebern (z.B. mehrere Komponisten oder mehrere Textdichter) beträgt die Schutzfrist 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers des betreffenden Werkes. Bei Musikkompositionen mit Text besteht eine einheitliche Schutzdauer für Komposition und Text nach dem längstlebenden Urheber der Komposition oder des Textes, soweit Komposition und Text eigens für diese geschaffen wurden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Werk durch eine aktuelle Bearbeitung wieder geschützt sein kann. So sind z. B. die Originalwerke von Beethoven und Mozart GEMA frei, nicht jedoch alle ihre Bearbeitungen, da auch für diese eine Schutzfrist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers bzw. der Urheberin der Bearbeitung gilt. Nach dem Tod des Urhebers liegen die Urheberrechte bis zum Ende der Schutzfrist bei dessen Erben.
Da das Onlineportal von all unseren Kunden genutzt wird, dient diese Preisangabe zu Informationszwecken und bedeutet nicht, dass Sie in jedem Falle eine Rechnung erhalten.
Hinweis: In dem angezeigten Preis ist der Gesamtvertragsnachlass, sofern eine Mitgliedschaft bei einem DCV Mitgliedsverband (Landesverband) vorliegt, bereits berücksichtigt. Nicht berücksichtigt ist ein ggf. gewährter kulturelle Nachlass in Höhe von 15 %. Dieser wird erst nach Bearbeitung durch die GEMA einbezogen.
Die Setlist ist eine Aufstellung der genutzten Musikwerke, also eine Titelliste oder ein Programm. Sie wird sowohl für die Lizenzierung des Bühnenwerks oder des Konzertes als auch für die Ausschüttung an die Komponistinnen und Textdichter benötigt und muss eingereicht werden. Die Setlist können Sie über das Onlineportal einreichen. Um sicherzustellen, dass Sie die Rechte für die von Ihnen verwendete Musik korrekt erwerben, empfehlen wir, bei Veranstaltungen, sowohl Titel als auch Urheber/Interpretinnen und ggf. Bearbeiterinnen im Service Meine Setlists im Onlineportal zu übermitteln.
Wir prüfen, ob Ihre Veranstaltung dem DCV Mitgliedsverband (Landesverband) in Rechnung gestellt wird oder den einzelnen Mitgliedschören.
Sofern Sie Mitglied im DCV bzw. in einem DCV Mitgliedsverband (Landesverband) sind, erhalten Sie auf bestimmte Veranstaltungen Nachlässe. Die Regelungen dazu finden Sie unter den FAQ´s Gesamtvertrag und Lizenzierungsvereinbarung.
E-Musik ist eine Abkürzung für die sogenannte „ernste“ Musik. Mit dieser E-Musik gleichgesetzt wird z. B. die Kunstmusik.
Musik für „Unterhaltungsmusik“ fasst populäre und kommerzielle Musikrichtungen (populäre Musik) zusammen, z. B. Pop- und Rockmusik, Schlager und volkstümlichen Schlager, teilweise auch Jazz, Volksmusik u. a.
Der Programmverantwortliche weiß i. d. R., welche Art von Musik wiedergegeben wird, eine Unterscheidungshilfe kann die Website www.klassika.info sein, ebenso wie unsere Repertoiresuche.
Für Musikwiedergaben im Hintergrund ohne Veranstaltungscharakter, beispielsweise bei Hintergrundmusik in einem Vereinsheim, muss das damit verbundene Nutzungsrecht bei der GEMA erworben werden. Hierfür greifen unterschiedliche Tarife:
- Hintergrundmusikwiedergabe mittels Radios
- Hintergrundmusikwiedergabe mittels Fernseher
- Hintergrundmusikwiedergabe mittels Tonträger
Hierbei handelt sich es in dem meisten Fällen um Dauerlizenzen. Die Anmeldung erfolgt ebenfalls im GEMA Onlineportal.
Für Musikwiedergaben im Hintergrund mit Veranstaltungscharakter, beispielsweise bei einem geselligen Beisammensein (Weißwurstfrühstück), muss ebenfalls das damit verbundene Nutzungsrecht bei der GEMA erworben werden. Die Lizenzierung erfolgt je nach Art der Musikwiedergabe nach dem Tarif M-V bei Tonträgerwiedergabe oder Tarif U-V bei Live-Musikwiedergabe.
Sofern Sie Mitglied im DCV bzw. in einem DCV Mitgliedsverband (Landesverband) sind, erhalten Sie auf diese Musiknutzung einen Gesamtvertragsnachlass.
Sofern die Chorproben in den eigenen Räumlichkeiten stattfinden, ggf. mit dem Ziel, Interessenten anzusprechen, die einem Chor beitreten möchten (also sich an potentielle Mitglieder richten), ist die Chorprobe nicht anmelde- bzw. lizenzierungspflichtig.
Werden die Chorproben jedoch im öffentlichen Raum, etwa auf einem Marktplatz oder einem ähnlichen Veranstaltungsort abgehalten, sind diese anmelde- bzw. lizenzierungspflichtig.