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Werde ich als Abdruckbearbeiter oder Abdruckverlag automatisch auch an den GEMA Ausschüttungen beteiligt?
Als vom Original- oder Subverleger autorisierter Abdruckverleger dürfen Sie das Werk in einer eigenen Druckausgabe verbreiten. Sie profitieren somit am Papiergeschäft, werden aber in aller Regel nicht an den Erträgnissen, die das Musikwerk über die GEMA einspielt, beteiligt.
Es sei denn, neben der Genehmigung eine Druckausgabe herzustellen (Abdruckrecht), haben Sie von den Rechteinhabern (Urheber bzw. Verlag) der Werke auch eine Bearbeitungsgenehmigung erhalten, aus der hervorgeht, dass Sie auch an den GEMA Einnahmen beteiligt werden. Sie müssen also die Abdruck- und Bearbeitungsrechte ordnungsgemäß von dem Original- bzw. Subverlag erworben haben. Aus dem Vertrag, der zwischen Ihnen und der anderen Verlegerpartei geschlossen wurde, muss außerdem hervorgehen, ob eine Bearbeiterbeteiligung gemäß GEMA Verteilungsplan genehmigt oder ausgeschlossen ist. Ein Verlagsvertrag, der lediglich zwischen Abdruckverleger und sogenanntem Abdruckbearbeiter geschlossen wurde, ist daher keine hinreichende Voraussetzung, um als Bearbeiter an den GEMA Einnahmen beteiligt zu werden.