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In welchen Sparten wird ausgeschüttet? Welche gehören zum Aufführungsrecht, Senderecht und Vervielfältigungsrecht?
Diese Sparten gehören zum Aufführungsrecht:
- Auslandsverteilung (Schwestergesellschaften) A AR
- Konzerte der Ernsten Musik aller Art (E)
- E-Musik-Direktverrechnung (Nettoeinzelverrechnung) (ED)
- E-Musikaufführungen mittels mechanischer Vorrichtungen (EM)
- Bühnenmusik (BM)
- Musik im Gottesdienst (Ki)
- Veranstaltungen von Unterhaltungs-und Tanzmusik (U)
- U-Musik-Direktverteilung (UD)
- U-Musikwiedergaben (M)
- Diskotheken-Wiedergaben (DK, DK VR)
Diese Sparten gehören zum Senderecht:
- Auslandsverteilung (Schwestergesellschaften) A AR
- Senderecht im Fernsehrundfunk und Wiedergaberecht bei öffentlicher Wiedergabe von Fernsehrundfunksendungen (FS (Großes Recht))
- Senderecht im Tonrundfunk und Wiedergaberecht bei öffentlicher Wiedergabe von Tonrundfunksendungen (R (Großes Recht)
- Tonrundfunk/ Hörfunk (R, R VR)
- Fernsehrundfunk (FS, FS VR)
- Tonfilm (T)
- Tonfilm im Fernsehen (T FS, T FS VR)
- Tonfilm Direktverrechnung (TD, TD VR)
Diese Sparten gehören zum Vervielfältigungsrecht:
- Auslandsverteilung für Vervielfältigungsrecht (A VR)
- Vervielfältigungsrecht Bildtonträger (BT VR)
- mechanische Musikwiedergabe in Diskotheken (DK, DK VR)
Diese Sparten gehören zum Aufführungs- und Vervielfältigungsrecht:
- Streaming auf Gemischten Online-Plattformen (GOP, GOP VR)
- Zuspielung von Werken als Ruftonmelodie (KMOD, KMOD VR)
- Music-on-Demand Download (MOD D, MOD D VR)
- Music-on-Demand Streaming (MOD S, MOD S VR)
- Vervielfältigungsrecht Tonträger (PHO VR)
- Video-on-Demand Download (VOD D, VOD D VR)
- Video-on-Demand Streaming (VOD S, VOD S VR)
- Websites (WEB, WEB VR)
Gut zu wissen: Die Online-Sparten werden in beiden Rechteklassen Aufführungsrecht (AR) und Vervielfältigungsrecht (VR) ausgeschüttet, das Verhältnis der Aufteilung der Gesamtsumme entspricht dem Verhältnis 1/3 zu 2/3. Die Gewichtung richtet sich nach der Unterscheidung Streaming (Betonung auf AR) und Download (Betonung VR).