Unsere Ausschüttungen zum 01.07.2024

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R, R VR, FS, FS VR, T FS, T FS VR

Radio und TV

Zum 01.07.2024 verteilt die GEMA in den Fernseh- und Hörfunksparten für das Geschäftsjahr 2023 236 Mio. Euro an ihre Mitglieder und Schwestergesellschaften.

Die Gesamtverteilungssumme im Bereich Sendung ist gegenüber dem Vorjahr gesunken. Ein Hauptgrund ist die Reduzierung des Senderinkassos aufgrund des deutlichen Rückgangs der Werbeeinnahmen im linearen Bereich. Nur im Hörfunk kann dies durch einen erhöhten Zufluss aus den Einnahmen für mechanische Wiedergaben aufgefangen werden.  

Wie immer sind die individuellen Auswirkungen auf Ihre Ausschüttung jedoch abhängig von den jeweiligen Nutzungszusammenhängen Ihrer Werke (z.B. Länge oder ausstrahlender Sender).

Weiterführende Informationen haben wir Ihnen in unseren Infoblättern für die Sparten FS, FS VR; T FS, T FS VR sowie für die Sparten R, R VR zusammengestellt.

Mehr über unsere Verteilungssparten erfahren Sie hier: Radio und TV .

T, TD, TD VR

Kino und Tonfilm-Direktverrechnung

Die Ausschüttungssumme steigt entsprechend der Marktentwicklung in den Kinos im Geschäftsjahr 2023 gegenüber dem Vorjahr an. Wohingegen die Ausschüttungssumme im Bereich der Tonfilm-Direktverrechnung (inkl. Onlinewerbung) rückläufig ist.

Weiterführende Informationen haben wir Ihnen in unseren Infoblättern für die Sparten T, TD, TD VR zusammengestellt.  

Mehr über unsere Verteilungssparte Film erfahren Sie hier.

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Eine Schallplatte wird auf einen Schallplattenspieler gelegt.
Phono VR, BT VR

Ton- und Bildtonträger

Die Ausschüttungen in den Sparten Ton- und Bildtonträger (PHONO VR, BT VR) haben wir zum 01.07.2024 wie gewohnt vorgenommen und können hier einen positiven Verlauf vermelden. Auch der Bereich Vinyl bleibt weiterhin sehr beliebt.

Mehr über unsere Verteilungssparten Tonträger und Bildtonträger erfahren Sie hier.

MOD S, MOD S VR, GOP, GOP VR

Music on Demand Streaming & Gemischte Online Plattformen

Zum 01.07.2024 erhalten Sie eine Ausschüttung für Nutzungen Ihrer Werke in unseren Online- Sparten Musik Streaming (z.B. Spotify) sowie Gemischte Online Plattformen (z.B. YouTube).

Informationen, welche Nutzungszeiträume in der Verteilung zum 01.07.2024 enthalten sind, finden Sie hier.

Mehr zu unseren Sparten der Gemischten Online Plattformen finden auf unserer Seite zur GOP-Verteilung. Ebenfalls empfehlen wir unsere Webseite zu Music on Demand.

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A, A VR

Nutzungen im Ausland

In den Auslandssparten A und A VR (Vervielfältigungsrecht) verteilen wir die Einnahmen, die unsere Schwestergesellschaften für Nutzungen des GEMA Repertoires in ihren jeweiligen Ländern erzielen.

Mehr über unsere Verteilungssparte Ausland erfahren Sie hier.

Wir haben den Service GEMA Download geschlossen

Alle Dateien und Informationen zu Ihren Ausschüttungen sind von nun an ausschließlich im Onlineportal im Bereich „Meine Tantiemen“ verfügbar.

Möchten Sie mehr über unsere Ausschüttungsinformationen und Dateiformate im Onlineportal erfahren? Dann schauen Sie gerne auf unserer Informationsseite vorbei.

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Wir haben den Service GEMA Download geschlossen

Informationen zu unseren letzten Ausschüttungen

FAQ – häufige Fragen zur Ausschüttung

Einen Gesamtüberblick über Ihre Umsätze erhalten Sie im Onlineportal unter dem Service Meine Tantiemen. Dort erfahren Sie außerdem, woher diese stammen (Live, Radio, TV/Film, Digital oder Ausland) und welche Einnahmen Ihre zehn erfolgreichsten Werke gebracht haben. Mehr dazu im Video.

Falls Sie noch nicht auf den Service zugreifen können, lassen Sie sich im GEMA Onlineportal freischalten. Details zur Ausschüttung können Sie auch kostenpflichtig per E-Mail anfordern: mitgliederservice@gema.de

Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Fragen richten Sie bitte an folgende E-Mail-Adresse: fingerprint@gema.de.

Eine fehlerhafte Ausschüttung können Sie schnell und unkompliziert über folgende Wege reklamieren:

  • Sie loggen sich ins Onlineportal ein und nutzen den Service Reklamation.
  • Für fehlende Live-Veranstaltungen nutzen Sie im Onlineportal den Service Meine Setlists, bei dem Sie die Musikfolgen als Reklamation einreichen können.

Wichtig: Bitte prüfen Sie vorab, ob der betroffene Zeitraum und die Sparte bereits verteilt wurden. Einen Überblick über die Fristen und Sparten finden Sie hier. Reklamieren Sie nur die Nutzungen, die in Ihren Detailaufstellungen (im Onlineportal > GEMA Download) nicht enthalten oder aus anderen Gründen zu beanstanden sind. Laut § 59 GEMA Verteilungsplan müssen Reklamationen konkrete Angaben enthalten, die eine Prüfung zulassen. Das stellen Sie sicher, indem Sie im Onlineportal unter Reklamation die gewünschten Angaben machen. Alles Informationen zum Thema Reklamation finden Sie hier.

Sie haben noch keinen Zugang zum Onlineportal? Registrieren Sie sich als Musikurheber hier. Sie erhalten dann umgehend eine E-Mail mit einem Aktivierungslink zum Setzen Ihres Passwortes. Anschließend füllen Sie den Freischaltungsantrag aus, der Ihnen im Onlineportal angezeigt wird und reichen uns diesen ein. Nach erfolgter Freischaltung informieren wir Sie. Dann können Sie unter GEMA Download den Service starten und die Detailaufstellungen herunterladen.

Wenn Sie Fragen zu Reklamationen haben, richten Sie bitte diese an die Serviceabteilung unter der
E-Mail: mitgliederservice@gema.de.

Weitere Informationen zur Einreichung von Reklamationen finden Sie hier.

Es kann sein, dass die Kontoauszüge noch unterwegs sind, sie stehen erst einige Tage nach der Ausschüttung zu Beginn des neuen Monats zur Verfügung. Der Ablauf ist folgendermaßen:

  1. Die Detailaufstellungen stehen im GEMA Download zur Verfügung.
  2. Geld fließt.
  3. Der Kontoauszug wird ausgestellt und übermittelt (per Post oder im Onlineportal).

Sind Sie im Onlineportal angemeldet? Dann finden Sie Ihre Kontoauszüge dort:

  1. Gehen Sie im Onlineportal einfach auf Meine Finanzdaten.
  2. Im Bereich Meine Kontoauszüge können Sie diese einsehen.
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die Verteilungssparte an, auf den Aufführungskontext und auch auf die Höhe der Lizenzsumme, die die Veranstaltenden an die GEMA zahlen. Näheres unter: www.gema.de/tantiemen
Die in Anspruch genommenen Coronahilfen werden laut Beschluss des Aufsichtsrates frühestens wie folgt verrechnet: GEMA Schutzschirm 2020 ab dem 01.06.2023 sowie GEMA Schutzschirm 2021 ab dem 01.06.2024. 

FAQ – häufige Fragen zur Ausschüttung

Die in Anspruch genommenen Coronahilfen werden laut Beschluss des Aufsichtsrates frühestens wie folgt verrechnet: GEMA Schutzschirm 2020 ab dem 01.06.2023 sowie GEMA Schutzschirm 2021 ab dem 01.06.2024

Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen.  

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