Wie werden die Einnahmen aus der Rechteverwertung verteilt?
Als Mitglied werden Sie auf der Grundlage des GEMA Verteilungsplans an den Einnahmen aus den Lizenzvergaben beteiligt. Der Verteilungsplan regelt die Aufteilungsverhältnisse zwischen den Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern eines Werks.
In den Sparten des Aufführungs- und Senderechtsrechts können Komponisten und Textdichter selbst bestimmen, wie sie untereinander ihre Anteile aufteilen. Dabei gibt es einen Mindestanteil für alle Komponisten von 35,20 % und für alle Textdichter von 19,80 %. Diese Art der Anteilsaufteilung nennt man auch Freie Vereinbarung. Bei der Werkanmeldung im Onlineportal können Sie per Schieberegler diese Anteile auswählen.
Treffen Komponist und Textdichter keine Freie Vereinbarung, erhält der Komponist 64,00 % und der Textdichter 36,00 %.
Beispiel mit Freier Vereinbarung:
Schließt ein Urheber einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 33,33 % aus dem Urheberanteil.
Komponist (K) und Textdichterin (T) vereinbaren, dass beide sich Musik und Text im Verhältnis 50,00 % : 50,00 % teilen.
Anschließend schließt die Textdichterin einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.
Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 50 %, T = 33,34 % und VA = 16,66 %.
Schließt der Komponist einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab, verteilen sich die Anteile so: K = 33,34 %, T = 33,34 % und VA = 16,66 % und VB = 16,66 %.
Beispiel ohne Vereinbarung:
Schließt ein Urheber einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 33,33 % aus dem Urheberanteil.
Komponist (K) und Textdichterin (T) teilen sich Musik und Text im Verhältnis 64,00 % : 36,00 %.
Anschließend schließt die Textdichterin einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.
Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 64,00 %, T = 24,00 % und VA = 12,00 %.
Schließt der Komponist einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab, verteilen sich die Anteile so: K = 41,67 %, T = 24,00 % und VA = 12,00 % und VB = 21,33 %.
In den Sparten des mechanischen Vervielfältigungsrechts ist geregelt, dass die Anteile zwischen Komponisten und Textdichtern gleich im Verhältnis 50 zu 50 verteilt werden.
Komponist (K) und Textdichterin (T) müssen und können hier keine Freie Vereinbarung ihrer Anteile treffen.
Schließt ein Urheber einen Verlagsvertrag ab, berechnet sich der Verlagsanteil in Höhe von 40,00 % aus dem Urheberanteil.
Beispiel:
Zuerst schließt die Textdichterin einen Verlagsvertrag mit Verlag A (VA) ab.
Die Anteile am Werk verteilen sich dann auf K = 50 %, T = 30,00 % und VA = 20,00 %.
Anschließend schließt der Komponist einen Verlagsvertrag mit Verlag B (VB) ab. Das führt zu dieser Anteilsaufteilung: K = 30,00 %, T = 30,00 % und VA = 20,00 % und VB = 20,00 %.
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