Weihnachtsmarkt am Abend mit eingeschalteter Beleuchtung.
Tarifinformation // 29. August 2024

Musik auf Weihnachtsmärkten

Wie Sie Ihren Weihnachtsmarkt korrekt bei der GEMA anmelden, welche Lizenzkosten auf Sie zukommen und an wen Sie sich bei Fragen wenden können, erfahren Sie auf dieser Seite.

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Tarifübersicht

Weihnachtsmarkt ist nicht gleich Weihnachtsmarkt

Um eine möglichst maßgeschneiderte Musiklizenz für Ihren Weihnachtsmarkt zu vergeben, betrachten wir jeden Veranstaltungstag separat. Dabei unterscheiden die GEMA Tarife zwischen Tagen mit Veranstaltungscharakter (Bühnenprogramm) und Tagen, an denen lediglich Hintergrundmusik gespielt wird. Es kann also sein, dass Sie für Ihren Weihnachtsmarkt mehrere, unterschiedliche Tage separat anmelden müssen.

Rechenbeispiele

Fiktives Rechenbeispiel für einen großen Weihnachtsmarkt, auf dem jeden Tag Bühnenprogramm mit Livemusik stattfindet.

Veranstaltungsfläche:
5.000 Quadratmeter
Programm:
tägliches Bühnenprogramm mit Livemusik und Hintergrundmusik
Gesamtvertragsnachlass:
20 % Nachlass berücksichtigt (beispielsweise für Mitglieder des Deutschen Städtetags)

Preis pro Tag: ca. 930 Euro
(inkl. Umsatzsteuer und GVL-Vergütung für Musik von Tonträgern)

Fiktives Rechenbeispiel für einen mittelgroßen Weihnachtsmarkt, auf dem nur am Wochenende Bühnenprogramm mit Livemusik stattfindet. Unter der Woche wird lediglich Hintergrundmusik auf dem Gelände gespielt.

Veranstaltungsfläche:
1.500 Quadratmeter
Programm:

Freitag bis Sonntag: Bühnenprogramm mit Livemusik und Hintergrundmusik

Montag bis Donnerstag: Hintergrundmusik (vier Lautsprecher auf dem Markt)

Gesamtvertragsnachlass:
20 % Nachlass berücksichtigt (beispielsweise für Mitglieder des Deutschen Städtetags)

Preis pro Tag mit Programm (Fr bis So): ca. 280 Euro
Preis pro Tag ohne Programm (Mo bis Do): ca. 76 Euro bei vier Lautsprechern

(inkl. Umsatzsteuer und GVL-Vergütung für Musik von Tonträgern)

Fiktives Rechenbeispiel für einen kleinen Weihnachtsmarkt ohne Livemusik und ohne Veranstaltungscharakter (keine Bühne, kein offizielles Programm). Der Markt wird mit zwei Lautsprechern mit Hintergrundmusik beschallt.

Programm:

kein Bühnenprogramm, nur Hintergrundmusik (zwei Lautsprecher)

Gesamtvertragsnachlass:
20 % Nachlass berücksichtigt (beispielsweise für Mitglieder des Deutschen Städtetags)

Preis pro Tag: ca. 38 Euro bei zwei Lautsprechern
(inkl. Umsatzsteuer und GVL-Vergütung für Musik von Tonträgern)

Erklärvideo

Weihnachtsmarkt im GEMA Onlineportal anmelden

Marlene Kahn (Kommunikationsabteilung) und Lars Ebermann-Radsey (Geschäftsstelle Berlin) beantworten im Video die wichtigsten Fragen rund um die Anmeldung Ihres Weihnachtsmarkts im GEMA Onlineportal.
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Beratungstermine

Webinar „GEMA für Weihnachtsmärkte“

In unserem Webinaren behandeln wir Details zur Lizenzierung von Weihnachtsmärkten. Außerdem können Sie Ihre Fragen direkt an Expertinnen und Experten stellen. Bitte melden Sie sich vorab online für Ihren favorisierten Termin an.
Callback

Telefonische Beratung

Für Veranstalterinnen und Veranstalter von Weihnachtsmärkten bieten wir eine individuelle telefonische Beratung an, um zu klären welche Tarife für Ihren konkreten Fall gelten. So wollen wir für Sie bestmögliche Planungssicherheit herstellen.

Um einen Rückruf anzufordern, füllen Sie bitte das Online-Formular aus. Unsere Lizenz-Expertinnen und Experten werden sich dann innerhalb weniger Tage bei Ihnen melden.

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Pressebereich

Weihnachtsmärkte sind ohne Musik kaum vorstellbar. In einer GEMA Umfrage im Juni 2024 gaben 91 Prozent der rund 400 befragten Weihnachtsmarktbetreibenden an, Musik sei wichtig für die Atmosphäre auf Ihrem Markt.

2023 hat die GEMA Musik auf rund 4.000 Weihnachtsmärkten in Deutschland lizenziert. Die Weihnachtsmärkte hatten in der Regel eine Größe zwischen 100 und 3.000 Quadratmetern, in Einzelfällen maßen sie sogar bis zu 10.000 Quadratmetern.

Statement von GEMA Vorstandsmitglied Georg Oeller

„Nachdem es im vergangenen Jahr zu Unsicherheiten bei der Tarifanwendung kam, informieren wir alle Veranstalterinnen und Veranstalter frühzeitig über die Musiknutzung auf ihren Weihnachtsmärkten. Ziel ist es, Planungssicherheit herzustellen, damit alle Veranstalter wissen, welcher Tarif gilt und wie die Musik angemeldet wird.“

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Häufige Fragen zur Lizenzierung von Weihnachtsmärkten

Presseanfragen richten Sie bitte an: kommunikation@gema.de.

Wenn auf Weihnachtsmärkten Musik erklingt, egal ob live, vom Tonträger oder einem digitalen Medium, ist das eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musikwerke. Das Urheberrecht legt fest, dass die Personen, die diese Musik komponiert und getextet haben, dafür eine angemessene Vergütung erhalten. Dieses Recht vertritt die GEMA für ihre über 95.000 Mitglieder (Komponistinnen, Textdichter, Musikverlage) in Deutschland und für mehr als zwei Millionen Rechteinhaber weltweit.

Für die Veranstalterinnen und Veranstalter hat das viele Vorteile, denn sie können mit einer Lizenz die Rechte an nahezu allen Musikwerken weltweit erwerben („Weltrepertoire“). Die GEMA kümmert sich um die Abwicklung, wie z. B. die Rechteklärung und Ausschüttung der Tantiemen.

2018 haben Weihnachtsmärkte, die in die Rubrik Volksfeste fallen, pro Besuch durchschnittlich rund 18 Euro Umsatz generiert (lt. Studie des Deutschen Schaustellerbundes e.V.) Demgegenüber stehen in vielen Fällen gerade einmal 2,5 Cent an GEMA Lizenzkosten, die je Besuch eines Weihnachtsmarktes für die Musik anfallen.

Die zu erwartenden Lizenzkosten für Ihre Veranstaltung können Sie einfach und schnell im GEMA Onlineportal berechnen. Wählen Sie im Preisrechner die Option „Weihnachtsmarkt“ und geben Sie die Informationen zu Ihrer Veranstaltung an. Anschließend erhalten Sie einen voraussichtlichen Preis und können die Veranstaltung direkt online anmelden. Bitte achten Sie darauf, die Fläche korrekt anzugeben: Grundlage für die Lizenz ist die komplette Veranstaltungsfläche (vom ersten Stand bis zum letzten Stand, von Hauswand zu Hauswand) – auch wenn nur ein Teil der Fläche beschallt wird.

Zum Preisrechner

Um herauszufinden, ob Ihr Weihnachtsmarkt Veranstaltungscharakter hat, können Sie sich folgende Fragen stellen:

  • Gibt es Programmpunkte zu festen Uhrzeiten?
  • Gibt es eine Bühne?
  • Wird auf dem Weihnachtsmarkt Livemusik gespielt/gesungen? (Z. B. Band, Musikkapelle oder Chor)
  • Findet ein Auftritt mit Musikbezug statt, z. B. gemeinsames Weihnachtsliedersingen oder Tanz/Schauspiel?

Wenn Sie eine dieser Fragen mit Ja beantworten, gilt für die betreffenden Veranstaltungstage der Tarif U-ST. Für alle anderen Tage berechnen sich die Kosten für Ihre Musiklizenz anhand des Tarifs M-U.

Ja. Immer dann, wenn Musik öffentlich genutzt wird, muss sie wie oben beschrieben lizenziert werden. Es gibt die Möglichkeit, auch sog. GEMA freie Werke zu nutzen, wie es bei einigen traditionellen Weihnachtsliedern der Fall ist. Einige davon sind – im Original gespielt – bereits lizenzfrei, d. h. GEMA frei. Das liegt daran, dass die Urheberinnen und Urheber der Musikstücke mindestens 70 Jahre tot sind.

Hier finden Sie eine Liste mit GEMA freien Weihnachtsliedern.

Bitte beachten Sie: Auch GEMA freie Musik muss bei uns angemeldet werden. Nur so können wir die gespielten Titel prüfen und sehen, ob GEMA feie Musik oder lizenzpflichtige Musik genutzt wurde.

Die Tarife U-ST und M-U gelten nicht für Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, Weihnachtskonzerte (abseits von Märkten) und Veranstaltungen in Räumen oder Zelten (z. B. Bierzelt). In diesen Fällen berechnet sich die Lizenzsumme anhand anderer Tarife. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten zum Tarif für Veranstaltungen (U-V), zum Konzert-Tarif (U-K) und in unserer Tarifübersicht.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011 festgelegt. Das Argument: Die Besucherinnen und Besucher bewegen sich über die gesamte Veranstaltungsfläche. Es stehen also nicht immer die gleichen Personen dort, wo Musik gespielt wird, beispielsweise vor der Bühne. Daher hören mehr Menschen die Musik, als auf die beschallte Fläche passen.

Im Urteil (I ZR 175/10) vom 27. Oktober 2011, mit dem der BGH die Berechnungsgrundlage für den Tarif definiert, heißt es wörtlich:

„Die Höhe der Vergütung [ist] auch bei Freiluftveranstaltungen nach der Größe der Veranstaltungsfläche – gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand – zu bestimmen.” Dies sei „nicht als willkürlich und unangemessen anzusehen.“ (Rn. 28)

Weiter heißt es: „Die Musik auf den Bühnen bei solchen Festen [prägt] die gesamte Veranstaltung. Die Musikdarbietungen richten sich an alle Besucher auf der gesamten Veranstaltungsfläche. Da das Publikum vor den Musikbühnen ständig wechselt, hören im Laufe der Zeit in der Summe mehr Zuhörer die Musik, als vor der Bühne Platz fänden.” (Rn. 30)