Kirchenmusik, Gottesdienste
(Tarif WR-G)
Wenn eine Kirche oder eine Religionsgemeinschaft eigenständig Veranstaltungen durchführt, unterscheidet die GEMA zwischen verschiedenen Formen:
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Musik im Gottesdienst
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Kirchenkonzerten und sonstige Veranstaltungen/Konzerte
Musik im Gottesdienst
Für die Nutzung von Werken des GEMA Repertoires in Gottesdiensten der Kirchen oder Religionsgemeinschaften besteht ein GEMA-Tarif mit den Vergütungssätzen WR-G, sofern kein Eintrittsgeld oder sonstiges Entgelt erhoben wird.
Die Anwendung dieses Tarifs ist in der Praxis aber eher die Ausnahme, da die GEMA mit folgenden kirchlichen Institutionen in Deutschland Pauschalverträge abgeschlossen hat, die unter anderem die Musiknutzung in den Gottesdiensten umfassen. Dazu gehören:
- der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD = Römisch-katholische Kirche)
- die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
- die Neuapostolische Kirche (NAK)
- Vereinigung Evangelischer Freikirchen (VEF )
- Evangelisch-Methodistische Kirche (EMK)
- Die Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)
Mit diesen Pauschalverträgen sind auch alle gottesdienstähnlichen Veranstaltungen wie Andachten, kirchliche Hochzeiten oder Trauerfeiern abgedeckt. Eine gesonderte Anmeldung von gottesdienstlichen Veranstaltungen bei der GEMA kann in diesem Rahmen entfallen. Gottesdienste, für die Eintritt erhoben wird, sind nicht durch den Pauschalvertrag für Musik in Gottesdiensten abgedeckt.
Bei Musik in Gottesdiensten ist eine individuelle Nutzungsmeldung (Setlist) zu den gesungenen oder gespielten Musikstücken nur dann nicht vorgesehen, wenn für dies vertraglich im Rahmen von Pauschalverträgen mit einer Religionsgemeinschaft (Kirchenverbund wie z.B. EKD oder VDD) so geregelt ist. Insoweit gilt für „Musik im Gottesdienst“ § 80 Abs. 1 des Verteilungsplans der GEMA, wonach „die Ermittlung der Nutzungen grundsätzlich anhand stichprobenartiger Erhebungen der Kirchen“ erfolgen kann. Ausnahmen bilden Werke mit einer Dauer von über 10 Minuten. Reichen Sie diese Setlist bitte formlos an vtar@gema.de ein. Weitere Informationen zur Meldung von Musiknutzungen bei Konzerten und Veranstaltungen von Kirchengemeinden erhalten Sie hier.
In allen anderen Fällen der öffentlichen Musiknutzung im Rahmen von Konzerten oder Live-Musik gilt die gesetzliche Verpflichtung zur Einreichung von Musikfolgen.
Freikirchliche Gemeinden, die nicht Mitglied in der Vereinigung Evangelischer Freikirchen sind,
benötigen einen eigenen Vertrag für die Nutzung von Musik in Gottesdiensten.
Im Auftrag der GEMA macht die VG Musikedition diesen sogenannten Vergütungsanspruch gegenüber Freikirchen geltend. Mit einer einfachen und günstigen Nutzungslizenz haben Freikirchen die Möglichkeit, für sämtliche Musik im Gottesdienst und anderen kirchlichen Feiern praktisch auf das gesamte musikalische Weltrepertoire zugreifen zu können. Von dieser Lizenz umfasst ist darüber hinaus auch die zeitgleiche oder zeitversetzte Sendung (Livestreaming) und die öffentliche Zugänglichmachung (Streaming) von Gottesdiensten im Internet.
Kirchenkonzerte
Nicht über die Pauschalverträge abgegolten und damit als Veranstaltung individuell vergütungspflichtig sind z.B. Konzerte der Unterhaltungsmusik.
Die Kirchengemeinden müssen für Kirchenkonzerte Musikfolgen bei der GEMA einreichen. Bitte benutzen Sie dazu unseren Service Meine Setlists. Nur so können wir Tantiemen an die Komponisten, Bearbeiter, Textdichter und Verleger der aufgeführten Werke verteilen.
Kirchengemeinden, die nicht unter die oben genannten Pauschalverträge fallen, müssen ihre Konzerte individuell anmelden und lizenzieren lassen, am besten im Onlineportal. Gleiches gilt auch bei allen Konzerten und Veranstaltungen, bei denen die Kirchen oder Religionsgemeinschaften nicht alleinige Veranstalter sind oder das Kirchengebäude von einem anderen Veranstalter benutzt wird. Meldepflichtig ist hier der jeweilige Veranstalter.
Sonstige Veranstaltungen
Nicht über die Pauschalverträge abgegolten und damit als Veranstaltungen individuell vergütungspflichtig sind:
- Konzerte der Unterhaltungsmusik,
- Bühnenaufführungen mit Musik (Theater, Kabarett)
- sonstige vergütungspflichtige Veranstaltungen
- Tanzveranstaltungen (z.B. Discoabende, Karneval, Festival, Tanzkurse)
- Klanginstallationen
- gestreamte Veranstaltungen
FAQ - häufige Fragen zum Tarif WR-G
- einen (Bläser-) Chor,
- die Orgel,
- Instrumente, Instrumentalensembles oder Bands,
- die Wiedergabe von Musik mittels Tonträger
- oder bei dem gemeinsamen Gesang der Gemeinde (mit und ohne instrumentale Begleitung).
Sollten die Musikminuten mit GEMA Repertoire mehr als 20 Minuten sein, beträgt die Vergütung pauschal 12,00 € netto pro Gottesdienst, Kasualien oder gottesdienstähnlicher Veranstaltung.
Sondernachlässe für religiöse Belange nach § 39 VGG sind bereits in diese Vergütungssätze eingearbeitet.
Die sog. GVL-Rechte (Wiedergabe von Musik mittels Tonträger) sind nicht inbegriffen. Hierfür wird auf den Vergütungssatz nach dem Tarif WR-G ein Zuschlag in Höhe von 20 % berechnet.
So unter anderem auch mit der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten. Diese vertritt die Interessen von Tonträgerhersteller/-innen.
Bei der Wiedergabe von Musik mittels Tonträger fallen dementsprechend Lizenzkosten an. Für die Nutzung dieser sog. „GVL-Rechte“ (Wiedergabe) wird ein Zuschlag von 20 % auf den GEMA Vergütungssatz berechnet.
Ausnahme:
Wenn Sie eine Freikirche bzw. freikirchliche Gemeinde sind und einen Vertrag für Gottesdienste über die VG Musikedition abgeschlossen haben, sind diese Rechte über den Vertrag mit der VG Musikedition abgegolten. Eine zusätzliche Lizenz muss dafür nicht erworben werden.
Bitte beachten Sie dabei, dass ggf. Benutzungsrechte bei dem Urheber eingeholt werden müssen.
Unter Kasualien und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen versteht die GEMA kirchliche Amtshandlungen wie z. B.
- Taufen
- Konfirmationen, Kommunionfeiern
- Trauungen
- Beerdigungen
- Ordination und Amtseinführung von Pfarrern und Pfarrerinnen
- Benediktionen und Krankensalbung
Auch das Einreichen von Musikfolgen, wenn Werke des GEMA Repertoires genutzt werden, entfällt hier, sofern dies pauschalvertraglich geregelt ist. Die Ermittlung der Nutzungen erfolgt anhand einer stichprobenartigen Erhebung der Kirchen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Kirche, ob hierzu eine gesonderte Regelung vorliegt.
Bei der Verwendung von Tonträgern müssen keine Setlisten eingereicht werden.
Spätestens 6 Wochen nach der Liveveranstaltung benötigen wir diese Setlist – so wird die Aufstellung der gespielten Musikstücke genannt. Denn nur anhand dieser Liste können wir die Tantiemen gerecht an die Urheber und Urheberinnen der gespielten Musikstücke auszahlen. Verantwortlich für die Einreichung ist der Veranstalter, er kann diese Aufgabe aber z. B. auch an die Musikerinnen delegieren. Schließlich wissen die am besten, welche Songs sie gespielt haben.
Indem Sie Ihre Setlist einreichen, vermeiden Sie Zusatzkosten. Außerdem tragen Sie dazu bei, dass die Einnahmen gerecht an die Musikschaffenden verteilt werden. Wenn wir die Setlist (Titelliste) nicht fristgerecht erhalten, stellen wir zusätzlich 10 % der GEMA Vergütung in Rechnung.