Verwertungsgesellschaften

Wir haben mit einigen Verwertungsgesellschaften Repräsentationsverträge geschlossen. Eine wichtige Aufgabe hat auch die ZPÜ.

Fragen & Antworten

  • Mit welchen anderen Verwertungsgesellschaften steht die GEMA in Beziehung?

    Wir haben mit anderen Gesellschaften sogenannte Repräsentationsvereinbarungen geschlossen. Eine Übersicht unserer Verträge (Stand: 01.06.2016):

    I. Verträge mit inländischen Verwertungsgesellschaften

    1. Vereinbarung über das Inkasso der GEMA für die GVL

    2. Vereinbarung über das Inkasso der GEMA für die Corint Media (ehemals VG Media)

    3. Vereinbarung über das Inkasso der GEMA für die VG Musikedition I (Musikschulen)

    4. Vereinbarung über das Inkasso der GEMA für die VG Musikedition II (Vorschulische Einrichtungen)

    5. Vereinbarung über das Inkasso der VG Musikedition für die GEMA

    6. Vereinbarung über das Inkasso der GEMA für die VG Wort I (Öffentliche Wiedergabe von Sendungen)

    7. Vereinbarung über das Inkasso der GEMA für die VG Wort II (Vertonung)

    8. Vereinbarung über das Inkasso der GEMA für die VG Wort III (Ladenklausel)

    9. Vereinbarung über das Inkasso der GEMA für die Zentralstelle für die Wiedergabe von Fernsehwerken (ZWF)

    10. Vereinbarung über das Inkasso der GEMA für die GWFF (Private Vervielfältigung) 12. Vereinbarungen über das Inkasso der GEMA für die AGICOA-Deutschland, die GVL, die GÜFA, die VFF, die VG Bild-Kunst, die VGF und die VG Wort (Kabelweitersendung)

    11. Vereinbarungen über das Inkasso der GEMA für die VG WORT, die VG Bild-Kunst, die GÜFA, die GWFF, die VGF und die GVL (§ 27 UrhG) 

    II. Verträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften und Inkassoorganisationen.

    Im GEMA Jahrbuch finden Sie die Aufstellung ab Seite 311.

  • ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte)

    Die ZPÜ ist die älteste (gegründet 1963) und aus wirtschaftlicher Sicht bedeutendste Form der Zusammenarbeit von 9 deutschen Verwertungsgesellschaften. Die ZPÜ hat die Aufgabe, die Vergütungsansprüche gegenüber den Herstellern und Importeuern von Geräten und Leermedien geltend zu machen.

    So erlaubt das Urheberrecht zwar das Kopieren von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Erlaubnis der Urheber/-innen. Allerdings erhalten diese dafür einen finanziellen Ausgleich. Die Vergütung der Privatkopie wird dabei nicht direkt bei den Kopierenden erhoben – das wäre praktisch unmöglich. Stattdessen besteht ein Vergütungsanspruch gegen sämtliche Hersteller und Importeure von Geräten und Speichermedien (z. B. USB-Sticks, Festplatten, Mobiltelefone). Diese Ansprüche macht die ZPÜ geltend, verteilt die Einnahmen an ihre 9 Gesellschafter/-innen und diese wiederum an ihre Mitglieder.

Noch etwas unklar? Nehmen Sie Kontakt auf:

030 1200210-53Mo - Fr: 07:00 bis 18:00 Uhr