Angaben Gemäss § 29 VGG
Fehlende Angaben zu Berechtigten
Gemäß § 29 Abs. 2 VGG ist die GEMA als Verwertungsgesellschaft dazu verpflichtet, ihren Berechtigten und Schwestergesellschaften bestimmte Angaben zur Verfügung zu stellen, wenn Einnahmen nicht verteilt werden können, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann. Die Listen mit diesen Angaben können Sie auf dieser Seite herunterladen. Bitte loggen Sie sich dazu mit ihren GEMA Zugangsdaten ein.
Listen herunterladen
Sofern Sie Angaben zu den Berechtigten machen können, die entsprechend den Listen nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können, wenden Sie sich bitte an die folgende Adresse: vgg-listen@gema.de. Bitte teilen Sie uns dabei mit, auf welche der genannten Listen Sie sich beziehen.
Bitte loggen Sie sich ein, um die Listen anzuzeigen.
Öffentliche Listen
Die Listen, die wir gemäß § 29 Abs. 3 VGG öffentlich zur Verfügung stellen, finden Sie in unserem Hilfecenter: