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Wo finde ich Angaben zu Fällen, bei denen im Rahmen einer Verteilung ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann?
Wenn Einnahmen nicht verteilt werden können, weil ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann, ist die GEMA als Verwertungsgesellschaft gemäß § 29 Abs. 3 des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG) zur Veröffentlichung bestimmter Angaben verpflichtet.
Diese stellen wir hiermit bereit:
- Angaben zu verstorbenen Berechtigten, bei denen kein Rechtsnachfolger festgestellt oder ausfindig gemacht werden kann.
- Angaben zu Berechtigten, die unbekannt verzogen sind und daher nicht ausfindig gemacht werden können.
- Angaben zu Werken, bei denen im Rahmen der Verteilung für das Geschäftsjahr 2021 ein Berechtigter nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden konnte.
Sofern Sie Angaben zu den Berechtigten machen können, die entsprechend den Listen nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können, schreiben Sie bitte eine E-Mail an: vgg-listen@gema.de
Bitte teilen Sie uns dabei mit, auf welche der genannten Listen Sie sich beziehen.