Voraussetzungen für eine Vorauszahlung aus dem „Schutzschirm LIVE“

GEMA Mitglieder können unter folgenden Bedingungen Vorauszahlungen aus dem „Schutzschirm LIVE“ beantragen:

1. Die antragstellende Person ist GEMA Urheber, also Komponist oder Textdichter.

2. Antragsberechtigt sind GEMA Urheber, die von der GEMA für das Geschäftsjahr 2018
Gesamtausschüttungen zwischen 100 Euro netto und 30.000 Euro netto erhalten haben. Von diesem Aufkommen müssen mindestens 50 % auf das Gesamtaufkommen des Mitglieds in folgenden Sparten und Segmenten entfallen sein
  • Sparte U: Inkassosegmente 1-9 (einschließlich M-Zuschlag)
  • Sparte E
  • Sparte BM.
Das Vorliegen dieser Aufkommensvoraussetzungen wird von der GEMA automatisch geprüft.
 

3. Bei Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen kann das Mitglied eine Vorauszahlung beantragen. Die Höhe der Vorauszahlung beträgt grundsätzlich 100% der Ausschüttungssumme, die das Mitglied für das Geschäftsjahr 2018 in den unter 2. genannten Sparten und Segmenten erhalten hat, jedoch mindestens 300 Euro netto.

Der für die antragsberechtigte Person zur Verfügung stehende Betrag wird von der GEMA automatisch berechnet und über das GEMA Online Portal angezeigt.

4. Die Antragsstellung ist ausschließlich über das GEMA Onlineportal für Mitglieder auf der GEMA Website möglich. Es ist nicht möglich, dass ein Bevollmächtigter über seinen Portalzugang einen Antrag für den Urheber stellt.

Bitte beachten Sie: Sollten Sie noch keinen Account für das GEMA Onlineportal haben, können Sie sich dort registrieren. Loggen Sie sich anschließend ein, füllen Sie das Freischaltungsformular aus und senden es als PDF-Anhang an mitgliederservice@gema.de, Betreff: Schutzschirm Live. Sie erhalten automatisch eine E-Mail, wenn Sie freigeschaltet wurden.

5. Die Antragsstellung ist ab sofort möglich, Anträge werden sukzessive entsprechend ihrem Eingang bearbeitet.

6. Die Vorauszahlung wird unmittelbar dem Mitgliedskonto des Antragstellers gutgeschrieben. Ist das Mitgliedskonto mit einer Forderung Dritter belastet, ist eine Vorauszahlung an den Antragsteller nicht möglich, es sei denn, dass die Gläubiger einer Vorauszahlung zustimmen.

7. Die Vorauszahlung wird mit dem künftigen Aufkommen des Berechtigten verrechnet. Die Verrechnung ist nicht auf das Aufkommen in den unter 2. genannten Sparten und Segmenten beschränkt. Die GEMA wird die Verrechnung unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie und ihrer Auswirkungen auf den Musikmarkt nicht vor der Hauptverteilung in den Live-Sparten für das Geschäftsjahr 2021 (Ausschüttungstermin voraussichtlich 1.6.2022) durchführen.

8. Auf die Gewährung der Vorauszahlung besteht kein Rechtsanspruch.

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