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Mann sitzt mit Kopfhörern am Keyboard.

GEMA Mitglieder

GEMA Mitglieder mit eigenen Werken (begrenzte Stückzahl)

GEMA Mitglieder mit eigenen Werken (Aufsichtsratsbeschluss vom 29.6.2005)
Die Erstauflage eines Tonträgers mit einer Auflage von maximal 500 Exemplaren wird auf Antrag mit einer pauschalen Vergütung in Höhe von € 70,00 zzgl. 7 % MwSt. lizenziert. Die Produktion muss von einem am Werk beteiligten Berechtigten (Komponist, Textdichter etc.) explizit als „Eigenrepertoire“ angemeldet werden und überwiegend Promotionscharakter besitzen. Somit dürfen maximal 20 % der Auflage zum Verkauf angeboten werden. Zwingend notwendig ist die Zustimmung zum Tarif für „Mitglieder mit eigenen Werken“ durch die Unterschrift aller beteiligten Urheber und Verlage.  Bitte beachten Sie: Der Beschluss kann keine Anwendung finden, wenn einer der Urheber Mitglied einer ausländischen Verwertungsgesellschaft ist. Dagegen ist die Kombination GEMA Mitglied und Nicht-Mitglied einer Verwertungsgesellschaft möglich. Nachpressungen sind von diesem Aufsichtsratsbeschluss ausgenommen und werden zum Tarif VR-T-H 1 bzw. VR-T-H 2 abgerechnet.

Was kann ich z. B. mit diesem Tarif anmelden?

  • Erstauflage eines Tonträgers mit einer Auflage von maximal 500 Exemplaren
  • Demonstrationstonträger aus bestimmtem Anlass mit eigenem Repertoire

Weitere Informationen 

Entscheidung des Aufsichtsrats der GEMA

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Aufsichtsrats der GEMA sind Demonstrationstonträger aus bestimmtem Anlass mit eigenem Repertoire, unter der Voraussetzung, dass alle betroffenen sonstigen Berechtigten einverstanden sind, in einer bestimmten Auflage (im Regelfall maximal 1000 Tonträger), vergütungsfrei. Alle betroffenen Berechtigten müssen Mitglieder der GEMA sein. Es muss eine Begründung für die Vergütungsfreistellung gegeben werden, z. B. die Vervielfältigung findet statt, um Sender über älteres eigenes Repertoire neuerlich zu informieren. Eine kommerzielle Auswertung des betreffenden Tonträgers muss ausgeschlossen sein. Die betreffenden Tonträger sind deshalb als „unverkäuflich“ zu kennzeichnen.

(veröffentlicht in den GEMA Nachrichten Nr. 69 vom Juni 1966, S. 18)

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