Rechtliche Grundlagen
In der GEMA haben sich Komponisten und Textdichter als Urheberinnen und Urheber von Musikwerken sowie Musikverleger zusammengeschlossen. Auf Basis der Rechteübertragung durch Urheber und Verleger und über Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften vertritt die GEMA weltweit die Ansprüche ihrer Mitglieder auf Vergütung, wenn deren urheberrechtlich geschützten Musikwerke öffentlich genutzt oder vervielfältigt werden.
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Die rechtlichen Vorgaben für die Tätigkeiten der GEMA basieren auf dem Urheberrechtsgesetz („UrhG“) und dem Verwertungsgesellschaftengesetz („VGG“). Hierin sind auch die behördliche Aufsicht der GEMA sowie die Vorgaben für das Verhältnis zwischen der GEMA, Musiknutzern und Nutzervereinigungen (Verbänden) geregelt.
- Zwischen der GEMA und den unterschiedlichsten Vereinigungen, Verbänden oder Organisationen bestehen Gesamtverträge. Mitglieder bei solchen Gesamtvertragspartnern erhalten bei rechtzeitiger Anmeldung von öffentlichen Musiknutzungen bei Aufführungen oder Vervielfältigungen sowie entsprechender Meldung der Mitglieder durch die Verbände Nachlässe für konkrete Vertragshilfeleistungen auf die Vergütungssätze. Gesamtverträge existieren in den unterschiedlichsten Bereichen, in denen Musik öffentlich genutzt oder vervielfältigt wird, z.B. im Bereich der Musik ausübenden Vereine, mit Sozialverbänden oder kulturellen Vereinigungen etc.
- Nach § 35 VGG ist die GEMA verpflichtet, mit Vereinigungen von Musiknutzern Gesamtverträge zu angemessenen Bedingungen abzuschließen, soweit ihr dies zumutbar ist. Die Vorschrift ergänzt den sog. „Abschlusszwang“, nach welchem die GEMA verpflichtet ist, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann, auf Verlangen, zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, um eine besondere Form: Die GEMA muss mit Nutzervereinigungen, unter bestimmten Voraussetzungen Gesamtverträge schließen.
- Die Nutzervereinigungen wiederum binden eine Vielzahl von Einzelnutzern, die auf diese Weise in die Lage versetzt werden, ihre Interessen zu bündeln und einen gemeinsamen Willen gegenüber der GEMA für ihre Mitglieder zu bilden. Durch die zentrale Verhandlung von Gesamtverträgen mit Nutzervereinigungen für eine Vielzahl von Mitgliedern können sich Vereinfachungen ergeben im Hinblick auf den Abschluss von Verträgen mit Lizenznehmern, Erleichterungen für die einheitliche Administration von Lizenzen und somit für die Durchsetzung des Wahrnehmungsauftrags der GEMA für die gesetzlich vorgesehenen Vergütungsansprüche im Rahmen öffentlicher Musiknutzungen und Vervielfältigungen.
- Über diese Verwaltungsvereinfachungen und den geringeren Aufwand, sowohl auf Seiten der GEMA als auch auf Seiten der Verbände, profitieren deren Mitglieder durch die Gewährung von Nachlässen auf die von der GEMA aufgestellten Vergütungssätze.
- Der Gesamtvertrag beinhaltet die sog. „Vertragshilfe“, also die von der Nutzervereinigung zu erbringenden Leistungen für die Gewährung eines Gesamtvertragsnachlasses durch die GEMA. Als Maßnahmen der Vertragshilfe kommen vor allem solche in Betracht, die zu einer administrativen Erleichterung auf Seiten der GEMA beitragen, d.h. insbesondere Informations- und Aufklärungsleistungen über die GEMA und ihre Lizenzierungstätigkeit, eine kontinuierliche und aktuelle Mitgliederdatenbestandspflege, Beratungsleistungen und ein aktives Eintreten für eine bessere Zusammenarbeit zwischen der GEMA und ihren Kunden. Am Ende der Seite finden Sie einen Leitfaden für Ihre Verbandskommunikation als Leistung im Rahmen der Vertragshilfe.
- Der Gesamtvertrag setzt voraus, dass dieser „zu angemessenen Bedingungen“ abgeschlossen wird. Die Verpflichtung zum Abschluss eines Gesamtvertrags entfällt, wenn der Abschluss nicht zumutbar ist. Das bedeutet, dass Art und Umfang der von der Nutzervereinigung erbrachten Vertragshilfe mit der Höhe der eingeräumten Nachlässe in ein angemessenes Verhältnis zu setzen sind. Der Gesetzgeber hat hierfür in seiner Gesetzesbegründung zu § 35 VGG folgendes festgelegt:
„Vereinbaren die Vertragsschließenden einen Gesamtvertragsrabatt, so müssen Art und Umfang der von der Nutzervereinigung erbrachten Gegenleistung mit der Höhe des eingeräumten Rabatts korrelieren, damit die Vereinbarung dem Gebot der Angemessenheit entspricht.“
- Der von der GEMA gewährte Nachlass ist somit abhängig von der Ersparnis, der durch die Zusammenarbeit mit dem Verband entsteht. Maßgeblich hierfür ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Diese wird an aktuellen und regelmäßig zu überprüfenden Bewertungsmaßstäben der Zusammenarbeit zwischen der GEMA und der Nutzervereinigung ausgerichtet. Dies beinhaltet, dass aufgrund der Vielzahl der Gesamtverträge, die die GEMA abschließt, und zum Zwecke eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Gleichbehandlungskriterien und Administrationserleichterungen, Vertragshilfeleistungen auch einer pauschalierten Bewertung zu Grunde gelegt werden können.
§ 35 VGG gewährt Nutzervereinigungen einen Anspruch auf Abschluss eines Gesamtvertrages. § 56 VGG schreibt vor, dass die Gesamtverträge zu veröffentlichen sind. Sie finden diese hier.
- Die Mitglieder erhalten bei ordnungsgemäßer Anmeldung von öffentlichen Musikwiedergaben einen Gesamtvertragsnachlass für konkrete, mit der jeweiligen Nutzervereinigung vereinbarte Vertragshilfeleistungen: Dazu gehört vor allem die laufende Meldung der Mitglieder und die stetige Aufklärungs- und Informationsarbeit.
- Die Meldung der Mitglieder durch den Gesamtvertragspartner erfolgt derzeit in Form von Excel-Listen gegenüber einem Dienstleister, die in den Spalten alle notwendigen Daten zu den Mitgliedern enthalten, wie den Namen, bei juristischen Personen die Vertreter, und die Adresse. Ein entsprechendes Formular wird Ihnen vor der ersten Meldung an den Dienstleister der GEMA zur Verfügung gestellt. Dieser Meldeprozess wird in naher Zukunft durch ein digitalisiertes Format (Online-Portal) ersetzt, welches sodann vorrangig zu nutzen ist.
- Der Verband hält seine Mitglieder im Rahmen der Vertragshilfe an, dass die Mitglieder des Verbandes ihre Verpflichtungen erfüllen, ihre öffentlichen Musiknutzungen ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden und die Rechnungen zu bezahlen.
- Die Aufklärungsarbeit des Verbandes umfasst die laufende Information der Mitglieder zu GEMA-relevanten Themen (z.B. zum Prozedere des Lizenzerwerbs oder auch zu den Tarifen). Grundlagen hierfür stellt die GEMA auf ihrer Internetseite bereit. Außerdem unterstützt der Gesamtvertragspartner die GEMA bei Meinungsverschiedenheiten mit Mitgliedern des Gesamtvertragspartners und bei Beratungsleistungen.
- Veranstalter sollten nicht schon Mitgliedschaften bei anderen Gesamtvertragspartnern der GEMA unterhalten. Ansonsten kommt es zu doppelten Verwaltungsaufwänden. Die GEMA behält sich in diesen Fällen vor, Gesamtverträge zu kündigen.
- Der Abschluss eines solchen Gesamtvertrags kann verweigert werden, wenn die Vereinigung eine zu geringe Mitgliederzahl hat. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt bzw. das für Gesamtvertragsverfahren ausschließlich zuständige Oberlandesgericht München hat in der Vergangenheit entschieden, dass der Abschluss eines Gesamtvertrags zumindest bei einer Anzahl von 46 Mitgliedern zumutbar ist. Gesamtverträge können folglich mit Organisationen geschlossen werden, die über eine ausreichende Zahl an Mitgliedern verfügen, die ihrerseits gegenüber der GEMA als Musik nutzende Veranstalter auftreten.
- Ebenfalls kann der Abschluss eines Gesamtvertrages verweigert werden, wenn die Verwaltungsersparnis auf Seiten der GEMA mit der gewährten Nachlasshöhe für den Gesamtvertragspartner nicht miteinander korreliert. Entscheidend hierfür ist eine ökonomische Betrachtungsweise, die von der GEMA regelmäßig überprüft und der Nutzervereinigung mitgeteilt wird.
Wenn Sie am Abschluss eines Gesamtvertrags interessiert sind, bitten wir um folgende Mitteilungen. Wir werden sodann die weitere Prüfung veranlassen und uns mit Ihnen über vertragliche und ggf. weitere operative Details in Verbindung setzen.
- Wie viele Mitglieder hat Ihr Verband?
- Wie viele Mitglieder hiervon nutzen Musik als Veranstalter (Zeitraum 1 Jahr)?
- Bitte nennen Sie uns die zum Abschluss eines Vertrages vertretungsberechtigten Personen Ihres Verbandes.
- Bitte nennen Sie die Anzahl der bisher vorliegenden GEMA-relevanten Musiknutzungen Ihrer Mitglieder (ggf. schätzen).
- Bitte teilen Sie uns mit, in welchem Rahmen Sie Aufklärungs- und Informationsarbeit für Ihre Mitglieder betreffend die GEMA vornehmen wollen.
- Bitte fügen Sie entsprechende Nachweise in Bezug auf Ihren Verband bei (HR-Auszug o.ä.)
Bitte beachten Sie, dass die GEMA gegenwärtig daran arbeitet, die Voraussetzungen für die Gesamtvertragspartnerschaft ab dem Jahr 2025 neu zu gestalten. Aus diesem Grunde schließen wir neue Gesamtverträge derzeit nur zeitlich befristet ab. Auch behalten wir uns vor, den Abschluss von Gesamtverträgen abzulehnen, wenn unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit unsere internen Prüfungen dies erfordern.
- Im Falle von Streitigkeiten über den Abschluss oder die Änderung von Gesamtverträgen kann nach § 92 Abs. 1 Nr. 3 VGG sowohl von der Nutzervereinigung als auch von der GEMA die Schiedsstelle angerufen werden.
- Die Schiedsstelle mit Sitz in München ist zwar organisatorisch in das DPMA eingebunden, jedoch eine eigenständige Institution.
- Ein Verfahren bei der Schiedsstelle ist vor einem gerichtlichen Verfahren verpflichtend durchzuführen, § 128 Abs. 1 S. 1 VGG. Sie wird durch schriftlichen Antrag angerufen. Weitere Verfahrensvorschriften sind in den §§ 92 ff. VGG geregelt. Ein Verfahren kann schriftlich erfolgen, es können aber auch mündliche Verhandlungen angesetzt werden.
- Die Schiedsstelle wirkt auf eine gütliche Beilegung des Streifalls hin, § 102 VGG.
- Insofern die Parteien sich in einem solchen Verfahren nicht einigen – z.B. auf Basis eines Einigungsvorschlages der Schiedsstelle oder aufgrund eines Vergleichs – ist im weiteren Verlauf sodann das OLG München zuständig und setzt gem. § 130 VGG den Inhalt des Gesamtvertrags nach billigem Ermessen fest. Gegen diese Entscheidung ist gem. § 129 Abs. 3 VGG Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) möglich.
Der Vorstand der GEMA bekennt sich zu Compliance und zu rechtmäßigem, sozial und ethisch verantwortungsvollem Handeln. Dabei versteht die GEMA unter Compliance nicht nur die Einhaltung rechtlicher Vorgaben. Compliance zielt auch darauf ab, dass dem Unternehmensleitbild der GEMA entsprechend gesellschaftliche Grundsätze und Wertvorstellungen geachtet sowie moralische und ethische Integrität, Fairness und Transparenz im Umgang mit unseren Mitgliedern, Lizenznehmern, Geschäftspartnern gezeigt werden.
Im Rahmen des Gesamtvertrags verpflichten sich die Parteien insbesondere, bei der Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistungen die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Korruption einzuhalten, sich gegenseitig bei Maßnahmen zur Verhinderung von Korruption zu unterstützen und sich insbesondere gegenseitig unverzüglich zu informieren, soweit sie Kenntnis oder einen konkreten Verdacht von Korruptionsfällen haben, die mit dem Vertrag oder seiner Erfüllung in Zusammenhang stehen. Untersagt sind insbesondere illegale Praktiken wie finanzielle Zuwendungen oder sonstige Geschenke an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der jeweils anderen Partei, um Aufträge von der jeweils anderen Partei zu erhalten. Mögliche Interessenkonflikte, wie z.B. die Zusammenarbeit zwischen der Nutzervereinigung und GEMA-Kundenberatern, sind offenzulegen. Insbesondere ist es nicht gestattet, GEMA-Kundenberaterinnen oder GEMA-Kundenberater zur Vermittlung von Nutzern als Neumitglieder in Nutzervereinigungen anzuhalten. Die Parteien treffen alle nötigen Vorkehrungen, um solche Interessenkonflikte zu beenden.
Vertragshilfe-Leitfaden
Die Vertragshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtverträge zwischen der GEMA und den Nutzervereinigungen. Sie soll eine faire und reibungslose Zusammenarbeit der beiden Parteien gewährleisten.
Für die Nutzervereinigungen umfasst die Vertragshilfe insbesondere die Informations- und Aufklärungsarbeit, um die GEMA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den Verwaltungsaufwand auf Seiten der GEMA zu reduzieren. Dafür gewährt die GEMA Ihren Mitgliedern einen Nachlass in Höhe von derzeit 20%.
Um Sie bei der Erfüllung Ihrer Vertragshilfe zu unterstützen, bieten wir Ihnen ein umfangreiches Service-Angebot auf unserer Website sowie Webinare an.
Eine konkrete Vorgabe für die Inhalte bzw. Informationen über die GEMA, die Sie an Ihre Mitglieder kommunizieren, ist leider nicht möglich. Als Leitfaden für Ihre Verbandskommunikation empfehlen wir Ihnen aber insbesondere folgende beispielhafte Bestandteile:
- regelmäßige und aktuelle Informationen über GEMA-relevante Themen, wie den Lizenzerwerb und die Tarife
- Bereitstellung von Informationen und Grundlagen, die auf der Internetseite der GEMA angezeigt werden
- Sicherstellung durch die Nutzervereinigung, dass alle relevanten Informationen transparent und zeitnah an ihre Mitglieder kommuniziert werden. Dies umfasst insbesondere
- Änderungen in den Vertragsbedingungen und Tarifen
- Bereitstellung von Links zu relevanten Webseiten, einschließlich Tarifen, Informationen zur GEMA, GSVT- und Brancheninformationen
- Musikanmeldung: Anleitungen und Informationen zur Anmeldung von Musiknutzungen
- Setlist-Einreichung: Informationen zur Einreichung von Musikfolgen
- Onlineportalnutzung: Anleitungen und Hilfestellungen zur Nutzung des GEMA Onlineportals
Informationskanäle
Mitgliedermeldungen senden Sie bitte an verbandsmeldung@gema.de.
Anfragen von Gesamtvertragspartnern senden Sie bitte ausschließlich an gesamtvertragspartner@gema.de.