
Veranstaltung im Freien
Die Vergütungssätze U-ST finden für die vorgenannten Feste mit Musikern sowie mit Tonträgerwiedergabe Anwendung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Musikern um Berufs- oder Laienmusiker handelt.
Was kann ich z. B. mit diesem Tarif anmelden?
-
Stadt- und Altstadtfeste
-
Brücken- und Krämerfeste
-
Historische Märkte und Mittelaltermärkte
-
Straßenfeste und Stadtteilfeste
-
Dorffeste und Bürgerfeste
-
Pfarr- und Gemeindefeste
-
Weihnachtsmärkte
Dieser Tarif gilt NICHT für
die vorgenannten Veranstaltungen, sofern hierfür ein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird.
Melden Sie Ihre Musiknutzung ganz einfach im Onlineportal an
-
Den Preis für Veranstaltung mit Tonträgern ermitteln
-
Im Onlineportal einloggen/registrieren
-
Daten eingeben und Anmeldung abschließen
FAQs
Bitte beachten Sie, dass sich aus dieser Auslegungsregelung kein Anspruch im Hinblick auf andere Veranstaltungen oder Veranstaltungsarten ableitet. Es gilt die tarifliche Grundlage.
Bitte beachten Sie, dass sich aus dieser Auslegungsregelung kein Anspruch im Hinblick auf andere Veranstaltungen oder Veranstaltungsarten ableitet. Es gilt die tarifliche Grundlage.
Nach den Vergütungssätzen U-ST abzurechnende Veranstaltungen erfüllen wegen ihrer kulturellen und sozialen Bedeutung i. d. R. die Voraussetzung für die tarifliche Privilegierung nach § 39 Abs. 3 VGG. Besonderheiten bei der zugrunde zu legenden Fläche, wie beispielsweise deren Unzugänglichkeit, sind regelmäßig ebenfalls gegeben. Diese beiden Aspekte sind bereits in den Vergütungssätzen durch einen 30 %igen Nachlass eingearbeitet.
Die GEMA behält sich eine entsprechende Überprüfung im Hinblick auf die Umstände der Unzugänglichkeit vor.
Ihre Veranstaltungsfläche können Sie ganz leicht mit Tools wie Google Maps ausmessen. Wie das funtkioniert, zeigen wir Ihnen in unserem Tutorial:
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2011 festgelegt. Das Argument: Die Besucherinnen und Besucher bewegen sich über die gesamte Veranstaltungsfläche. Es stehen also nicht immer die gleichen Personen dort, wo Musik gespielt wird, beispielsweise vor der Bühne. Daher hören mehr Menschen die Musik, als auf die beschallte Fläche passen.
Im Urteil (I ZR 175/10) vom 27. Oktober 2011, mit dem der BGH die Berechnungsgrundlage für den Tarif definiert, heißt es wörtlich:
„Die Höhe der Vergütung [ist] auch bei Freiluftveranstaltungen nach der Größe der Veranstaltungsfläche – gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Häuserwand zu Häuserwand – zu bestimmen.” Dies sei „nicht als willkürlich und unangemessen anzusehen.“ (Rn. 28)
Weiter heißt es: „Die Musik auf den Bühnen bei solchen Festen [prägt] die gesamte Veranstaltung. Die Musikdarbietungen richten sich an alle Besucher auf der gesamten Veranstaltungsfläche. Da das Publikum vor den Musikbühnen ständig wechselt, hören im Laufe der Zeit in der Summe mehr Zuhörer die Musik, als vor der Bühne Platz fänden.” (Rn. 30)