Show/Revue
Die Vergütungssätze U-Büh gelten für Bühnenaufführungen von vorbestehenden Werken des „Kleinen Rechts“ der Unterhaltungsmusik im Zusammenhang mit Shows, Compilation-Shows, Revuen, zeitgenössischer Tanz etc., die über den reinen Konzertcharakter hinausgehen. Ebenso gelten sie für Bühnenmusiken, soweit sie nicht integrierender Bestandteil des Bühnenwerkes sind, Bühnenschauen, Filmbegleitmusik, Einlagen in Revuen, Einlagen in Operetten, Possen und Lustspielen, melodramatische und Kabarettaufführungen, soweit es sich nicht um die Aufführung von Bestandteilen dramatisch-musikalischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt.
Die Vergütungssätze U-Büh gelten nicht für die bühnenmäßige Aufführung dramatisch-musikalischer Werke (vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen) und Werke der ernsten Musik. Der Ausschluss umfasst auch die bühnenmäßige Aufführung sonstiger Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) als integrierende Bestandteile dramatisch-musi-kalischer Bühnenstücke, z. B. im Rahmen von Balletten oder Hit-Musicals. Unerheblich ist, ob die Werke eigens für die Umsetzung auf der Bühne geschaffen worden sind.
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