Personen Party mit Konfetti

Musikkneipen, Clubs und Diskotheken

Tarif für Unterhaltungsmusik mit Tonträgern in Musikkneipen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Betrieben (Tarif M-CD)

Die Vergütungssätze M-CD finden bei Musikwiedergaben mittels Tonträgern in Musikkneipen, Clubs, Diskotheken und ähnlichen Betrieben Anwendung, die über die reine Hintergrundmusik hinausgeht.

Was kann ich z. B. mit diesem Tarif anmelden?

  • Musikkneipen, Themenkneipen

  • Clubs

  • Bars, Pubs

  • Diskotheken

Musik per Formular anmelden

Um Ihre Musik anzumelden, füllen Sie bitte unser Formular aus und schicken es an kontakt@gema.de.

Im Onlineportal finden Sie Ihr persönliches Kundenkonto und viele weitere nützliche Funktionen. Sie können damit z. B. Ihre Daten und Ihren Vertrag verwalten oder Veranstaltungen anmelden. Sobald Ihre Anmeldung bearbeitet ist, sehen Sie diese auch im Onlineportal.

Weitere Informationen zu den Tarifen

FAQs

Werden im Ausnahmefall Veranstaltungen/Öffnungstage mit einem höheren Netto-Eintrittsgeld durchgeführt, als dies vertraglich geregelt ist, werden diese Veranstaltungen/Öffnungstage zusätzlich nach den Vergütungssätzen M-V lizenziert, wobei sich das für den Tarif M-V zu berücksichtigende Netto-Eintrittsgeld aus der Differenz des tatsächlichen Netto-Eintrittsgeldes und dem vertraglich nach den Bedingungen der Vergütungssätze M-CD II geregelten, durchschnittlichen, wöchentlichen Netto-Eintrittsgeld bemisst.

Der Ausnahmefall ist auf 6 Veranstaltungen im Kalenderjahr begrenzt. Darüber hinaus gehende Veranstaltungen werden entsprechend der Vergütungssätze M-V mit dem tatsächlichen Netto-Eintrittsgeld lizenziert.

Beispiel für eine Tarifberechnung gem. M-V bei erhöhtem Netto-Eintrittsgeld in M-CD II. 2:

  • Bestehender Vertrag gem. M-CD II. 2: Netto-Eintritt Freitag 5 Euro, Samstag 7 Euro = 12 Euro
  • = 6 Euro durchschnittliches, wöchentliches Netto-Eintrittsgeld
  • Erhöhtes Netto-Eintrittsgeld: Samstag 8 Euro
  • Berechnung gem. M-V: Da das erhöhte Netto-Eintrittsgeld von 8 Euro über dem gem. M-CD II. 2 bereits lizenzierten, durchschnittlichem Netto-Eintrittsgeld von 6 Euro liegt, muss diese Veranstaltung/Öffnungstag gem. M-V mit einem Netto-Eintrittsgeld in Höhe von 2 Euro gemeldet/nachlizenziert werden.
Die Vergütungssätze M-CD II. 1 (Musikkneipen) finden keine Anwendung bei Livemusik-Veranstaltungen. In diesen Fällen erfolgt die Lizenzierung je nach Art der Veranstaltung entweder nach den Vergütungssätzen U-K oder U-V.
Die Vergütungssätze M-CD II. 2 (Diskotheken) umfassen auch gelegentliche Livemusikeinlagen, soweit es sich nicht um Live-Veranstaltungen im Sinne der Vergütungssätze U-K handelt. Es erfolgt in diesem Fall keine kumulative Berechnung der Tarife U-V bzw. U-K und M-CD II. 2.
Ja, die Vergütungssätze M-CD II. 2 (Diskotheken) umfassen auch Musikdarbietungen mittels Wiedergabe von Bildtonträgern oder Videowiedergaben mit Tanz oder mit Veranstaltungscharakter.
In Eintrittsgeldern enthaltene Getränkegutscheine werden dann nicht als Eintrittsgeld berücksichtigt, soweit der Getränkegutschein nicht personengebunden und frei einlösbar auf das gesamte Getränkeangebot ist.
In Diskothekenbetrieben, die einen Pauschalvertrag nach Tarif M-CD II. 2 für die Dance-Areas abgeschlossen haben, werden die sonstigen Bereiche (Lounges etc.), bei denen die Musikbeschallung über die normale Hintergrundmusik hinausgeht, unabhängig vom Eintrittsgeld nach Tarif M-CD II. 1 lizenziert. Sofern für diese Bereiche ein eigenes Eintrittsgeld verlangt wird, in ein eigener Vertrag nach M-CD II. 2 nötig.

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