Vervielfältigung
Tarif für die Vervielfältigung von Werken des GEMA Repertoires, die zur Verwendung bei öffentlicher Wiedergabe bestimmt sind
(Tarif VR-Ö)
Die Vergütungssätze VR-Ö finden für die Vervielfältigung von Werken des GEMA Repertoires zum Zwecke der öffentlichen Wiedergabe Anwendung.
Sofern Sie Kopien (Vervielfältigungen) von genutzten Musikwerken für Ihre Arbeit anfertigen, müssen Sie einen Beitrag an uns entrichten. Ausschlaggebend ist das Kopieren der Dateien, CDs, etc. Verwenden Sie ausschließlich originale Musikwerke/Musikdateien, fällt keine Lizenzvergütung an.
Die Lizenz ist für das einzelne vervielfältigte Werk zeitlich unbegrenzt.
Was kann ich z. B. mit diesem Tarif anmelden?
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Discjockeys
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Tanzlehrer
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Fitnesstrainer
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Übungsleiter in Vereinen, Volkshochschulen
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Geschäftsbetriebe, sofern der Betreiber die Vervielfältigung selbst durchführt
Melden Sie Ihre Musiknutzung ganz einfach im Onlineportal an
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Den Preis für Veranstaltung mit Tonträgern ermitteln
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Im Onlineportal einloggen/registrieren
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Daten eingeben und Anmeldung abschließen
Warum wird für Vervielfältigungen von Werken eine Vergütung fällig?
Das ist im Urheberrecht geregelt. Konkret greift hier das Vervielfältigungsrecht. Es besagt, dass Urheber für die Einräumung ihrer Rechte einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung haben. Wann immer Titel kopiert werden, erhalten die Urheberinnen von den jeweiligen Nutzern einen entsprechenden Betrag. Als Verwertungsgesellschaft und Treuhänderin unserer Mitglieder sind wir somit angehalten, die Vergütung einzufordern.
Die GEMA räumt Ihnen die Rechte der musikalischen Urheber, also der Komponisten, Textdichter und deren Verleger ein, während die GVL die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller vertritt. Die GEMA lizenziert die Vervielfältigungsrechte der GVL im Rahmen eines Inkassomandats mit. Auf den Tarif VR-Ö wird ein entsprechender Zuschlag in Höhe von 20% erhoben.