Eine Band spielt Musik  auf einer Bühne.

Veranstaltung im Freien

Tarif für Unterhaltungsmusik bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten und sonstigen Veranstaltungen, die im Freien stattfinden (Tarif U-ST)
 

Die Vergütungssätze U-ST finden für die vorgenannten Feste mit Musikern sowie mit Tonträgerwiedergabe Anwendung. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den Musikern um Berufs- oder Laienmusiker handelt.

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Einordnung zu GEMA Rechnungen für Stadtfeste und Weihnachtsmärkte

In den letzten Wochen berichtete die Presse über gestiegene GEMA Rechnungen für die Lizenzierung von Musik auf Weihnachtsmärkten, Stadtfesten und ähnlichen Veranstaltungen im Freien (ohne Eintritt) gemäß Tarif U-ST. Wir ordnen diese Berichterstattung ein und haben Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengestellt:

Aktuelle Informationen zu Rechnungen für Weihnachtsmärkte und Stadtfeste

Was kann ich z. B. mit diesem Tarif anmelden?

Dieser Tarif gilt z. B. für
 
  • Stadt- und Altstadtfeste

  • Brücken- und Krämerfeste

  • Historische Märkte und Mittelaltermärkte

  • Straßenfeste und Stadtteilfeste

  • Dorffeste und Bürgerfeste

  • Pfarr- und Gemeindefeste

  • Weihnachtsmärkte
     

Dieser Tarif gilt NICHT für

die vorgenannten Veranstaltungen, sofern hierfür ein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag erhoben wird.

Melden Sie Ihre Musiknutzung ganz einfach im Onlineportal an

  1. Den Preis für Veranstaltung mit Tonträgern ermitteln

  2. Im Onlineportal einloggen/registrieren

  3. Daten eingeben und Anmeldung abschließen

Weitere Informationen

Die Vergütungssätze gemäß I. gelten für Feste ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Kostenbeitrag. (Sofern für die Teilnahme ein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag der Besucher/Gäste zu entrichten ist, finden die Vergütungssätze U-V mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Ermittlung des Tarifparameters qm die Gesamtbesucherzahl zugrunde gelegt wird. Als Umrechnungsfaktor wird 1 ½ Besucher einem m² Veranstaltungsfläche gleichgesetzt.)

FAQs

Die Vergütungssätze gemäß U-ST I. gelten für Feste ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Kostenbeitrag. (Sofern für die Teilnahme ein Eintrittsgeld oder sonstiger Kostenbeitrag der Besucher/Gäste zu entrichten ist, finden die Vergütungssätze U-V mit der Maßgabe Anwendung, dass zur Ermittlung des Tarifparameters qm die Gesamtbesucherzahl zugrunde gelegt wird. Als Umrechnungsfaktor wird 1 ½ Besucher einem m² Veranstaltungsfläche gleichgesetzt.)
Die Vergütungssätze U-ST gelten auch für übliche verkaufsoffene Sonntage einschließlich solcher Varianten wie „Late Night Shopping“ im Freien. Merkmal dieser Formate ist auch, dass keine durchgängige Gesamtfläche beschallt wird, sondern nur separierte Plätze. Für die Berechnung zählt dann nur die zur Veranstaltung zugängliche Fläche.
Bitte beachten Sie, dass sich aus dieser Auslegungsregelung kein Anspruch im Hinblick auf andere Veranstaltungen oder Veranstaltungsarten ableitet. Es gilt die tarifliche Grundlage.
Die zugängliche Fläche i. S. der Vergütungssätze U-ST ist bspw. bei einer Veranstaltung auf einem abgegrenzten Parkplatz, der trotz Veranstaltung zu einem Drittel als Parkplatz genutzt wird, nur die dann noch für die Veranstaltung verbleibende Fläche von zwei Dritteln.
Bitte beachten Sie, dass sich aus dieser Auslegungsregelung kein Anspruch im Hinblick auf andere Veranstaltungen oder Veranstaltungsarten ableitet. Es gilt die tarifliche Grundlage.

Nach den Vergütungssätzen U-ST abzurechnende Veranstaltungen erfüllen wegen ihrer kulturellen und sozialen Bedeutung i. d. R. die Voraussetzung für die tarifliche Privilegierung nach § 39 Abs. 3 VGG. Besonderheiten bei der zugrunde zu legenden Fläche, wie beispielsweise deren Unzugänglichkeit, sind regelmäßig ebenfalls gegeben. Diese beiden Aspekte sind bereits in den Vergütungssätzen durch einen 30 %igen Nachlass eingearbeitet.
Die GEMA behält sich eine entsprechende Überprüfung im Hinblick auf die Umstände der Unzugänglichkeit vor.

 

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