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Ihre Veranstaltung bei der GEMA anmelden

Ob Straßenumzug, Fasching, Messe, Comedy oder Theateraufführung: Viele Veranstaltungen werden durch Musik bereichert oder sind wie Konzerte, Discos oder Partys ohne Musik nicht vorstellbar. Melden Sie hier Ihre Veranstaltung mit Musik an. 

  • Einfach und schnell den Preis ermitteln und anmelden.

  • Erfahren Sie alles rund um Veranstaltungen mit Musik.
  • Verwalten Sie Ihre Veranstaltung online.
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Ihr Beitrag geht direkt an Musikschaffende

Rund um die Anmeldung von Veranstaltungen

Wer mit Komponieren, dem Schreiben von Liedtexten oder dem Verlegen von Musik seinen Lebensunterhalt bestreitet, möchte dafür fair entlohnt werden. So wie andere auch. Deshalb gibt es das Urheberrecht. Es schützt Musikschaffende mit einem gesetzlich verankerten Recht auf angemessene Vergütung, wenn ihre Werke öffentlich genutzt werden. Diese Vergütung ist Ihr Beitrag.

Zugang zum musikalischen Weltrepertoire 

Wussten Sie, dass das Urheberrecht unabhängig von der GEMA gilt? Ihr Vorteil mit uns: Statt für Ihre Veranstaltung jede Urheberin und jeden Urheber einzeln zu kontaktieren und zu entlohnen, wenden Sie sich einfach an uns – und erhalten Zugang zum musikalischen Weltrepertoire. Denn wir vertreten nicht nur die Rechte von über 95.000 GEMA Mitgliedern, sondern auch von mehr als zwei Millionen Berechtigten im Ausland.

Wann muss ich meine Veranstaltung bei der GEMA anmelden?

Für Ihre private Party brauchen Sie natürlich keine Lizenz. Anders verhält es sich, wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen. Darunter fallen Events wie Abibälle, Straßenumzüge, Märkte im Freien u. v. m. Öffentlich sind Veranstaltungen in der Regel, wenn sie auch Menschen besuchen können, die keine persönliche Beziehung zur Veranstalterin haben. Deshalb sprechen Flyer, Plakate, Online-Werbung oder Eintrittskarten für eine öffentliche Veranstaltung. Persönliche Einladungen deuten auf eine private Feier hin.

Wann bin ich Veranstalterin?

Veranstalterin oder Veranstalter sind Sie normalerweise dann, wenn Sie für die Organisation der Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe verantwortlich sind. Als DJs sind Sie das normalerweise nicht – außer Sie sind gleichzeitig auch Veranstalter.

DJs hingegen müssen vor Ihrem Auftritt einen Beitrag an uns entrichten, sofern Sie Kopien (Vervielfältigungen) von Musikwerken für Ihre Arbeit anfertigen (DJ-Tarif).

Wie lange im Voraus melde ich meine Veranstaltung an?

Eine feste Vorgabe gibt es nicht, aber wir empfehlen natürlich: Je früher, desto besser! So können wir bei Bedarf noch offene Punkte klären und Sie sind auf der sicheren Seite. Wichtig ist, dass Sie Ihre Veranstaltung bei uns anmelden, bevor sie stattfindet.

So melden Sie Ihre Veranstaltung im GEMA Onlineportal an

  1. Den Preis für Ihre Veranstaltung ermitteln

  2. Im Onlineportal einloggen/registrieren 

  3. Daten eingeben und Anmeldung abschließen

Tipps für Ihre Meldung im Onlineportal

Bei vielen Konzerten
Falls Sie viele Konzerte anmelden, können Sie für die monatliche Meldung unsere Excel-Tabelle verwenden. Einfach im Preisrechner des Onlineportals herunterladen (Sie müssen eingeloggt sein), ausfüllen und wieder hochladen. Bitte jedoch nicht mehr als 80 Konzerte je Excel-Tabelle eintragen.

Stichwortsuche
Sie finden im Preisrechner auch eine Stichwortsuche (auf der ersten Seite unterhalb der vorgeschlagenen Veranstaltungsarten). Sie hilft Ihnen den passenden Tarif zu finden, insbesondere wenn oben keine Veranstaltungsart auf Ihre zutrifft. 

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Bei Livemusik reichen Sie eine Setlist ein

Wird auf Ihrer Veranstaltung Livemusik gespielt, benötigen wir spätestens 6 Wochen danach eine Setlist. Denn nur mithilfe dieser Titelliste können wir die Einnahmen an die Urheberinnen und Urheber der gespielten Werke ausschütten. Reichen Sie die Setlist im GEMA Onlineportal mit dem Service Meine Setlists ein. 

Das Einreichen delegieren: Als Veranstalterin können Sie die Setlist-Meldung an die Musiker delegieren. Mit Klick auf den roten Briefumschlag in der Veranstaltungsübersicht wird ein Link an Ihre E-Mail-Adresse gesendet. Diese E-Mail können Sie dann weiterleiten. Sie werden per E-Mail informiert, sobald die Band die Setlist eingereicht hat.

Unser kundenprogramm

GEMA Zugabe

Unser Kundenprogramm bietet Ihnen attraktive Angebote, exklusive Rabatte und vor allem: für Veranstalterinnen nützliche Partner, die Ihnen dabei helfen, Ihre Veranstaltung erfolgreich über die Bühne zu bringen. Vom Ticketing und fundierten Booking-Entscheidungen über die Technik bis zu mehr Nachhaltigkeit – profitieren Sie jetzt von der GEMA Zugabe.

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Wie gemacht für Veranstalter: das GEMA Onlineportal

Das GEMA Onlineportal hält viele praktische Services für Sie bereit. Unter Meine Veranstaltungen sehen Sie beispielsweise, in welchem Bearbeitungsstatus sich sämtliche Veranstaltungen befinden oder ob wir eine Setlist benötigen. Auch eine Änderung können Sie beantragen. Passen Sie in unserem Onlineportal bei Bedarf auch Ihre Kundendaten an und erledigen Sie alles, was mit der GEMA zu tun hat.

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Jetzt Ihre Veranstaltung bei der GEMA anmelden

Preis berechnen und anmelden

FAQ – häufige Fragen an die GEMA zu Veranstaltungen

Eine Veranstaltung ist dann bei der GEMA kostenlos, wenn kein GEMA Repertoire gespielt wird. Wichtig ist jedoch, dass Sie diese Veranstaltung trotzdem bei uns anmelden und eine Setlist einreichen, und zwar aufgrund der GEMA Vermutung.

Anhand der Setlist – eine Liste mit den gespielten Titeln – können wir überprüfen, ob es sich tatsächlich ausschließlich um GEMA freie Songs handelt. In dem Fall zahlen Sie keine GEMA Vergütung für Ihre Veranstaltung.

Eine Setlist einreichen können Sie mit dem Service Meine Setlists im GEMA Onlineportal. Hier setzen Sie im Laufe der Eingabe bei „als GEMA frei melden“ einfach einen Haken.

Unsere Kundenberaterinnen und Kundenberater prüfen regelmäßig Veranstaltungen und öffentliche Orte. Wird dort Musik gespielt, die nicht davor bei uns angemeldet wurde, wird eine Nachzahlung fällig. Außerdem kommen zusätzliche Kosten auf Sie zu. Schließlich möchten wir die finanziellen Mehraufwände, die uns entstehen, weder unseren Mitgliedern noch Musiknutzenden anlasten, die korrekt ihren Beitrag zahlen.

Das kommt drauf an, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und welchen Stellenwert dabei die Musik hat. Ein Beispiel: Bei einem Rockkonzert (Tarif U-K) steht der musikalische Aufritt im Zentrum der Aufmerksamkeit. Bei einer Veranstaltung mit Livemusik (Tarif U-V) wird zwar auch Musik live gespielt, aber der musikalische Auftritt steht nicht Vordergrund. Es geht eher um die Geselligkeit und andere Aspekte. Deshalb ist die GEMA Vergütung bei letzterem in der Regel auch niedriger. Andere Faktoren sind z. B. die Anzahl der Besucher/-innen, ob es sich um Livemusik handelt oder die Größe des Veranstaltungsraums. Unser Preisrechner hilft Ihnen weiter. Dort geben Sie die Daten zu Ihrer Veranstaltung ein und berechnen den Preis. Oder Sie werfen einen Blick auf unsere Tarife.

Wir sind lediglich die Treuhänderin unserer Mitglieder. Schon allein deshalb dürfen wir – rein gesetzlich – auf die faire Entlohnung unserer Mitglieder auch bei Benefizveranstaltungen nicht verzichten.  

Allerdings können wir unter gewissen Voraussetzungen einen Benefiznachlass in Höhe von 10 % gewähren. Bei Veranstaltungen mit Livemusik beispielsweise dann, wenn die Musiker oder Musikerinnen unentgeltlich auftreten.

Nein, für Musik, die Sie z. B. auf einer privaten Party, einer Geburtstagsfeier oder zuhause mit Ihren Freunden spielen, müssen Sie keine GEMA Gebühren bezahlen. Anders sieht die Sache bei Betriebsfesten oder Vereinsfeiern aus, die in der Regel öffentlich sind.

Bei E-Musik handelt es sich um ernste zeitgenössische Musik, welche an die Tradition der klassischen Musik anschließt. Die künstlerisch wertvollen Kompositionen tragen zur kulturellen Identität und Vielfalt eines Landes bei.

Unter U-Musik fallen alle Musikrichtungen, die nicht zur ernsten Musik gehören und keine sog. reine Funktion haben, wie z. B. alle Arten von Pop- und Rockmusik, alle Sparten der elektronischen Musik, Schlager und volkstümliche Schlager sowie die meisten Kompositionen des Jazz.

Jede Person, die für die öffentliche Nutzung von Musik verantwortlich ist – organisatorisch und wirtschaftlich. Das können sein: Veranstalterinnen, Gastronomen, Einzelhändlerinnen, Online-Anbieter, Labels, Ärztinnen, Vereine u. a.

Um zu klären, ob eine Musiknutzung öffentlich ist, ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entscheidend.  

Hilfreich ist diese Zusammenfassung:
Für eine öffentliche Musiknutzung ist eine nicht ganz kleine Zahl und unbestimmte Gruppe potenzieller Hörer erforderlich. Dabei ist es nicht entscheidend, ob diese die Musik gleichzeitig (z. B. bei einem Konzert) oder nacheinander (z. B. in einem Geschäft) hören können.

Grundsätzlich gilt: Je größer die Zahl der Hörerinnen ist, desto eher ist diese Musiknutzung öffentlich. Werbung mit Flyern, Plakaten oder ähnlichem sowie Eintrittspreise sprechen ebenfalls dafür.

Ein Nutzungsort ist der Ort, an dem die öffentliche Musiknutzung stattfindet. Es ist nicht unüblich, dass die Adresse des Nutzungsortes und die des Lizenznehmers verschieden sind. Beispielsweise kann eine Lizenznehmerin mehrere Nutzungsorte haben, wenn die Lizenznehmerin (eine Konzertveranstalterin) an verschiedenen Orten Veranstaltungen mit öffentlicher Musiknutzung abhält. Darum können auch der Betreiber eines Ortes und die Veranstalterin unterschiedliche Personen sein, der Betreiber steht jedoch gegenüber der GEMA mit in der Haftung.

Damit Musikschaffende von ihrer Arbeit leben können; so wie andere Menschen auch. Kreative Leistung kommt nicht aus dem Nichts, sondern ist das Resultat harter Arbeit. So wie das Patentrecht dafür sorgt, dass Erfinderinnen und Erfinder von ihren Ideen profitieren, so schützt das Urheberrecht die Musikschaffenden. Ob Komponist, Textdichterin oder Musikverleger, sie alle haben ein gesetzlich verankertes Recht auf eine faire Bezahlung, wenn ihre Werke öffentlich genutzt werden.

Wir nehmen dieses Recht für unsere über 95.000 Mitglieder wahr. Wenn Sie Musik in der Öffentlichkeit abspielen oder aufführen, können Sie sicher sein: Ihr finanzieller Beitrag kommt direkt den Musikschaffenden zugute.

Ja, treten Sie als DJ auf einer Veranstaltung auf, müssen Sie Beiträge an uns entrichten, sofern Sie Vervielfältigungen bzw. Kopien für Ihre Arbeit anfertigen. Für Sie gilt der Tarif VR-Ö. Anmelden können Sie die Musik in unserem Onlineportal.

Ja, denn wir nehmen nicht nur die Rechte von deutschen Musikurhebern wahr. Auch die Rechte ausländischer Musikurheber vertreten wir. Die Basis dafür sind Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Urheberrechtsgesellschaften.

So wie wir z. B. die Song-Rechte US-amerikanischer, britischer oder schwedischer Komponistinnen in Deutschland wahrnehmen, so nehmen deren Urheberrechtsgesellschaften die Rechte von deutschen Künstlern in ihren Ländern wahr.

Wäre das nicht so, müssten Sie für Ihre Musiknutzung auch Beiträge an ausländische Urheberrechtsgesellschaften zahlen. Zum Glück ist das nicht der Fall. Denn das wäre für alle Beteiligten viel aufwändiger – und damit auch teurer.

Die schnelle Hilfe!

In unserem Hilfecenter erhalten Sie schnell, einfach und jederzeit die Antwort auf Ihre Frage – ganz ohne Wartezeit.

Schematische Darstellung des Hilfecenters