Bar von innen mit Poledance Stange

Table-Dance-Lokale u. Ä.

Tarif für regelmäßige Musikwiedergaben mittels Tonträgern in Table-Dance-Lokalen, Striptease-Lokalen usw. (Tarif WR-N)

Die Vergütungssätze WR-N finden für Musikwiedergaben mittels Tonträgern in Table-Dance-Bars, Striptease-Lokalen und ähnlichen Einrichtungen Anwendung.

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FAQs

Werden im Ausnahmefall Veranstaltungen/Öffnungstage mit einem höheren Netto-Eintrittsgeld durchgeführt, als dies vertraglich geregelt ist, werden diese Veranstaltungen/Öffnungstage zusätzlich nach den Vergütungssätzen M-V lizenziert, wobei sich das für den Tarif M-V zu berücksichtigende Netto-Eintrittsgeld aus der Differenz des tatsächlichen Netto-Eintrittsgeldes und dem vertraglich nach den Bedingungen der Vergütungssätze WR-N geregelten, durchschnittlichen, wöchentlichen Netto-Eintrittsgeld bemisst.

Der Ausnahmefall ist auf 6 Veranstaltungen im Kalenderjahr begrenzt. Darüber hinaus gehende Veranstaltungen werden entsprechend der Vergütungssätze M-V mit dem tatsächlichen Netto-Eintrittsgeld lizenziert.

Beispiel für eine Tarifberechnung gem. M-V bei erhöhtem Netto-Eintrittsgeld in WR-N:

  • Bestehender Vertrag gem. WR-N: Eintritt Freitag 5 Euro, Samstag 7 Euro = 12 Euro
  • = 6 Euro durchschnittliches, wöchentliches Netto-Eintrittsgeld
  • Erhöhtes Netto-Eintrittsgeld: Samstag 8 Euro
  • Berechnung gem. M-V: Da das erhöhte Netto-Eintrittsgeld von 8 Euro über dem gem. WR-N bereits lizenzierten, durchschnittlichem Netto-Eintrittsgeld von 6 Euro liegt, muss diese Veranstaltung/Öffnungstag gem. M-V mit einem Netto-Eintrittsgeld in Höhe von 2 Euro gemeldet/nachlizenziert werden.
Die Vergütungssätze WR-N gelten auch dann, wenn gelegentlich bzw. teilweise Livemusikveranstaltungen zum Einsatz kommen, soweit diese sich nicht als Konzertveranstaltungen im Sinne der Vergütungssätze U-K darstellen. Es erfolgt in diesem Fall keine kumulative Berechnung der Tarife U-V und WR-N.
Die Vergütungssätze WR-N gelten auch dann, wenn gelegentlich zusätzlich Musikdarbietungen mittels Wiedergabe von Bildtonträgern erfolgen.
In Eintrittsgeldern enthaltene Getränkegutscheine werden dann nicht als Eintrittsgeld berücksichtigt, soweit der Getränkegutschein nicht personengebunden und frei einlösbar auf das gesamte Getränkeangebot ist.

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