EKD - gültig AB 01.01.2024
Abgegoltene, meldepflichtige und nicht abgegoltene Veranstaltungen der Evangelischen Kirche
Abgegoltene Veranstaltungen, die nicht meldepflichtig sind (2024):
- Kindergartenfeste mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
- Seniorenveranstaltungen mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
- Adventliche Feiern mit Tonträgerwiedergabe oder mit Livemusik,
sofern die Ausübenden nicht jeweils gewerbliche Musiker sind und die Veranstaltung ohne Eintritt und Tanz stattfindet.
Für diese Veranstaltungen müssen keine Setlisten eingereicht werden (außer es ist eine prof. Aufführung/ Künstler, e.t.c.). Die EKD wird hier eine Stichprobenerhebung durchführen.
Für diese Veranstaltungen müssen keine Setlisten eingereicht werden (außer es ist eine prof. Aufführung/ Künstler, e.t.c.). Die EKD wird hier eine Stichprobenerhebung durchführen.
Abgegoltene Veranstaltungen, die bis 10 Tage nach Stattfinden über das GEMA Onlineportal gemeldet werden (2024):
- Konzerte der ernsten Musik
- Konzerte mit neuem geistlichen Liedgut (gottlobpreisende Texte)
- Gospelkonzerte
- Tonfilmvorführungen ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Kostenbeitrag
- Hintergrundmusik in der Jugendarbeit
- Pfarr-/Gemeindefeste, sowie vergleichbare Feste der Berechtigten
Nicht abgegoltene Veranstaltungen, die vor Stattfinden über das GEMA Onlineportal meldepflichtig sind (2024):
- Konzerte der Unterhaltungsmusik
- Bühnenaufführungen mit Musik (Theater, Kabarett, Musical, Singspiel)
- Kirchentag
- Sonstige vergütungspflichtige Veranstaltungen
- Tanzveranstaltungen (z.B. Discoabende, Karneval, Festival, Tanzkurse)
- Klanginstallationen
- zeitgleiche oder zeitversetzte öffentliche Zugänglichmachung von Veranstaltungen via Internet (z.B. über eine Website)
- Hintergrundmusikwiedergaben im Internet und in anderen Bereichen
- Weitere Veranstaltungen, die nicht unter den abgegoltenen Veranstaltungen aufgeführt werden
- Veranstaltungen, die nicht fristgemäß oder über das Onlineportal angemeldet werden
- Veranstaltungen, an denen sich die Berechtigten dieses Vertrages lediglich organisatorisch oder auf irgendeine Weise (z.B. durch Mitwirkung) beteiligen, sind weder im Gesamten noch teilweise durch den Pauschalvertrag abgegolten