FAQ

Öffentlich-rechtliche Sender etablieren Monitoring-Verfahren für Musikmeldungen an GEMA und GVL

Stand: November 2024

1. Was ist der Hintergrund für diese Umstellung?

Beim bisherigen Meldeverfahren der öffentlich-rechtlichen Sender kam es zu teilweise fehlerhaften bzw. unvollständigen Meldungen der genutzten Musikstücke an die Verwertungsgesellschaften GEMA und GVL. Das neue Musikmeldesystem wird die Qualität der Meldungen – auf der Basis eines digitalisierten Prozesses - deutlich verbessern. Die öffentlich-rechtlichen Sender können somit ihrer Meldeverpflichtung unter optimierten Bedingungen nachkommen. Die Meldeverpflichtung der Sender von Musiknutzungen gegenüber der GEMA bleibt jedoch unverändert.

2. Wer steuert die Umstellung auf das neue Monitoring-Musikmeldesystem?

Die Umstellung erfolgt im Rahmen eines Projekts der öffentlich-rechtlichen Sender. Die Sender sind Auftraggeber und Abnehmer des neuen Musikmeldesystems. GEMA und GVL arbeiten – als Empfänger der Nutzungsmeldungen im Interesse ihrer Wahrnehmungsberechtigten – eng mit den öffentlich-rechtlichen Sendern zusammen.

3. Wie funktioniert das Monitoring-Meldeverfahren und wer sind die Beteiligten?

Die öffentlich-rechtlichen Sender haben die Firma SoundAware beauftragt, das neue Meldesystem bereitzustellen und zu betreiben. Zum Einsatz kommt die sogenannte "Audiofingerprint-Technologie". Hierbei wird aus einer Audiodatei ein digitaler Fingerabdruck erstellt (Bild 1), der bei Ausstrahlung eines Senders im Idealfall wiedererkannt wird. Die erkannte Musik wird mit Informationen zu Werktitel, Urheber etc. angereichert und als Musikmeldung an die GEMA und GVL weitergeleitet (Bild 2).

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4. Wann erfolgte die Umstellung auf das neue Musikmeldesystem bei den öffentlich-rechtlichen Sendern?

Die GEMA-Ausschüttung in den Sparten des Senderechts (Sparten R, R VR, FS, FS VR) zum 01.07.2020 für das Geschäftsjahr 2019 enthält erstmalig Werknutzungen, die die öffentlich-rechtlichen Sender ARD, ZDF und Deutschlandfunk der GEMA mit Unterstützung von Monitoring-Technologie gemeldet haben. Die erfolgte Umstellung des Meldeprozesses, mit dem die Sender ihrer Meldeverpflichtung gegenüber der GEMA nachkommen, ist ein großer Schritt in der Zusammenarbeit der öffentlich-rechtlichen Sender mit der GEMA.

5. Warum ist es wichtig, dass Urheber die Aufnahmen ihrer Werke hochladen?

Der Upload von Auftragskompositionen stellt sicher, dass diese Werke beim Monitoring-Verfahren erkannt werden und in den Nutzungsmeldungen der Sender enthalten sind. Der Upload ist für diese Sachverhalte somit die notwendige Grundlage für die Beteiligung an der Ausschüttung zum 01.07.2021 und für nachfolgende Ausschüttungen. Sollte ein Soundfile Ihnen nicht vorliegen, ist der Rundfunkveranstalter selbstverständlich weiterhin in der Verantwortung einer lückenlosen Meldung Ihrer Musiknutzungen.

Das ZDF hat Produzenten bei Neuproduktionen ab dem 01.06.2019 vertraglich zum Upload der Soundfiles verpflichtet. Auch bei der ARD ist der Upload aller Auftragskompositionen und Live-Musiken sowie die jeweils dazugehörende Angabe korrekter Metadaten ab dem letzten Jahr für die Produzenten vertraglich verpflichtend.

Der Upload der vorhandenen Musik in den Rundfunkarchiven erfolgt gleichermaßen durch die Sender.

Es ist jedoch nicht erforderlich, kommerzielle Musik wie z.B. auf Tonträgern veröffentlichte Musik hochzuladen, da diese dem Monitoring-Dienstleisters SoundAware in der Regel bereits vorliegt.

6. Wo können die Aufnahmen hochgeladen werden?

Es gibt drei alternative Möglichkeiten für den Soundfile-Upload:

Möglichkeit 1: Das Portal der GEMA

GEMA-Mitglieder (Urheber und Verlage) und GVL Berechtigte (Label und Produzenten) sollten den Soundfile-Upload-Service der GEMA nutzen.

Nach dem Upload und der Freigabe für das "Monitoring von Musiknutzungen in Fernseh- und Hörfunk-Programmen" werden die Soundfiles sofort an das neue Meldesystem von ARD, ZDF, DLR und DW bzw. an den Monitoring-Dienstleister übertragen.

Zum Upload

Dateiformate: bevorzugt WAV und MP3 (320 kbps)

Dieses Portal akzeptiert Soundfiles für alle bei der GEMA gemeldeten Musikwerke. Es ist allen Wahrnehmungsberechtigten der GEMA und der GVL zugänglich.

 

Möglichkeit 2: Das Portal der ARD

Die Programme der ARD sowie 3sat, KiKa, ARTE, DLR und DW haben ein neues, gemeinsames Musik-Upload-Portal aufgebaut, das über einen Webzugang zu erreichen ist. Der Upload aller Auftragskompositionen und Musikaufführungen der Live-Musik sowie die jeweiligen erforderlichen Informationen zu Film, Aufnahme und Werk sind für Produzenten seit dem letzten Jahr vertraglich verpflichtend.

Zum Upload

Dateiformat: unkomprimiertes Audio als PCM-WAV File, 16Bit/48 bzw. 44,1 kHz

Das Portal der ARD eignet sich für den Soundfile-Upload von Musikstücken in neuen und alten Auftragsproduktionen der ARD-Sender. Es ist insbesondere für die Produzenten vorgesehen. Die Wahrnehmungsberechtigten der GEMA und der GVL können hier jedoch gleichermaßen ihre Soundfiles hochladen, soweit es sich um Produktionen der genannten Sender handelt.

 

Möglichkeit 3: Das Portal des ZDF

Für Fernseh-Produktionen, die vom ZDF für die Sender ZDF, ZDFinfo, ZDFneo, 3sat, KiKa, ARTE und DW beauftragt wurden, ist ein entsprechender Upload der Auftragskompositionen über das ZDF-Produzentenportal ab dem 1. Juni 2019 vertraglich verpflichtend. Die Musiken werden in das ZDF-Musik-Archiv mit Informationen zum Werk und mit einer entsprechenden Zuordnung zur Fernseh-Produktion gespeichert.

Zum Upload

Dateiformate: MP3, WAV, AAC, AIFF. Da die Soundfiles in einen 'Watch Folder' laufen, können auch andere Formate wie FLAC oder BMF manuell gewandelt werden.

Das Portal des ZDF eignet sich für den Soundfile-Upload von Musikstücken in neuen und alten Auftragsproduktionen des ZDF. Es ist insbesondere für die Produzenten vorgesehen. Die Wahrnehmungsberechtigten der GEMA und der GVL können hier jedoch gleichermaßen ihre Soundfiles hochladen, soweit es sich um Produktionen des ZDF handelt.

7. Welche sind die entscheidenden Faktoren dafür, dass ein gesendetes Werk im Meldeverfahren erkannt und bei den GEMA-Ausschüttungen berücksichtigt werden kann?

Neben dem Upload der Musikwerke sind die Angaben zum Musikwerk entscheidend. Daher sind beim Upload der Soundfiles folgende Angaben verpflichtend: Werktitel, Urheber, GEMA-Werknummer (im Portal der GEMA) und die Information, ob es sich bei dem Musikwerk um eine Auftragskomposition handelt. Im Portal der GEMA können diese Angaben entweder manuell erfolgen oder per CSV-Datei hochgeladen werden.

8. Können zu einem Musikwerk mehrere Soundfiles hochgeladen werden? Wie soll mit Cover-Versionen verfahren werden?

Da für eine musikalische Komposition unterschiedliche Interpretationen und Aufnahmen möglich sind, ist es selbstverständlich möglich, mehrere Soundfiles unter Bezugnahme auf ein Musikwerk hochzuladen. Dabei sind die Dateinamen der Soundfiles nicht relevant; entscheidend ist, dass die Soundfiles jeweils die entsprechenden Angaben (Metadaten) zum Musikwerk (also zur musikalischen Komposition) erhalten. Entsprechendes gilt für die Verwendung von sog. Cover-Versionen; hochzuladen ist das Soundfile der Cover-Version, wobei die Informationen für die Original-Komposition und ggf. für die Bearbeitung anzugeben sind.

9. Wie gehe ich mit der Musik im Vor-/Abspann um?

Falls eigene Musikwerke im Vor- und/oder Abspann verwendet wurden, sind die entsprechenden Soundfiles gesondert hochzuladen.

10. Muss ein Soundfile zwingend vor der jeweiligen Ausstrahlung hochgeladen sein?

Nein, da die Musikerkennung auf Basis der aufgezeichneten Ausstrahlungen der Sender erfolgt.  Allerdings können die Sender die Soundfiles nicht unbegrenzt beim Erstellen der Nutzungsmeldungen für eine Jahresausschüttung der GEMA zum 01.07. berücksichtigen. Insofern ist Richtwert, dass die Files bis Januar des Ausschüttungsjahres hochgeladen sein müssen, um entsprechend Berücksichtigung zu finden.

11. Wie ist der Ablauf für Werknutzungen, die im Rahmen des Monitoring-Verfahrens nicht erkannt werden?

Für diese Fälle ist vorgesehen, dass die öffentlich-rechtlichen Sender manuelle Nacharbeiten durchführen und die Nutzungsmeldungen entsprechend ergänzt werden. Die GEMA unterstützt in diesem Verfahren u.a. dadurch, dass sie den Sendern die sog. GEMA AVW-Nummern (GEMA Identifikator) für filmische Produktionen zur Verfügung stellt.

12. Welche Art der Erstellung von Musikmeldungen ermöglicht das neue Meldesystem der öffentlich-rechtlichen Sender?

Das neue Meldesystem erfolgt mit Unterstützung von Monitoring-Technologie. Die öffentlich-rechtlichen Sender generieren die Meldungen für die GEMA auf unterschiedlichen Wegen:

  • Die Sender generieren Nutzungsmeldungen mittels Audiofingerprint-Technologie. Insbesondere Nutzungen kommerzieller Musik sowie von Produktions- und Auftragsmusik werden regelmäßig mittels der Audiofingerprint-Technologie generiert. Soweit dem Monitoring-Dienstleister SoundAware das jeweilige Soundfile vorliegt, sieht das Verfahren eine automatische Erkennung vor. Voraussetzung dafür ist, dass das Soundfile in einem der Soundfile-Upload–Portale (GEMA, ARD oder ZDF) gemäß den geltenden Anforderungen hochgeladen wurde.

  • Die GEMA liefert AVW-Nummern (GEMA Identifikator) an ARD und ZDF für filmische Produktionen mit hohem Wiederholungs- bzw. Übernahmepotential durch andere Sendeanstalten, auf deren Basis die Nutzungsmeldungen von den Sendern erstellt werden. Für filmische Produktionen, die bereits Gegenstand früherer GEMA-Verteilungen waren, können die Sender auf eine Erkennung mittels des Monitoring-Verfahrens verzichten, wenn sie bereits auf Basis des Identifikators der GEMA (sog. AVW-Nummer) Meldungen erzeugen können.

  • Die Bereitstellung der Daten für Live und Live-Mittschnitte aller Genres im Hörfunk und Fernsehen wird durch die Sender sichergestellt.        

  • Eine manuelle Nacharbeit durch die Sender bei unerkannten Musiknutzungen im gemeinsamen Musikmeldesystem der öffentlich-rechtlichen Sender unterstützt die Meldungen.

13. Welche Nutzungsdauer wird bei der Verteilung berücksichtigt – die Musiklänge, die per Monitoring ermittelt wurde, oder die Angabe in der AVW-Anmeldung?

Das Monitoring-Verfahren ermittelt die tatsächlich genutzte Werklänge. Diese wird der GEMA in der Sendemeldung angezeigt und bei der Ermittlung der Ausschüttungssumme zu Grunde gelegt.

14. Wie wird vorgegangen, wenn die Musikerkennung per Audiofingerprint-Technologie zu keinem eindeutigen Ergebnis führt?

Mitarbeiter der öffentlich-rechtlichen Sender prüfen und lösen solche Themen.

15. Führt die Umstellung auf das Monitoring-Meldeverfahren bei den öffentlich-rechtlichen Sendern zu einer Änderung im Reklamationsprozess der GEMA?

Die Reklamationsregeln des GEMA-Verteilungsplans bleiben unberührt.

Auf der Grundlage der aktuellen und künftigen Abläufe im Meldeverfahren der öffentlich-rechtlichen Sender ist es nicht nur für eine erfolgreiche Reklamationsbearbeitung, sondern insbesondere auch für die Beteiligung an nachfolgenden Ausschüttungen von essentieller Bedeutung, dass GEMA-Mitglieder mittels der entsprechenden Soundfiles reklamieren. Das gilt nicht nur für die Nutzungssachverhalte, die bereits in der aktuellen Ausschüttung im Umstellungsjahr Gegenstand des Monitoring-Verfahrens waren (insbesondere kommerzielle Musik, Produktions- und Auftragsmusik für Fernsehen und Hörfunk), sondern auch für alle weiteren Musiknutzungen durch die öffentlich-rechtlichen Sender.

Laden Sie deshalb bitte, falls noch nicht geschehen, zu jedem reklamierten Werk das Soundfile hoch. Das geht am schnellsten über den Soundfile-Upload in unserem Onlineportal unter www.gema.de/portal.

Im Onlineportal finden Sie außerdem den Service Reklamation, über den Sie uns direkt Ihre Reklamation zukommen lassen können. Hier geben Sie über das Dropdownmenü bitte an, wo Sie das Soundfile hochgeladen haben. 

Sollte Ihnen das Soundfile für die Nutzung Ihres Werkes nicht zur Verfügung stehen, können Sie Ihre Ausschüttung zum 01.07.2020 auch ohne Soundfile-Upload reklamieren. Bitte nutzen Sie dennoch unser Onlineportal zum Reklamieren.

Ihre Angaben werden von uns, inklusive der idealerweise hochgeladenen Soundfiles, zur Bearbeitung an die Sender weitergeleitet.

16. Ist das GEMA-Soundfile Portal mit der GEMA-Werkdatenbank verbunden?

Eine Verbindung des Soundfile-Upload-Services der GEMA mit der Werkdatenbank der GEMA ist in Planung, jedoch aktuell noch nicht verfügbar.

[NEU] 17. Was muss ich beim Upload von Auftragskompositionen für Hörfunk-Jingles beachten?

Eine Verbindung des Soundfile-Upload-Services der GEMA mit der Werkdatenbank der GEMA ist in Planung, jedoch aktuell noch nicht verfügbar.

Laden Sie möglichst die finale Fassung der Aufnahme ohne Voice-Over hoch. Wenn vorhanden, können Sie auch weitere fertige Fassungen mit Voice-Over optional hochladen. Hiermit kann möglicherweise kein eindeutiger, automatischer Treffer erzielt, aber die manuelle Nachbearbeitung durch die Sender unterstützt werden. Für das Hochladen weiterer Versionen sind die Mitarbeiter/-innen in den Sendern verantwortlich.

Wichtig: Tragen Sie bitte im Soundfile-Upload bei der Frage „Handelt es sich um eine Auftragskomposition, die auf öffentlich-rechtlichen Hörfunkprogrammen inkl. Deutschlandradio genutzt wird?“ einen Wert mit „Jingle“ (z.B. ARD-Jingle) ein.

18. An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

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