Musiknutzung zur besinnlichen Jahreszeit: Wann muss die Veranstaltung bei der GEMA lizenziert werden?
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Ob Laternenumzug zu St. Martin, Feiern zum Lichterfest „Chanukka“ oder Sing- und Krippenspiele im Advent und zu Weihnachten – die kommenden Wochen werden wieder vollgepackt sein mit Anlässen, bei denen das gemeinsame Hören oder Machen von Musik einfach nicht fehlen darf. Doch wann wird die öffentliche Musiknutzung zahlungspflichtig? Die GEMA gibt Tipps und erklärt Ausnahmefälle.
Kulturelle und musikalische Angebote haben im November und Dezember in Kindergärten, Schulen, Kirchen oder Vereinen traditionell Hochkonjunktur. Die gute Nachricht: Viele dieser Konzerte oder Veranstaltungen müssen nicht bei der GEMA lizenziert werden. Ob doch, hängt unter anderem von den Musikstücken, der Art der Veranstaltung und dem Publikumskreis ab.
GEMA freie Lieder zu St. Martin, Advent und Weihnachten
Häufig sind Lieder aus der besinnlichen Zeit lizenzfrei, zum Beispiel Musikstücke, deren Urheberinnen und Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben sind oder Volkslieder von unbekannten Autorinnen und Autoren. „Laterne, Laterne“, „Stille Nacht, heilige Nacht“, „O du fröhliche“ oder auch „We wish you a Merry Christmas“ fallen beispielsweise in diese Kategorie. Allerdings muss es sich dabei um die Originale handeln. Kommen hingegen bearbeitete Fassungen zum Einsatz, sind diese bei der GEMA lizenzpflichtig.
Kostenlose Veranstaltungen und Nachlässe im sozialen und pädagogischen Bereich
Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Vergütungspflicht im Bereich der Jugendhilfe, für Veranstaltungen der Alten- und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung oder von Schulen. Ob ein Event unter diese Sonderregelung fällt, hat der Gesetzgeber festgelegt: Es darf weder Eintritt verlangt werden, noch dürfen die Veranstaltenden oder auftretende Künstlerinnen und Künstler Geld damit verdienen. Außerdem darf die Veranstaltung nur für einen bestimmten Personenkreis zugänglich sein.
GEMA Rabatt für Vereine, Kirchen und soziale Einrichtungen
In bestimmten Fällen gewährt die GEMA bei der Anmeldung 15 Prozent Nachlass. Darunter fallen Veranstaltungen mit religiösem, kulturellem oder sozialem Zweck, sowie Anlässe von Karnevals-, Trachten-, Schützen-, Sport- und Musikvereinen, die der Brauchtumspflege dienen.
Gesamtverträge: Viele Veranstaltungen sind pauschal abgedeckt
Mit bestimmten Verbänden oder Vereinigungen – etwa der evangelischen und katholischen Kirche oder dem Deutschen Olympischen Sportbund – hat die GEMA Pauschalverträge abgeschlossen. Teilweise umfassen diese Rahmenvereinbarungen auch Weihnachtsfeiern. Weitere Nachlässe gibt es für Musiknutzer, die Mitglied bei einem der vielen Gesamtvertragspartner der GEMA sind.
Links zu weiterführenden Informationen:
Die GEMA Checkliste zu St. Martin
Infoflyer zur Musiknutzung im sozialen und ehrenamtlichen Bereich
Liste traditioneller Weihnachtslieder, die im Original frei nutzbar sind
GEMA Hilfecenter für Musiknutzer: Antworten auf die häufigsten Fragen
Beratung gibt es im GEMA KundenCenter per E-Mail an kontakt@gema.de oder telefonisch unter +49 (0) 30 588 58 999.
Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von rund 85.000 Mitgliedern (Komponistinnen und Komponisten, Textdichterinnen und Textdichter, Musikverlage) sowie von über zwei Millionen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.