GEMA Aufsichtsrat: Bericht über die Sitzungen im 2. Halbjahr 2020

Rückblickend auf ein herausforderndes Jahr 2020 und in dem Wissen, dass auch 2021 für die GEMA und ihre Mitglieder nicht leicht werden wird, kam der Aufsichtsrat im Dezember 2020 zu seiner letzten Sitzung des Jahres zusammen – wie das gesamte Jahr über auf virtuellem Wege.

Auswirkungen der Corona-Pandemie

Der Aufsichtsrat sieht mit größter Sorge die massiven unmittelbaren Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Kulturbetrieb und die Musikbranche: Die flächen­deckende Absage von Musikveranstaltungen und die weitgehende Schließung kultureller Einrichtungen sind für viele Musikschaffende existenzgefährdend. Um die verheerenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie bestmöglich abzufedern, hatten Aufsichtsrat und Vorstand der GEMA noch im März 2020 ein Hilfsprogramm für GEMA-Mitglieder beschlossen, innerhalb dessen besonders betroffene Komponisten, Textdichter und Musikverleger auf einfache und transparente Weise finanzielle Unterstützung bei der GEMA beantragen konnten. Bereits Anfang April erfolgten die ersten Ausschüttungen in dieser Notsituation, die, wie viele Rückmeldungen deutlich machten, dankbar aufgegriffen wurden.

Die GEMA selbst muss als Folge der Pandemie für das Geschäftsjahr 2020 von einem massiven Rückgang ihrer Erträge ausgehen. Beliefen sich die Einnahmen in den Vorjahren jeweils auf deutlich über eine Milliarde Euro, sind für 2020 insgesamt leicht über 900 Millionen Euro zu erwarten. Erhebliche Ertragsausfälle gibt es insbesondere im Bereich Außendienst, resultierend aus dem Ausfall der meisten Veranstaltungen sowie zeitweiligen Betriebsschließungen. Deutlich hinter den Erwartungen zurück­bleiben werden zudem die Erträge im Bereich Sendung, da die Werbeeinnahmen der privaten Hörfunk- und Fernsehsender rückläufig sind. Diese Mindereinnahmen werden bei weitem nicht aufgewogen durch höhere als ursprünglich geplante Erträge im Online-Bereich, zurückzuführen vor allem auf stärkere Nutzung und mehr Abonnements beim Video-Streaming. Außerdem konnte die ZPÜ, der Zusammen­schluss deutscher Verwertungsgesellschaften, mehr als geplant an die GEMA ausschütten, insbesondere aufgrund von rückwirkenden Vertragsschlüssen über Produkte der Unterhaltungselektronik sowie nachlaufenden Zahlungseingängen hauptsächlich für Mobiltelefone und PCs. Den Ausschüttungstermin für die Zuschlags­verteilung dieser außerordentlichen Einnahmen in Höhe von ca. 51 Millionen Euro für bereits abgerechnete Verteilungszeiträume hat der Aufsichtsrat auf den 1. Juni 2021 festgelegt. Diese Ausschüttung kann somit auch dazu beitragen, Corona-bedingte Aufkommenseinbußen bei der regulären Verteilung abzufedern, denn die Ertrags­rückgänge im Geschäftsjahr 2020 werden 2021 in verschiedenen Sparten zu deutlich niedrigeren Verteilungssummen als zuletzt führen. Für Aufsichtsrat und Vorstand steht daher außer Frage, dass die GEMA erneut anbietet, Aufkommenslücken betroffener Mitglieder abzumildern bzw. zu überbrücken. Als zentrales Element soll dabei 2021 wieder das als „Schutzschirm live“ im Frühjahr 2020 entwickelte Voraus­zahlungsmodell zum Einsatz kommen, jedoch erweitert auf andere Sparten, bei denen mit erheblichen Ertragsrückgängen zu rechnen ist. Einzelheiten dazu werden weiter ausgearbeitet, klar ist aber bereits, dass nach dem bewährten Verfahren Voraus­zahlungen nur über das GEMA-Portal in Anspruch genommen werden können. Auf diese Weise wird eine schnelle und unbürokratische Unterstützung realisierbar. Die Vorauszahlungen sollen frühestens ab 2023 mit Aufkommen des jeweiligen Berechtigten verrechnet werden. Dieser neue und erweiterte „Schutzschirm 2021“ wird voraussichtlich nach den Ausschüttungen im Juli 2021 starten, wohingegen der „Schutzschirm live 2020“ zum 31. März 2021 geschlossen werden wird.

Staatliche Unterstützungsmaßnahmen

Dass gerade die Kreativschaffenden sich im Hinblick auf die zu erwartenden Rückgänge der Ausschüttungen im kommenden Jahr in einer besonderen Situation befinden, muss auch den politischen Entscheidungsträgern deutlich gemacht werden, wenn es um staatliche Hilfsprogramme geht. Seit letztem Frühjahr schon ist die GEMA immer wieder mit den befassten Ministerien über eine passende Förderung für ihre Mitglieder im Austausch. Einige Hilfen, die gezielt Urhebern und Verlagen zugute kommen, wurden bereits auf den Weg gebracht, so die Öffnung der Corona-Grund­sicherung für solo-selbständige Künstlerinnen und Künstler oder die Öffnung der Überbrückungshilfen für diesen Personenkreis unter vereinfachten Voraussetzungen, aber auch die Aufstockung und Anpassung bestehender Programme bei der „Initiative Musik“.

Aus den Gesprächen, teils gemeinsam mit anderen Verbänden der Musikbranche, resultiert auch, dass die GEMA gebeten wurde, bei der Vergabe von Infrastruktur­geldern aus dem Förderprogramm der Bundesregierung „Neustart Kultur“ eine Rolle zu übernehmen. Mit dem Programm sollen Einrichtungen verschiedener Kultursparten in die Lage versetzt werden, so schnell wie möglich ihren Betrieb wieder aufzunehmen. Die Gelder sind für die Umsetzung von Hygienekonzepten, die Einrichtung von Online-Ticketing-Systemen oder die Modernisierung von Belüftungssystemen vorgesehen, damit Live-Musik wieder öffentlich aufgeführt und genutzt werden kann. Die GEMA koordiniert dabei in einem überwiegend digital aufgesetzten Prozess die Förderung für Musikaufführungsstätten, Clubs und Festivals. Die starke Nachfrage, verbunden mit einem vielfachen positiven Feedback der Antragsteller, zeigt den Willen der Kultur- und Veranstaltungsbranche, den Kulturschaffenden Pandemie-sichere Bühnen und Veranstaltungsorte für ihre Live-Auftritte zur Verfügung zu stellen, sobald es wieder möglich wird.

Live-Streaming von Konzerten

Die GEMA selbst reagiert ebenfalls auf Pandemie-bedingte Veränderungen und Auswirkungen. So hat der Aufsichtsrat – außerhalb seines Sitzungsrhythmus – kurzfristig eine tarifliche Regelung zur Lizenzierung von Live-Streaming von Konzerten und anderen Events verabschiedet, da diese Verbreitungsart aufgrund der massiven Einschränkungen von physischen Konzerten stark an Bedeutung gewonnen hat. Dabei war es dem Aufsichtsrat wichtig, dass eine angemessene Vergütung auch für die Zeit vorgesehen wird, in der das Live-Streaming von Konzerten zunehmend als parallele Verbreitungsform und zukünftiges Geschäftsmodell neben der physischen Durchführung von Konzerten erfolgen dürfte.

Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

Die im nächsten Jahr zu erwartenden finanziellen Einbußen wirken sich für die Mitglieder auch auf die Voraussetzungen zum Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft aus, die satzungsgemäß nur nach Erreichen eines bestimmten, über einen festen Zeitraum von der GEMA bezogenen Mindestaufkommens erworben werden kann. Dabei ist entscheidend, dass das jeweilige Aufkommen in aufeinander folgenden Jahren erwirtschaftet wurde. Für Mitglieder, die bereits für einige Jahre das erforderliche Mindestaufkommen erreicht haben, könnte durch eine geringere Ausschüttung in 2021 eine Lücke entstehen. Eine solche Härte soll durch einen Regelungsvorschlag verhindert werden, der zur kommenden Mitgliederversammlung vorgelegt wird.

Mitgliederversammlung 2021

Die Mitgliederversammlung 2021 – terminiert auf den 8. bis 10. Juni – wird, wie die im Herbst 2020, erneut in rein virtueller Form stattfinden. Dies hat der Aufsichtsrat im Dezember 2020 festgelegt, da aufgrund der Corona-bedingt unklaren Lage keine verlässliche Planung und Buchung für den Frühsommer möglich ist, wie sie für die Organisation einer solchen Großveranstaltung längerfristig vorher erforderlich wäre. Dabei sollen wieder die wesentlichen aus Präsenz-Versammlungen bekannten Funktionalitäten zum Einsatz kommen, was von den Teilnehmern in der vergangenen, erstmals virtuell durchgeführten Mitgliederversammlung durchweg positiv bewertet wurde. Bei der Vorbereitung und Durchführung der kommenden Versammlung sollen die Erfahrungen aus 2020 und die Rückmeldungen dazu einfließen. Dazu gehört, dass die Mitglieder vorab noch intensiver über die Inhalte der Tagesordnung informiert werden, beispielsweise mit erläuternden Videos auf der GEMA-Website oder mit Informationsveranstaltungen. Es soll zudem Vorsorge getroffen werden, dass es auch nach Ende der Pandemie möglich bleibt, die Mitgliederversammlung in virtueller oder hybrider Form durchzuführen. Die rechtliche Grundlage dafür soll mit entsprechenden Vorschlägen für Regelwerks­änderungen geschaffen werden, auch wenn, so die Auffassung des Aufsichtsrats, nach der Pandemie-Zeit eine Präsenzteilnahme grundsätzlich wieder die bevorzugte Form der Mitwirkung wäre.

Zur kommenden Mitgliederversammlung werden außerdem einige zunächst bereits für 2020 vorgesehene, aber situationsbedingt zurückgestellte Regelwerks-Anpassungen vorgelegt. Darunter ist der Vorschlag für eine rein redaktionelle Überarbeitung der GEMA-Satzung. Dieses historisch gewachsene Regelwerk soll dadurch übersichtlicher und verständlicher gestaltet werden, ohne dass damit inhaltliche Änderungen verbunden sein werden.

Einnahmen für Nutzungen auf Gemischten Online-Plattformen wie YouTube

Wie zu jeder Mitgliederversammlung bereiten Aufsichtsrat und Vorstand auch wünschenswerte Verteilungsplan-Änderungen vor. So wird sich die Mitglieder­versammlung mit Anpassungsbedarf als Corona-Folge in Bezug auf die Verteilung der Einnahmen für Nutzungen auf so genannten Gemischten Online-Plattformen wie YouTube zu befassen haben, die grundsätzlich nach einem dualen Verfahren erfolgt. Die Corona-bedingten Aufkommensrückgänge insbesondere in den Aufkommens­sparten führen im Rahmen der Zuschlagsverteilung innerhalb dieses dualen Verteilungsmodells der GOP-Sparten zu Verzerrungen, die kurzfristig ausgeglichen werden sollen. In seiner letzten Sitzung hat der Aufsichtsrat zudem die Aufteilungs­quote der von YouTube für das Geschäftsjahr 2020 erzielten Einnahmen unverändert belassen: 30 % werden auf Grundlage von Nutzungsmeldungen und 70 % im Rahmen der Zuschlagsverteilung als Kompensation für Nutzungen, die YouTube nicht verwertbar gemeldet hat, in den GOP-Sparten verteilt. Der Aufsichtsrat prüft laufend, wie der Anteil an verwertbaren Nutzungsmeldungen weiter erhöht werden kann.

Musikmeldungssystem der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten

Weiteren Optimierungsbedarf sieht der Aufsichtsrat in Bezug auf das neue Musikmeldungssystem des Monitoring-Dienstleisters BMAT, das die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten seit 2019 für Fernsehen und Hörfunk sukzessive eingeführt haben. Aufgrund von zum Teil erheblichen Meldelücken in den vergangenen Jahrzehnten bestand für die Rundfunkanstalten dringender Handlungsbedarf zur Neuausrichtung ihrer Meldungsprozesse. Die GEMA unterstützt flankierend diesen neuen digitalen Musikmeldungsprozess mit einer Vielzahl von Maßnahmen, u.a. indem sie allen Mitgliedern ein komfortables und stetig weiterentwickeltes Portal, den GEMA-Soundfile-Upload-Service, zur Verfügung stellt. Diese Maßnahmen und der stetige Austausch mit den Sendeanstalten führten im Ergebnis dazu, dass mit der Verteilung zum 01.07.2020 das Ausschüttungsvolumen des Vorjahres erreicht wurde, dennoch gibt es bei einer Reihe von Punkten weiteren Handlungsbedarf in Zusammenarbeit mit den Rundfunkanstalten.

Digitale Hörfunkwellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Beschlossen hat der Aufsichtsrat eine Anpassung des Faktors für digitale Hörfunk­wellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Grundsätzlich gelten die Sender­koeffizienten im öffentlich-rechtlichen Hörfunk einheitlich für alle Hörfunkwellen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt. In Bezug auf Nutzungen in digitalen Hörfunkwellen findet bei der Ermittlung der Senderkoeffizienten jedoch ein spezieller Faktor Anwendung, der der wirtschaftlichen und strukturellen Bedeutung des digitalen Hörfunks innerhalb des öffentlich-rechtlichen Hörfunks Rechnung trägt. Dieser Faktor wurde im Zuge der Neuordnung der Rundfunkverteilung für die Verteilung ab Geschäftsjahr 2013 zunächst auf ein Zehntel festgesetzt und ab Geschäftsjahr 2018 auf 0,3 angehoben. Er bewirkt faktisch, dass der Senderkoeffizient für digitale Hörfunkwellen innerhalb des öffentlich-rechtlichen Hörfunks lediglich 30 % des Senderkoeffizienten für die übrigen Wellen der jeweiligen Landesrundfunkanstalt beträgt. Der digitale Hörfunk hat innerhalb des öffentlich-rechtlichen Hörfunks deutlich an wirtschaftlicher und struktureller Bedeutung gewonnen, und die Reichweite des digitalen Hörfunks ist erheblich gestiegen. Aufgrund der demzufolge veränderten Hörgewohnheiten wurde der Faktor für die Verteilung, der bei der Berechnung der Senderkoeffizienten in Bezug auf digitale Hörfunkwellen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anzuwenden ist, nun ab Geschäftsjahr 2020 auf einheitlich 0,5 festgesetzt.

Programmverrechnungsgrenze im Hörfunk

Ebenfalls beschlossen hat der Aufsichtsrat eine Absenkung der Programm­verrechnungsgrenze im Hörfunk von 90.000 auf 60.000 EUR, im Fernsehen von 204.000 auf 190.000 EUR pro Rundfunkveranstalter. Hierdurch wird gewährleistet, dass keine Radio- oder Fernsehprogramme aufgrund Pandemie-bedingter Ertragsrückgänge aus der Programmverrechnung herausfallen. Darüber hinaus ist ein Antrag für die Mitgliederversammlung vorgesehen, mit dem allgemein geregelt werden soll, dass Rundfunkveranstalter, deren Programme bereits nutzungsbezogen verrechnet worden sind, nicht aufgrund späterer Ertragsrückgänge aus der Programmverrechnung herausfallen.

Neuordnung der Anteilsregeln

Im Nachgang zur letzten Mitgliederversammlung befasst sich der Aufsichtsrat derzeit mit Umsetzungsfragen zu mehreren Anträgen, die dort – nach teilweise intensiver Diskussion – verabschiedet worden waren. Dazu gehört eine grundlegende Neuordnung der Anteilsregeln, die mit Annahme des Antrags zu TOP 19 beschlossen wurde. Wie dazu in einer Absichtserklärung von Aufsichtsrat und Vorstand in der Mitgliederversammlung formuliert wurde, ist kurz danach eine technische Arbeitsgruppe aus Vertretern der Verlage und der GEMA ins Leben gerufen worden. Diese Arbeitsgruppe soll den Prozess der operativen Umsetzung der Neuregelung begleiten. Ihre Aufgaben sind insbesondere, den Datenabgleich zwischen der GEMA-Dokumentation und den IT-Systemen der Verleger zu unterstützen sowie eine reibungslose Implementierung der Neuerungen in den digitalen Werkanmeldeprozess abzustimmen. Über Einzelheiten wird regelmäßig auf der GEMA-Website informiert, zudem sollen demnächst Webinare zum Thema Freie Vereinbarkeit und Vereinfachung der Anteilsregeln angeboten werden.

Wahrnehmung des Herstellungsrechts für UGC-Nutzungen

Die EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2019 bot den Anlass, mit dem Antrag zu TOP 18 die Bestimmungen des Berechtigungsvertrags zu aktualisieren, die die Wahrnehmung der Onlinerechte durch die GEMA betreffen. Durch die Neuregelungen wird die GEMA zum einen in die Lage versetzt, Diensteanbietern wie YouTube alle für die Nutzung des typischen, nicht-gewerblichen User-Generated Contents erforderlichen Rechte – namentlich auch das sogenannte Herstellungsrecht – aus einer Hand zu lizenzieren. Zum anderen wird die Klärung des Herstellungsrechts für sonstige, gewerbliche Inhalte auf den betreffenden Plattformen im Interesse aller Beteiligten vereinfacht. Details der Rechteklärung werden, wie in der Mitgliederversammlung angekündigt, in gesonderten Wahrnehmungsbedingungen geregelt. Dies betrifft z.B. die nähere Abgrenzung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Nutzungen, das Verfahren für die Rechteklärung in Bezug auf gewerbliche Nutzungen sowie Informationen über Möglichkeiten und Kommunikationswege für die Durchsetzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Eine erste Fassung dieser Wahrnehmungs­bedingungen hat der Aufsichtsrat in seiner letzten Sitzung verabschiedet. Sie sind bereits auf der GEMA-Website veröffentlicht und sollen regelmäßig evaluiert werden.

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Ausschüttungen an Verlage

Der Antrag zu TOP 17 der Mitgliederversammlung 2020 diente der Klarstellung der zwischen der GEMA und den Musikverlagen bestehenden Leistungsbeziehungen. Eine umsatzsteuerrechtliche Beurteilung dieser Beziehung wird seit einiger Zeit innerhalb des Bundesministeriums der Finanzen und der Finanzministerien der Länder diskutiert. In diesem Zusammenhang wird die bestehende umsatzsteuerliche Handhabung der Abrechnungen zwischen GEMA und Autoren sowie Verlagen in Frage gestellt. Durch die beschlossenen Änderungen in Satzung und Berechtigungsvertrag wurde klargestellt, dass nicht nur die Urheber durch die Rechteeinbringung, sondern die Musikverlage gegenüber der GEMA eine eigenständige wirtschaftliche Leistung erbringen. Dies war notwendig, um die entsprechende umsatzsteuerrechtliche Beurteilung durch die obersten Finanzbehörden zu unterstützen, damit wie bisher den Musikverlagen die Umsatzsteuer auf ihre Ausschüttungssumme gutgeschrieben werden kann. Denn eine von einigen Finanzministerien vertretene Abkehr von der seit vielen Jahren bestehenden Praxis, die eine Abrechnung der Umsatzsteuer im Verhältnis zwischen Urheber und Verleger vorsehen würde, wäre nur mit einem umfassenden und kostenintensiven Umbau der IT-Infrastruktur der GEMA möglich. Hinzu kämen ein erheblicher Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten und – besonders schwerwiegend – geringere Einnahmen für Urheber, die künftig Rechnungen mit Umsatzsteuer von ihren Verlagen gestellt bekämen und die Steuer (bei Kleinunternehmern) nicht als Vorsteuerabzug geltend machen könnten. Die GEMA befasst sich, auch mit einer Arbeitsgruppe des Aufsichtsrats, weiter mit der Thematik und wird sich in Gesprächen mit dem Bundesfinanzministerium und den Finanzministerien der Bundesländer weiterhin dafür einsetzen, den Status quo – der auf jeden Fall für die Ausschüttungen im Jahr 2021 bestätigt ist – zu erhalten. Die GEMA wird ihre Mitglieder informieren, sobald klar ist, ob Änderungen erforderlich werden.

Neuregelung der Mitgliedschaftsformen und Mitgliedergewinnung

Ebenfalls beschlossen hatte die Mitgliederversammlung eine Neuregelung der Mitgliedschaftsformen. Dies zog als Folgeanpassung eine Geschäftsordnungs-Änderung nach sich, mündend in eine neue Geschäftsordnung für den Aufnahme­ausschuss, die mit Beschluss des Aufsichtsrats zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Der Aufsichtsrat konnte in diesem Zusammenhang hocherfreut zur Kenntnis nehmen, dass die GEMA mittlerweile mehr als 80.000 Mitglieder hat. 2020 ist die Zahl der Mitglieder besonders stark gestiegen, weil eine gezielte Aktion, mit der jüngere Musikschaffende von der Arbeit der GEMA überzeugt und für eine Mitgliedschaft gewonnen werden sollen, große Resonanz fand. Daher soll die Aktion 2021 fortgesetzt werden: Urhebern bis zum 30. Lebensjahr wird die Aufnahmegebühr erlassen, außerdem wird ihr Mitgliedsbeitrag für drei Jahre auf 30 Euro reduziert.

Strategische Weiterentwicklung, insbesondere MusicHub und Online-Services

Trotz der mit der Corona-Pandemie verbundenen Einschränkungen wurde 2020 die strategische Weiterentwicklung fortgesetzt und immer wieder in den Sitzungen des Aufsichtsrats thematisiert. Denn durch die Digitalisierung des Musikmarktes agiert die GEMA in einem Marktumfeld, das eine stetige Anpassung ihres Geschäftsmodells erfordert. Dies war auch die strategische Motivation der GEMA für den Erwerb von Anteilen an Zebralution, mit dem die GEMA die wirtschaftliche Teilhabe ihrer Mitglieder am Wachstum der digitalen Musiknutzungsformen (Music on Demand, Podcasts, Hörbücher) sichert. Zebralution bietet der GEMA zudem eine Plattform, um neue Leistungsangebote für Mitglieder und andere Musikschaffende zu entwickeln. Konkret ist hier der MusicHub zu nennen, über den die GEMA zusätzliche Tools und Services anbieten möchte. In der ersten Phase wird ein neues Angebot zur direkten Distribution von Musikwerken an Online-Plattformen geschaffen, das sich zunächst und zu vergünstigten Konditionen an GEMA-Mitglieder richtet, in den Ausbaustufen auch an weitere Musikschaffende.

Daneben steht der Ausbau des GEMA-internen Online-Services, für den das Mitglieder-Dashboard als digitale Informationsquelle der Mitglieder zu ihren GEMA-Daten steht. Gerade in Zeiten von Corona ist deutlich geworden, welchen Wert ein solcher Service für die Mitglieder hat, denn über dieses Portal werden nicht nur eine Reihe von Nutzungs- und Vergütungsauswertungen ermöglicht, es war 2020 auch ein zentraler Kanal für die Umsetzung der Hilfsangebote der GEMA im Zuge der Pandemie.

Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht

Corona-bedingt etwas in den Hintergrund geraten ist, jedenfalls in der öffentlichen Diskussion, die anstehende Umsetzung der Anfang 2019 verabschiedeten EU-Urheberrechtsrichtlinie in deutsches Recht. Dazu ist im Sommer dieses Jahres ein umfangreiches Gesetzgebungsvorhaben angelaufen, in dem viele Einzelmaßnahmen gebündelt werden sollen. Positiv zu vermerken ist nach Auffassung des Aufsichtsrats das grundsätzliche Bemühen, die Lizenzerteilung über Verwertungsgesellschaften zu stärken und die Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern zu verbessern. Daher begrüßt die GEMA den Entwurf der Bundesregierung grundsätzlich. Jedoch sieht der Aufsichtsrat bei zentralen Punkten noch Nachbesserungsbedarf, denn wie nach den hitzigen Diskussionen im letzten Jahr nicht anders zu erwarten, enthält das Paket eine Vielzahl von Zugeständnissen zu Lasten der Rechteinhaber. Da der Gesetzentwurf an einigen entscheidenden Stellen Regelungen vorsieht, die erhebliche Nachteile für die GEMA, ihre Mitglieder und die Urheber insgesamt mit sich bringen würden, wird im parlamentarischen Verfahren, das im 1. Halbjahr 2021 ansteht, noch einiges an Informations- und Überzeugungsarbeit erforderlich sein. Hier sieht der Aufsichtsrat auch die Mitglieder selbst gefordert, sich zu Wort zu melden und die Positionen der Urheber deutlich zu machen.

Deutscher Musikautorenpreis

Zu entscheiden hatte der Aufsichtsrat über die Durchführung des Deutschen Musikautorenpreises. Im März 2020 musste die Veranstaltung aufgrund des behördlich angeordneten Lockdowns kurzfristig abgesagt werden, als neuer Termin für die Verleihung wurde später der 25. März 2021 festgelegt. Da ein Live-Event in der gewohnten Form, also mit mehreren hundert Gästen, zu diesem Termin weder angemessen erscheint noch nach jetzigem Stand realisierbar wäre, soll die Verleihung – auch des Fred Jay Preises, der sonst im Rahmen des Mitgliederfestes verliehen wird – in einem anderen Format stattfinden. Einzelheiten dazu werden noch ausgearbeitet.

Wahlen

Schließlich hatte der Aufsichtsrat in seiner Sitzung im Dezember 2020 turnusgemäß zu wählen: zum einen die Berufsgruppen-Vertreter in der Urheber-Verleger-Schlichtungs­stelle. Die durch Beschluss der Mitgliederversammlung 2017 eingerichtete UVS ist für Streitigkeiten zwischen Urhebern und Verlegern über die Erbringung der verlegerischen Leistung zuständig. Sie wurde seit September 2018 neunzehn Mal angerufen. Alle Anrufungen haben sich mittlerweile durch Erlass eines Schlichtungsspruchs oder durch Rücknahme der Anträge erledigt, damit sind aktuell keine Verfahren anhängig. Zum anderen standen die Kuratoren der GEMA-Sozialkasse zur Wahl. Alle bisherigen Kuratoren hatten sich bereit erklärt, ihr Ehrenamt weiter auszuüben, woraufhin der Aufsichtsrat sie erfreut und dankbar in ihrer Funktion bestätigt hat. Er hat dabei zum Ausdruck gebracht, dass der Sozialkasse und ihren Kuratoren in dieser für alle Kreativen schwierigen Zeit extremer Herausforderungen eine besondere Verantwortung zuwächst. Daher hat der Aufsichtsrat zugesagt, die Inanspruchnahme ihrer Leistungen gerade in der derzeitigen Situation zu beobachten und weiterhin Sorge dafür zu tragen, dass die Sozialkasse ihre wertvollen und für viele Mitglieder unverzichtbaren Aufgaben in gewohnter Weise wahrnehmen kann.

Wahlen zu mehreren Gremien für eine neue Amtszeit stehen auch in der kommenden Mitgliederversammlung im Juni 2021 auf der Agenda, darunter die des Aufsichtsrats. Sie werden vorbereitet vom Wahlausschuss, neu gewählt von der Mitglieder­versammlung 2020. Informationen dazu sind und werden auf der GEMA-Website sowie in den Publikationen der GEMA veröffentlicht. Vorher werden der Aufsichtsrat und seine Gremien noch mehrere Sitzungen in derzeitiger Zusammensetzung abhalten – nach jetzigem Stand erneut auf virtuellem Wege.