GEMA Aufsichtsrat: Bericht über die Sitzung am 9./10. März 2016

In seiner ersten Sitzung eines Kalenderjahres liegt dem Aufsichtsrat traditionell der Abschlussbericht für das vergangene Jahr vor, so auch in der Sitzung am 9./10. März in München der für das Geschäftsjahr 2015. Erfreuliche Zahlen konnte der Vorstand dem Aufsichtsrat präsentieren: Die Erträge beliefen sich 2015 auf insgesamt 893,8 Millionen Euro, noch einmal 0,2 Millionen Euro mehr als im Jahr zuvor, dem aus Ertragssicht bis dahin erfolgreichsten Jahr der GEMA. Vor allem resultiert dieses Ergebnis, zu dem die Arbeit aller Inkassobereiche beigetragen hat, aus einem starken Wachstum der Bezirke, in dieser Höhe nicht zu erwartenden Zahlungseingängen aus dem Ausland, auch aufgrund von Wechselkurseffekten, sowie im Bereich Vervielfältigungsrecht aus einem in Deutschland weiterhin relativ konstanten Tonträgermarkt. Auch die Verteilungssumme wird mit 748 Millionen Euro annähernd auf dem hohen Vorjahresniveau liegen, ebenso die Höhe der Ausschüttungen direkt an die GEMA-Mitglieder mit rund 460 Millionen Euro. Dazu hat auch beigetragen, dass die operativen Kosten 2015 im Vergleich zum Vorjahr erheblich reduziert werden konnten auf rund 118 Millionen Euro. Weitere knapp 28 Millionen Euro wurden aufgewendet für strategische Maßnahmen wie zum Beispiel die Umsetzung der internationalen Kooperation mit den englischen und schwedischen Schwestergesellschaften unter dem Dach von ICE und die Modernisierung der IT-Landschaft. Der umfangreiche vollständige Jahresabschluss 2015 lag dem Aufsichtsrat ebenso vor wie der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH über die Prüfung für das vergangene Geschäftsjahr, in dem die Wirtschaftsprüfer den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt haben. Ein Auszug aus dem Geschäftsbericht 2015 mit den wirtschaftlichen Eckdaten ist wie gewohnt der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung beigefügt, die vom 25. bis 27. April 2016 in Berlin stattfindet. Die Tagesordnung ist bereits auf der Internetseite der GEMA veröffentlicht. Kurz nach der diesjährigen Mitgliederversammlung wird voraussichtlich das neue Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) in Kraft treten. Ein Regierungsentwurf liegt derzeit vor. Das Gesetz setzt unter anderem die Vorgaben der EU-Wahrnehmungsrichtlinie von 2014 um, mit der die Rechte und Aufgaben der Verwertungsgesellschaften in Europa zum Teil harmonisiert und einheitliche Mindeststandards im Bereich des Wahrnehmungsrechts geschaffen werden sollen. Für eine solche Richtlinie hatte die GEMA sich seit langem eingesetzt, um einheitliche Regelungen für alle europäischen Verwertungsgesellschaften und Rechtssicherheit bei internationalen Aktivitäten zu gewährleisten. Das VGG wird das derzeit noch geltende Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ersetzen. Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgt im VGG aus GEMA-Sicht im Großen und Ganzen ausgewogen. Wesentliche Interessen der Urheber und Verleger sind berücksichtigt, zumal gegenüber dem im Sommer letzten Jahres vorgelegten ersten Entwurf substantielle Verbesserungen erreicht werden konnten. Einige der geplanten Neuerungen schätzen Aufsichtsrat und Vorstand hingegen durchaus kritisch ein, so die Verpflichtung, dass Mitgliedern der Verwertungsgesellschaften ermöglicht werden soll, ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation oder durch einen beliebigen Vertreter, der mehrere Mitglieder vertreten kann, auszuüben. Der Aufsichtsrat weist darauf hin, dass die Diskussionen und Erläuterungen direkt in der Mitgliederversammlung entscheidend zum Meinungsbildungsprozess über Regelwerks-Änderungen beitragen, und sieht bei Umsetzung dieser Änderungen die Gefahr, dass die Teilnahme an der Mitgliederversammlung für manches Mitglied als weniger attraktiv und nicht mehr erforderlich erscheinen könnte. Da aufgrund der zu erwartenden Vorgaben des VGG die Gestaltungsmöglichkeiten für die GEMA jedoch begrenzt sind, wurden auch zu diesen Punkten möglichst interessengerechte Umsetzungen in das Regelwerk der GEMA als Anträge vorbereitet, die zeitgemäße Mitwirkungsformen zulassen. Dennoch ist die GEMA, auch unterstützt von den Autorenverbänden, weiterhin bestrebt, ihre Argumentation zu Punkten zu vermitteln, bei denen Nachbesserungsbedarf gesehen wird, zum Beispiel im persönlichen Austausch mit Rechts- und Kulturpolitikern im Bundestag. Sollten so in der letzten Phase des parlamentarischen Verfahrens kurzfristig noch Änderungen am Gesetzestext erreicht werden, könnten diese durch Modifikationen der jeweiligen Anträge in der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden. Neben der VGG-Umsetzung wird ein weiterer Schwerpunkt der Mitgliederversammlung die Entscheidung über Verteilungsplan-Änderungen sein, insbesondere über eine grundlegende redaktionelle Neufassung des gesamten Verteilungsplans. Nachdem dieses Vorhaben den Mitgliedern im vergangenen Jahr vorgeschlagen und im Grundsatz befürwortet worden war, sind Aufsichtsrat und Vorstand erfreut, nach äußerst aufwändiger interner Vorbereitung nunmehr die in diesem Sinne überarbeitete Neufassung des Verteilungsplans vorlegen zu können. Zentrales Anliegen ist es, die im Laufe der Jahrzehnte zum Teil recht komplex gewordenen Regelungen der Verteilung für die Mitglieder übersichtlicher, transparenter und verständlicher darzustellen, jedoch ohne sie inhaltlich zu verändern. Vorgeschlagen wird eine neue einheitliche Struktur des Verteilungsplans anstelle der derzeitigen Aufteilung auf die Verteilungspläne für das Aufführungs- und Senderecht, für das mechanische Vervielfältigungsrecht und für den Nutzungsbereich Online. Hierbei soll die Verteilung in den einzelnen Sparten jeweils im Zusammenhang dargestellt werden. Zudem sollen zum Teil uneinheitliche und veraltete Begrifflichkeiten vereinheitlicht und soweit angebracht modernisiert werden. Keine redaktionelle, sondern eine inhaltliche Änderung schlagen Aufsichtsrat und Vorstand für die Aufteilung des Senderinkassos im Fernsehen auf die Ausschüttungsbereiche Senderecht (AR) und Vervielfältigungsrecht (VR) vor. Hier sollen künftig die jeweiligen Anteile der Fernsehprogramme an Eigen- und Auftragsproduktionen einerseits und Fremdproduktionen andererseits berücksichtigt werden. Ergänzend zum konkreten Antrag von Aufsichtsrat und Vorstand auf Änderung des Verteilungsplans sind Erläuterungen zum vorgeschlagenen neuen Modell auf der Webseite der GEMA abrufbar. Noch nicht im Einzelnen befassen konnte sich der Aufsichtsrat mit einem Verfahren, zu dem am 2. Sitzungstag vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde. Im November 2015 hatte der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren über die Zulässigkeit eines belgischen Gesetzes entschieden, dass eine gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung der Verleger an Erträgen aus der Speichermedien- und Geräteabgabe für die private Vervielfältigung nicht mit EU-Recht zu vereinbaren sei. Eine Beteiligung der Verleger an den genannten Ausschüttungen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit den Urhebern schließt das Urteil jedoch nicht aus, so dass die Verlegermitglieder der GEMA sich nach wie vor auf ihre Verlagsverträge und den Verteilungsplan der GEMA berufen können, in denen die Beteiligung vereinbart wird. Im Anschluss an das Luxemburger Urteil griff der Bundesgerichtshof, der seine Entscheidung bis dahin ausgesetzt hatte, ein Verfahren gegen die Verwertungsgesellschaft Wort wieder auf, dessen Gegenstand eine Klage gegen die Beteiligung der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen ist. Das Gericht hat nunmehr angekündigt, am 21. April eine Entscheidung zu verkünden. Dies muss keine Entscheidung in der Sache sein, denkbar ist auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Aktuell sahen jedenfalls Aufsichtsrat und Vorstand keinen Anlass für eine Neubewertung der Sach- und Rechtslage. Somit hat die bereits im Juni 2012 getroffene Entscheidung weiter Bestand, dass die Ausschüttungen der GEMA auf verlegte Werke unter dem Vorbehalt der Rückforderung im Falle eines negativen Ausgangs dieser und weiterer noch nicht rechtskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten auf nationaler und europäischer Ebene zur Frage der Verlegerbeteiligung erfolgen. Thema für den Aufsichtsrat war zudem die Aufarbeitung der Folgen eines Urteils des Bundesgerichtshofs vom Oktober letzten Jahres zur Zulässigkeit der Nettoeinzelverrechnung von Werkaufführungen ohne allgemeine Marktnachfrage. Der BGH hat zur Klage mehrerer GEMA-Mitglieder entschieden, dass die entsprechende Regelung in Abschnitt XIII A. Ziffer 11 der Ausführungsbestimmungen zum Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht in der von der Mitgliederversammlung 2009 beschlossenen Fassung den Anforderungen des Transparenz- und Bestimmtheitsgebots nicht genügt und unwirksam ist. Die konkreten Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor, im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht aber deutlich gemacht, dass die gewählte Regelung zu unbestimmt und damit kein geeignetes Mittel sei, diesen Fehlentwicklungen entgegenzuwirken. Für die Befriedigung der Nachzahlungsansprüche von Berechtigten, die durch die Anwendung der bisherigen Regelung benachteiligt worden sind, hatte die GEMA in den betroffenen Sparten U, M und E bereits vorsorglich Verteilungseinbehalte für die Geschäftsjahre 2010-2014 gebildet. Da diese nach derzeitigem Kenntnisstand nicht in allen Sparten zur Befriedigung der Nachzahlungsansprüche ausreichen, müssen allerdings auch die für die kommenden Geschäftsjahre in den betreffenden Sparten zur Verfügung gestellten Mittel belastet werden. Auf Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnisse wurde für die Mitgliederversammlung 2016 ein Antrag zur Neufassung der Verteilungsplanregelung in Abschnitt XIII A. Ziffer 11 formuliert. Eine genauere Beurteilung der Handlungsoptionen, die sich für die GEMA im Lichte des BGH-Urteils ergeben, wird jedoch erst auf Basis der Entscheidungsgründe möglich sein, die derzeit noch nicht vorliegen.