Vor fast einem Jahr, am 14. November 2016, urteilte das Berliner Kammergericht, dass die GEMA nicht berechtigt sei, ihre Musikverleger an den Ausschüttungen auf Nutzungsrechte und gesetzliche Vergütungsansprüche nach dem Verteilungsplan der GEMA zu beteiligen. Seitdem hat dieses Urteil die GEMA und ihre Mitglieder aus allen Kurien massiv beschäftigt, und der Aufsichtsrat befasste sich in seiner diesjährigen Herbstsitzung ebenfalls erneut umfassend mit der Aufarbeitung von dessen Folgen.
Auch wenn zwischenzeitlich zum einen mit einer Novelle zum Verwertungsgesellschaftengesetz das bewährte Prinzip der anteiligen Beteiligung von Urhebern und Verlegern an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus Nutzungsrechten für die Zukunft auf eine rechtssichere Grundlage gestellt wurde und zum anderen die Mitgliederversammlung der GEMA im Mai dieses Jahres Regelungen im Verteilungsplan beschlossen hat, die der Bestätigung der Verlegerbeteiligung für die Zukunft unter Anpassung an die neuen rechtlichen Rahmenbedingungen dienen: Für die Vergangenheit gilt weiterhin die Rechtslage aufgrund des Kammergerichts-Urteils vom November 2016. Verleger dürfen damit die seit dem 1. Juli 2012 (seit diesem Ausschüttungstermin ist die Verlegerbeteiligung unter Vorbehalt erfolgt) bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 24. Dezember 2016 erhaltenen Ausschüttungen nur dann behalten, wenn Urheber dies in einer entsprechenden Vereinbarung ausdrücklich bestätigt haben. Für die Beteiligung des Verlegers an gesetzlichen Vergütungsansprüchen in der Zukunft muss ebenfalls die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers vorliegen. Empfohlen wird zudem, für zukünftige Ausschüttungen auch auf Nutzungsrechte die relevanten Erklärungen einzuholen.
Die GEMA unterstützt ihre Mitglieder bei der Regelung der Verlegerbeteiligung und bietet ihren Verlegern und Urhebern ein einheitliches Online-Verfahren, um eine geordnete Abwicklung der Folgen des Kammergerichts-Urteils für die Verlage zu ermöglichen. Dazu wurde Anfang Februar 2017 das Elektronische Bestätigungsverfahren (EBV) ins Leben gerufen, das die erforderlichen Bestätigungen über die Rechtsbeziehungen der Verlage zu ihren Urhebern und der vereinbarten Verlegerbeteiligung vereinfacht. Seit dem 1. September steht den Verlagen ein neues EBV zur Verfügung. Mit diesem EBV 2.0 hat die GEMA, die dazu im regelmäßigen Austausch mit Musikverlagen und deren Verband steht, eine Reihe von Verbesserungen und neue Funktionen eingeführt. Des Weiteren können damit nun auch die seit dem 1. Februar 2017 neu angemeldeten Werke und Vereinbarungen bearbeitet werden. Über die bearbeiteten Meldungen zu Werken verschickt die GEMA Bestätigungen an die jeweiligen Verlage und Urheber, die, sofern sie Unstimmigkeiten feststellen sollten, die Möglichkeit haben zu widersprechen.
Angesichts der enormen Datenmengen, die zu bewältigen sind, in Verbindung mit teilweise aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Einführung des neuen Verfahrens, haben die Verleger im Aufsichtsrat angeregt, die Frist, bis zu der für die Verlage die Möglichkeit besteht, über das EBV die erforderlichen Informationen und Dokumente an die GEMA übermitteln, über den 1. Dezember 2017 hinaus zu verlängern. Der Aufsichtsrat hat zugestimmt, dass eine Nachfrist bis zum 13. Januar 2018 eingeräumt wird, dabei aber auch die Notwendigkeit betont, dass die Verlage für ihre Meldungen weitestgehend den ursprünglich festgelegten Termin einhalten. Ansonsten wäre der gesamte Zeitplan gefährdet, in der die erforderliche Rückabwicklung von zwischen dem 1. Juli 2012 und dem 24. Dezember 2016 von der GEMA an Verleger unter Vorbehalt erfolgten Ausschüttungen an diejenigen Urheber vorgesehen ist, die die Beteiligung ihrer Verleger an den Ausschüttungen auf ihre jeweiligen Werke nicht nachträglich genehmigen. Sämtliche Ausschüttungen, die in diesem Zeitraum stattgefunden haben, sind neu zu berechnen – ein höchst komplexer, mit außerordentlichem Aufwand verbundener Vorgang. Die ermittelten Rückforderungen und Gutschriften sollen den Mitgliedskonten gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung 2017 im 2. Halbjahr 2018 belastet bzw. gutgeschrieben werden.
Sofern Verlage die Nachfrist für die Einreichung der erforderlichen Informationen in Anspruch nehmen, verzögert sich der Versand der EBV-Bestätigungsschreiben durch die GEMA entsprechend. Der Aufsichtsrat hat Wert darauf gelegt, dass für die Urheber in jedem Fall eine Widerspruchsfrist von drei Monaten beibehalten bleibt, allerdings wird bei Eingang eines Widerspruchs nach dem 31. März 2018 keine unmittelbare Berücksichtigung im Rückabwicklungsverfahren mehr möglich sein. Für davon betroffene Autoren soll eine ergänzende Reklamationsregelung vorgesehen werden. Für Verlage endet die Widerspruchsfrist generell am 31. März 2018. Mit Einzelheiten des Rückabwicklungsverfahrens wird sich möglicherweise auch noch die Mitgliederversammlung im kommenden Jahr zu befassen haben. Bis dahin hält es der Aufsichtsrat angesichts eines hohen Maßes an Unsicherheit sowohl unter Autoren als auch bei Verlagen für unerlässlich, dass die GEMA ihre Mitglieder weiterhin transparent und detailliert über die vielschichtige Thematik informiert, so auf ihrer Website, in ihren Publikationen, in Rundschreiben und auf Verbands-Veranstaltungen.
In der diesjährigen Mitgliederversammlung wurde in Verbindung mit der Regelung der Verlegerbeteiligung auch eine Klarstellung der Anforderungen an verlegerische Leistungen im Verteilungsplan beschlossen, die nun als eine Voraussetzung für die Beteiligung eines Verlegers an den Ausschüttungen der GEMA festgeschrieben ist. Dieser Beschluss umfasste, dass eine Urheber-Verleger-Schlichtungsstelle eingerichtet wird zur Klärung von Streitigkeiten zwischen Urhebern und Verlegern, ob der Verleger im Einzelfall eine seine Beteiligung rechtfertigende verlegerische Leistung entsprechend dieser Regelung erbracht hat. Aufgaben, Organisation und Arbeitsweise dieser Schlichtungsstelle sind gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung in der Satzung geregelt, zur konkreten Ausgestaltung wurde vom Aufsichtsrat nun eine Geschäftsordnung verabschiedet. Die Vertreter der Berufsgruppen in dieser Schlichtungsstelle werden die jeweiligen Kurienvertreter im Aufsichtsrat in dessen nächster Sitzung im Dezember wählen. In der neuen Ausgabe des GEMA-Jahrbuchs, die im Dezember erscheint, werden die einzelnen Regelungen zur Schlichtungsstelle abgedruckt sein, sie werden aber auch auf der Website der GEMA veröffentlicht.
Außer mit der Verlegerbeteiligung hatte die diesjährige Mitgliederversammlung sich unter anderem mit Anträgen von Aufsichtsrat und Vorstand befasst, die eine Stärkung des Anteils von Frauen in Gremien der GEMA zum Ziel hatten sowie die Hinzuziehung von externen Sachverständigen in Gremien der GEMA ermöglichen sollten. Nach der – teilweise mit Modifikationen verbundenen – Zustimmung der Mitgliederversammlung zu entsprechenden Änderungen hat der Aufsichtsrat diese nun analog in denjenigen Regelwerken nachvollzogen, über die er selbst zu entscheiden hat. Ebenfalls beschlossen wurden einige Anpassungen redaktioneller Art im Verteilungsplan.
In der Nachbetrachtung zur Mitgliederversammlung im Mai dieses Jahres wurden – vorbereitet durch die Verteilungsplankommission und den Programmausschuss, Unterausschuss E-Musik – einige der Anträge, die dort auf der Agenda standen, vom Aufsichtsrat wie angekündigt noch einmal aufgegriffen. Dazu gehört der Antrag auf Neuordnung der Verteilung in der Sparte E, der befristet für die Verteilungen der Geschäftsjahre 2018 bis 2020 angenommen wurde. Zu einem Gedankenaustausch über Situation und Zukunft der Verteilung in der Sparte E, aber auch um die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Missverständnisse auszuräumen, sind Mitglieder des Aufsichtsrats in den Tagen nach der Sitzung in einer erweiterten Verteilungsplankommission mit im E-Musik-Bereich aktiven Urhebern und Verlegern zusammengekommen.
Zu einigen seinerzeit abgelehnten Anträgen von Mitgliederseite war den Mitgliedern in der damaligen Diskussion eine erneute Prüfung zugesagt worden. Dies betrifft unter anderem einen Antrag, der eine Änderung der Anforderungen bei der Bewertung der künstlerischen Persönlichkeit und des Gesamtschaffens für E-Musik-Komponisten zum Ziel hatte. Die damit und mit den anderen dieser Anträge verbundenen Anliegen sollen noch einmal erörtert werden, auch in direktem Kontakt mit den Mitgliedern, die diese seinerzeit eingebracht hatten.
Bereits besprochen wurden auch erste Anträge auf Änderungen von Verteilungsplan und Geschäftsordnungen, die Aufsichtsrat und Vorstand zur kommenden Mitgliederversammlung (15.-17. Mai 2018 in Berlin) vorzulegen planen. Unter anderem wurde ein Antrag verabschiedet, wonach die Formalitäten des Werkanmeldeverfahrens vereinfacht werden sollen. Über weitere Anträge wird der Aufsichtsrat in seiner nächsten Sitzung im Dezember beraten. Bis dahin soll auch ein Vorschlag für die Verteilung der von YouTube für den Zeitraum von April 2009 bis Oktober 2016 erhaltenen Beträge sowie ein Regelungsvorschlag für die Verteilung sonstiger von YouTube und vergleichbaren Online-Plattformen erzielter Einnahmen erarbeitet sein. Grundzüge ihrer Überlegungen hat die vom Aufsichtsrat beauftragte Arbeitsgruppe in der jetzigen Sitzung vorgestellt. Ihre Überlegungen basieren darauf, dass für YouTube-Nutzungen in den Jahren 2009 bis 2016 keine verwertbaren Nutzungsmeldungen vorliegen, während ab Ende 2016 mit Nutzungsmeldungen jedenfalls ein Teil der Gesamtnutzungen abgedeckt werden kann. Daher wird erwogen, die Gesamtvergütungssumme für 2009 bis 2016 vom Grundsatz her zum einen differenziert nach den einzelnen Jahren, in denen das YouTube-Angebot unterschiedlich genutzt wurde, zum anderen als Zuschlagsverteilung auf einzelne Sparten zu verteilen. Zudem sollten über einen Kompensations-Fonds Sachverhalte, die durch ein solches Zuschlagsverfahren nicht angemessen berücksichtigt werden können, erfasst werden. Für den Zeitraum ab 2017 ist dann, neben einer Zuschlagsverteilung, auch eine Verteilung auf Basis der von YouTube gemeldeten Nutzungen vorgesehen. Um Einzelheiten festlegen zu können, sind jeweils noch umfangreiche und komplexe Auswertungen verschiedener Quellen sowie Prüfungen auch rechtlicher Art erforderlich. Über den konkret ausgearbeiteten Vorschlag soll – wie bei früheren grundlegenden Regelungen im Verteilungsbereich – bereits im Vorfeld der Mitgliederversammlung informiert und die Diskussion mit den Mitgliedern gesucht werden.
Im Vorfeld der Aufsichtsratssitzung hatte, neben anderen Gremien, auch der Tarifausschuss des Aufsichtsrats getagt und Themen für dessen Sitzung vorbereitet. Dazu gehörte die Vertragssituation im Außendienst-Bereich, unter anderem im Hinblick auf die laufenden Verhandlungen mit den beiden großen Kirchen. Ebenfalls regelmäßig informiert hält sich der Aufsichtsrat über den aktuellen Vertragsstand bei der Lizenzierung von wichtigen Digital Service Providern bzw. Services im Music-on-Demand-Bereich, darunter Spotify als einem der wichtigsten Musikstreaming-Dienste. Hierzu steht die GEMA auch in permanentem Austausch mit den englischen und schwedischen Schwestergesellschaften PRS und STIM als ihren Partnern beim Gemeinschaftsunternehmen ICE, International Copyright Enterprise, über das die Repertoires für den Online-Bereich auf pan-europäischer Ebene gemeinsam lizenziert werden. Dies ist, wie der Aufsichtsrat erneut zum Ausdruck brachte, verbunden mit der Erwartung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des GEMA-Repertoires, die insbesondere im Streaming-Bereich bislang keineswegs ausreichend sei.
Was die Gesamterträge angeht, zeichnet sich bereits ab, dass das Ergebnis für 2017 ähnlich positiv ausfallen wird wie im Vorjahr. Genauer wird sich dies in der Dezember-Sitzung des Aufsichtsrats beurteilen lassen. Es gilt aber, die Ertragssituation der GEMA für ihre Mitglieder auch künftig zu sichern, denn die starken Veränderungen des GEMA-Umfelds bergen hierfür durchaus Risiken, und derzeitige Einnahmequellen sind nicht auf Dauer garantiert. Zudem hat die GEMA sich den Herausforderungen der Digitalisierung zu stellen. Aufsichtsrat und Vorstand werden sich in den kommenden Monaten intensiv damit befassen, welche strategischen Möglichkeiten sich in diesen Handlungsfeldern langfristig bieten, um die Position der GEMA für die Zukunft bestmöglich auszurichten.
Der Mitglieder-Kreis wird sich weiter erweitern, denn neben den skizzierten Schwerpunktthemen hat der Aufsichtsrat wieder über erfreulich viele Anträge zur Aufnahme als ordentliches Mitglied beschlossen: Rund 70 Musikautoren und Verlage werden künftig neu als ordentliche Mitglieder geführt.