GEMA Aufsichtsrat: Bericht über die Sitzung am 1. und 2. April 2019

Es war ein zäher Prozess, bis das EU-Parlament am 26. März die Richtlinie zum Urheberrecht verabschiedet hat – wenige Tage vor der Sitzung des GEMA-Aufsichtsrats Anfang April in Berlin. Nach dem langen Ringen in den Institutionen und den zeitweise überaus intensiven öffentlichen Diskussionen der vergangenen Monate ist dies als großer Erfolg zu sehen, stellte der Aufsichtsrat fest. Es ist auch ein Ergebnis intensiver Arbeit, denn seit Jahren hat die GEMA sich unablässig eingesetzt für eine dringend notwendige Reform des EU-Urheberrechts. Der Entscheidung vorausgegangen waren heftige Diskussionen in den Medien und vor allem im Internet, mit vielfach irreführenden, oft polemischen Beiträgen. Den dabei von interessierten Gruppierungen bewusst geschürten Ängsten ist die GEMA – im Zusammenspiel mit europäischen Schwestergesellschaften und deutschen Partnerverbänden – stets sachlich und argumentativ begegnet. Bei der Aufklärungsarbeit galt es vor allem deutlich zu machen, wie wichtig die Richtlinie für die Urheber und Künstler ist und was deren Scheitern für sie bedeutet hätte – und wer hätte dies besser vermitteln können als die Betroffenen selbst. Deshalb haben sich in dieser Diskussion Mitglieder des Aufsichtsrats, aber auch viele andere GEMA-Mitglieder in den vergangenen Monaten persönlich enorm engagiert.

Mit der Richtlinie, die zwischenzeitlich auch von den Mitgliedstaaten im Rat gebilligt wurde, ist – was längst überfällig war – ein Grundstein für ein zeitgemäßes Urheberrecht mit fairen Regeln für die digitale Welt geschaffen. Urheberrechtlich geschützte Inhalte sollen mit dem Abschluss von Lizenzvereinbarungen auf Online-Plattformen zugänglich gemacht werden können, doch diese müssen auch ihrer Verantwortung gerecht werden und die Online-Nutzung von Werken Kreativschaffender angemessen vergüten. Die neue Richtlinie stärkt und schützt also die Urheber. Dies gilt es bei der nun anstehenden Umsetzung in deutsches Recht, die innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen hat, klar und sachlich zu kommunizieren. Die GEMA wird dazu weiterhin den Dialog mit der Politik suchen und den Gesetzgebungsprozess im Sinne – und, der Aufsichtsrat ist sich dessen sicher, auch mit Unterstützung – ihrer Mitglieder nachdrücklich und konstruktiv begleiten, abgestimmt mit ihren Partnern aus der Kultur- und Kreativwirtschaft.

Einen Schwerpunkt der Aufsichtsratssitzung bildete, wie immer im Frühjahr, die Vorbereitung der kommenden Mitgliederversammlung, in diesem Jahr vom 23. bis 25. Mai in München. Eine Reihe von Anträgen, die Aufsichtsrat und Vorstand dafür vorbereitet haben, betreffen Klarstellungen und Anpassungen in Satzung und Geschäftsordnungen. Für den Verteilungsplan werden nach großen Reformen in früheren Jahren – wie zur Verteilung im Rundfunk- und im Online-Bereich – verschiedene Detailanpassungen vorgeschlagen. Dazu gehört auch die Verteilungsregelung für Nutzungen auf sogenannten „Gemischten Online-Plattformen“ wie YouTube, für die 2018 die beiden Sparten GOP und GOP VR neu eingeführt wurden. Die Bereitstellung und Erfassung von Nutzungsmeldungen solcher Plattformen, die sich durch eine außergewöhnlich breite, grundsätzlich unbegrenzte Vielfalt unterschiedlicher Inhalte auszeichnen, ist mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Daher liegt der Verteilung in den Sparten GOP und GOP VR ein dualer Ansatz zugrunde: Soweit verwertbare Nutzungsmeldungen vorliegen, werden diese bei der Verteilung berücksichtigt, die übrigen Einnahmen werden per Zuschlag auf die anderen Sparten des Verteilungsplans verteilt. Die Nachzahlungen, die die GEMA von YouTube für den Zeitraum vor dem Vertragsschluss vom November 2016 erhalten hatte, wurden – da für diesen Zeitraum keine verwertbaren Nutzungsmeldungen vorlagen – Ende 2018 vollständig per Zuschlag verteilt. Daraus, aber auch aus der Auswertung der für die Zeit ab Vertragsschluss vorliegenden Nutzungsmeldungen von YouTube konnten erste Erfahrungen mit der Verteilung in den neuen Sparten gewonnen werden. Die Detailanpassungen, die Aufsichtsrat und Vorstand nun vorschlagen, betreffen insbesondere die Zuschlagsverteilung und damit jenen Bereich der Verteilung, für den keine verwertbaren Nutzungsmeldungen vorliegen. Der Zuschlagsverteilung in den Sparten GOP und GOP VR liegt die Annahme zugrunde, dass Werke, die ein gewisses Aufkommen in den übrigen Sparten erzielen, auch in den nicht durch Nutzungsmeldungen belegten Nutzungen auf Gemischten Online-Plattformen wie YouTube vertreten sind. Infolge dieser Analogie wurden die YouTube-Einnahmen für die Vergangenheit zunächst grundsätzlich proportional auf alle Referenzsparten aufgeteilt. Da eine Werknutzung je nach Referenzsparte und Nutzungsbereich ein sehr unterschiedlich hohes Aufkommen generieren kann und Sparten mit hohen Verteilungssummen somit auch besonders stark an der Zuschlagsverteilung partizipieren, soll die Zuschlagsverteilung im Interesse der Ausgewogenheit künftig nicht mehr proportional mit einheitlichen Prozentsätzen für alle Sparten erfolgen. Stattdessen sollen die Einnahmen gleichmäßig auf mehrere Spartengruppen mit vergleichbaren Nutzungssachverhalten und Repertoires aufgeteilt werden, für die sich dann jeweils unterschiedlich hohe Zuschläge ergeben werden. Im Zusammenhang mit dieser Anpassung soll zugleich die Regelung aufgehoben werden, wonach Rundfunkwerbeaufkommen bei der Zuschlagsverteilung unter gewissen Umständen nur anteilig berücksichtigt wird. Denn mittlerweile wird Werbung, so die allgemeine Einschätzung, zunehmend und vielfältig als Inhalt auf gemischten Online-Plattformen genutzt. Daher soll Werbeaufkommen bei der Zuschlagsverteilung in den Sparten GOP und GOP VR künftig im selben Umfang berücksichtigt werden wie sonstiges Rundfunkaufkommen. Auch weiterhin werden Aufsichtsrat und Vorstand die Nutzungsrealität auf diesen Plattformen und die Verteilung in den Sparten GOP und GOP VR verfolgen und, sofern angebracht, weitere Detailanpassungen dieser Verteilungsregeln vorschlagen.

Ebenfalls intensiv beobachtet wurde in den letzten Jahren wegen der besonderen Bedeutung und Reichweite die Verteilung in den Sparten des Nutzungsbereichs Sendung (Hörfunk und Fernsehen), nachdem die Mitgliederversammlung 2014 hierfür eine grundlegende Neuordnung beschlossen hatte. Nach mehrmaliger Anwendung der neuen Bestimmungen wird die Mitgliederversammlung nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob die Verteilungsregeln für die Sparten des Hörfunks und des Fernsehens noch einmal überarbeitet werden sollten. Aufgrund der Erfahrungen mit den neuen Verteilungsregeln, die in einem auf der GEMA-Website abrufbaren Bericht zusammengefasst sind, sehen Aufsichtsrat und Vorstand hierfür aktuell keinen Bedarf, werden aber die Entwicklung im Rundfunkbereich im Hinblick auf eventuell erforderliche Anpassungen weiter verfolgen.

Des Weiteren haben sich Aufsichtsrat und Vorstand, wie in der Mitgliederversammlung 2018 angekündigt und anknüpfend an einen dort vorliegenden Antrag von Mitgliederseite, mit Möglichkeiten einer Vereinheitlichung der bisherigen unterschiedlichen Definitionen zur Regelmäßigkeit der Ausstrahlung bei Fernseh-Sendereihen und Serien befasst. Sie schlagen eine Regelung vor, wonach die derzeit zugrunde liegenden, zum Teil stark divergierenden Parameter durch eine einheitliche, auf die Häufigkeit der Ausstrahlung der jeweiligen Sendereihe oder Serie abstellende Regelung ersetzt werden sollen. Die Überlegungen dazu und Einzelheiten des Antrags wurden den der GEMA verbundenen Berufsverbänden in einer Sitzung einer erweiterten Verteilungsplankommission des Aufsichtsrats im März vorab vorgestellt und mit ihnen erörtert.

Erst nach der Mitgliederversammlung, zum 1. Juni statt wie bisher zum 1. April, werden ab diesem Jahr die Sparten der Nutzungsbereiche Aufführung und Wiedergabe ausgeschüttet. Im Einzelnen sind von der Änderung betroffen die Sparten U, UD, M, E, ED, EM, BM, KI, DK und DK VR. Der Aufsichtsrat legte Wert darauf, dass die Mitglieder einmalig eine Sonder-Vorauszahlung beantragen können, um durch die Verschiebung des Ausschüttungstermins gegebenenfalls entstehende finanzielle Engpässe in diesem Jahr abzufedern. Grund für die Verschiebung des Ausschüttungstermins für die Live-Sparten auf den 1. Juni war vor allem, dass dadurch ein besseres Verteilungsergebnis zu erwarten ist. In Bezug auf die Quantität wird dies im laufenden Jahr voraussichtlich noch nicht in vollem Maße zu erreichen sein. Dies ist vor allem bedingt durch die in Zusammenhang mit der Rückabwicklung der Verlegerbeteiligung zum Oktober 2018 erforderlichen Arbeiten, die mit erheblichem Aufwand und besonderen Belastungen verbunden waren und nachwirken. Im Vordergrund stand für den Aufsichtsrat aber, dass die Qualität der Ausschüttungen gewährleistet ist. Er hat sich daher versichert, dass dazu im Vorfeld von Abrechnungen und Ausschüttungen in den einzelnen Nutzungsbereichen umfassende und engmaschige Sicherungsmaßnahmen technischer und fachlicher Art durchgeführt werden.

2018 belief sich der Gesamtbetrag der Ausschüttungen an die Berechtigten auf annähernd 860 Millionen Euro. Zwar wird damit nicht die Ausschüttungssumme des Vorjahres erreicht, dies korrespondiert aber mit den jeweils erzielten Einnahmen: Sie waren mit 1.019 Millionen Euro erneut beachtlich hoch, lagen aber unter dem Vorjahreswert. Allerdings enthielten die 2017 um rund 50 Millionen Euro höheren Erträge eine rückwirkende Sonderausschüttung der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), eines Zusammenschlusses der GEMA und weiterer deutscher Verwertungsgesellschaften, in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags. Bemerkenswert an dem Jahresabschluss 2018 ist ein deutlicher Anstieg der Einnahmen aus dem Online-Geschäft auf erstmals über 100 Millionen Euro. Bei den Kosten konnte mit insgesamt 159,7 Millionen Euro der Vorjahreswert leicht unterschritten werden, wobei knapp 23 Millionen Euro für Maßnahmen strategischer Art inbegriffen sind. Darunter fallen vor allem Programme und Projekte aus dem IT-Bereich, unter anderem betreffend die Zusammenarbeit mit ICE (International Copyright Enterprise). Der Aufsichtsrat konnte zur Kenntnis nehmen, dass sich die Geschäftszahlen des Gemeinschaftsunternehmens von GEMA, PRS for Music (England) und STIM (Schweden) positiv entwickelt haben. Als weitere Stufe der Kooperation kann voraussichtlich Mitte 2020 die GEMA-Dokumentation für Werke, Vereinbarungen und Audiovisuelle Werke in die ICE-Datenbank überführt werden.

In der Regel dominieren Themen des regulären Geschäftsbetriebs die Aufsichtsratssitzungen. Um losgelöst davon ausreichend Gelegenheit zu haben, sich mit grundsätzlichen Fragen und Entscheidungen strategischer Art zur Zukunft der GEMA zu befassen, war der Aufsichtsrat im Januar für drei Tage zusammengekommen. Basierend auf Analysen, wie sich das Marktumfeld in den nächsten Jahren entwickeln dürfte, wurden Initiativen diskutiert, die zu einem weiteren Ertragswachstum beitragen können. Zudem gilt es, Herausforderungen und Chancen, die sich aus der zunehmenden Digitalisierung in vielen Bereichen des Musikgeschäfts auch für die GEMA ergeben, zu identifizieren und zu bewältigen – immer die Interessen und Belange der Mitglieder im Blick. Mit den neu beschlossenen Aktivitäten und Projekten und den damit verbundenen Investitionen wird daher auch eine weitere Verbesserung der Servicequalität für die Mitglieder verbunden sein. Hierzu soll ein digital unterstützter Service auf App-Basis beitragen, aber auch neu konzipierte Online-Portale der GEMA werden zahlreiche zusätzliche Möglichkeiten eröffnen. Im Kundenbereich soll die Digitalisierung ebenfalls vorangetrieben werden, beispielsweise indem die Qualität und Effizienz des Lizenzierungsprozesses gesteigert und die Einreichung von Musikfolgen vereinfacht und beschleunigt wird.

Um den Fortgang in den einzelnen Initiativen zu begleiten und über weitere Schritte der längerfristigen Strategieplanung der GEMA zu entscheiden, hat sich der Aufsichtsrat für September zu einem weiteren Strategietag verabredet. Das nächste Mal tagen wird der Aufsichtsrat bereits im Vorfeld der Mitgliederversammlung.