Die GEMA beabsichtigt, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (EKL) zu vergeben.
Eine erweiterte Kollektivlizenz stellt eine besondere Form der Lizenzierung durch eine Verwertungsgesellschaft dar. Sie ermöglicht es uns, Nutzungsrechte auch an Werken von Rechtsinhabern zu vergeben, die nicht direkt mit uns in einem Wahrnehmungsverhältnis stehen (sogenannte "Außenstehende").
Diese Form der kollektiven Lizenzierung vereinfacht die Rechteklärung für die Nutzerinnen und Nutzer. Sie müssen für eine rechtssichere Nutzung nicht mehr einzelne Zustimmungen einholen. Es genügt stattdessen ein einziger Lizenzvertrag für einen bestimmten Sachverhalt, um für eine bestimmte Werkart alle Rechte von der jeweiligen Verwertungsgesellschaft zu erhalten. Diese Form der Lizenzierung bietet Nutzerinnen und Nutzern also mehr Repertoire für das gleiche Geld.
Die Vergabe kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung ist seit dem 07. Juni 2021 unter den Voraussetzungen der §§ 51 ff. VGG gesetzlich zulässig. Sie ist auf Nutzungen in Deutschland beschränkt. Die Informationen nach § 51a Abs. 1 Nr. 4 VGG über die Vergabe von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung (EKL) sind hier zu finden.
1. Was bedeutet EKL für Sie als Rechtsinhaber?
Erweiterte Wirkung der Lizenzen: Die GEMA kann Nutzungsrechte an Ihren Werken einräumen, auch wenn Sie uns nicht mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragt haben. Dritte dürfen also Ihre Rechte nutzen, wenn sie mit der GEMA eine entsprechende Lizenzvereinbarung mit erweiterter Wirkung abgeschlossen haben.
Widerspruchsrecht: Sie haben jederzeit das Recht, der Rechtseinräumung zu widersprechen. Ein Widerspruch kann formlos und ohne Angabe von Gründen erfolgen (unter 2. zu finden).
Gleichstellung: In Bezug auf die Rechtseinräumung haben Rechteinhaber, die keinen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben - das Gesetz nennt sie Außenstehende - im Verhältnis zur GEMA die gleichen Rechte und Pflichten wie Rechtsinhaber, die uns beauftragt haben. Das bedeutet, dass Außenstehende für die Nutzung ihrer Werke im Rahmen von EKL nach denselben Regelungen eine Ausschüttung erhalten, wie Rechtsinhaber, die einen Berechtigungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben. Sofern der Verteilungsplan allerdings vorsieht, dass für den Erhalt einer Ausschüttung eine Mitwirkung erforderlich ist, gilt diese Pflicht ebenfalls für Außenstehende. Abzüge für Verwaltungskosten, soziale und kulturelle Förderungen sind ebenfalls gleich.
Dessen ungeachtet empfehlen wir dringend den Abschluss eines regulären Berechtigungsvertrages mit der GEMA (ob sich eine Mitgliedschaft für Sie lohnt, können Sie hier prüfen.)

2. Widerspruch einlegen
Außenstehende haben das Recht, dem Einbezug ihrer Rechte in eine erweiterte Kollektivlizenz einer Verwertungsgesellschaft zu widersprechen.
Wer kann Widerspruch einlegen?
Berechtigt zum Widerspruch sind Urheber*innen, deren Rechtsnachfolger*innen sowie alle, die abgeleitete ausschließliche Nutzungsrechte innehaben (z.B. Musikverlage) soweit sie
- keinen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA oder einer ihrer ausländischen Schwestergesellschaften im Musikbereich abgeschlossen haben und
- Rechte an Werken der Musik halten.
Der Widerspruch ist gegenüber der GEMA zu erklären und an keine Form gebunden. Er kann beispielsweise an die Postadresse oder via E-Mail übermittelt werden.
GEMA
Mitglieder- und Repertoire-Management
Widerspruch EKL für Außenstehende
Rosenheimer Str. 11, 81667 München
oder
Damit ein Widerspruch als solcher erkannt wird und er gegenüber den betroffenen Nutzer*innen der Rechte sinnvoll kommuniziert werden kann, bitten wir Widersprechende in ihrem eigenen Interesse um Beachtung der folgenden Punkte:
- Aus der Erklärung sollte hervorgehen, gegen welche erweiterte Kollektivlizenz der GEMA sich der Widerspruch richtet. Sie sollten also angeben, welche Rechte Ihr Widerspruch betrifft. Sie finden die betroffenen Rechte hier. Fehlt diese Angabe oder sind die Ausführungen unklar bzw. interpretationsfähig, geht die GEMA davon aus, dass sich der Widerspruch gegen alle erweiterten Kollektivlizenzen richtet, welche geplant oder in Kraft gesetzt sind.
- Ein deutlicher Hinweis in der Betreffzeile erleichtert die Bearbeitung, zum Beispiel „Widerspruch gegen EKL“ oder „Widerspruch gegen erweiterte Kollektivlizenz“.
- Um den bzw. die Widersprechende*n eindeutig identifizieren zu können, benötigen wir die Angabe des Geburtsdatums und optional des Geburtsortes. Ohne Angabe dieser Daten trägt der oder die Widersprechende das Risiko, dass der Widerspruch von dem oder der Rechtenutzer*in aufgrund von Identifizierungsproblemen nicht beachtet wird.
Wirkung eines Widerspruchs:
Ein Widerspruch kann als Vorab-Widerspruch erklärt werden.
- Erklärung eines generellen Widerspruchs gegen jede Nutzungsrechtseinräumung unabhängig davon, ob die GEMA den Abschluss einer konkreten kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung beabsichtigt oder darüber bereits informiert hat.
- Widerspruch gegenüber einer konkreten EKL innerhalb von drei Monaten, nachdem die GEMA eine entsprechende Information auf ihrer Website veröffentlicht hat.
In beiden Fällen kann die GEMA für die Werke des oder der Außenstehenden von vornherein keine wirksame Lizenz erteilen – etwaige Werknutzungen sind nicht von der kollektiven Lizenz mit erweiterter Wirkung erfasst.
Widerspruch nach Veröffentlichung
Erfolgt der Widerspruch erst, nachdem die Informationen zu EKL bereits mehr als drei Monate auf der Website der GEMA veröffentlicht sind, entfällt die Rechteeinräumung bei abgeschlossenen Verträgen innerhalb einer angemessenen Frist mit Wirkung für die Zukunft. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzungen bleiben rechtmäßig; für die Zukunft müssen Nutzerinnen und Nutzer entweder die Nutzung der betroffenen Werke unterlassen oder sich um einen Rechteerwerb direkt von der oder dem Außenstehenden bemühen. Der oder die Außenstehende hat für die rechtmäßig erfolgten Nutzungen gegen die GEMA den Anspruch nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen des Verteilungsplans bei der Verteilung der Einnahmen berücksichtigt zu werden. Für zukünftige Werknutzungen besteht dieser Anspruch nicht mehr.
3. Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Rechtseinräumung
Repräsentativität: Die GEMA ist eine repräsentative Verwertungsgesellschaft gemäß § 51b VGG.
Unzumutbarkeit der Einholung der Nutzungserlaubnis: Die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Rechtsinhabern ist unzumutbar.
Beschränkung auf das Inland: Die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland.
Information und Frist: Wir informieren mindestens drei Monate vor der Rechtseinräumung auf unserer Website über:
- Unsere Fähigkeit, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen.
- Die Wirkungen dieser Lizenzen für Außenstehende.
- Die betroffenen Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern.
- Ihr Recht zum Widerspruch.
Kein Widerspruch: Sie haben innerhalb der genannten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
Einzelheiten zu den Voraussetzungen von EKL finden Sie im Folgenden unter 4.
4. Information nach § 51a Abs. 1 Nr. 4 VGG über die Vergabe von kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung (EKL)
I. Befähigung der GEMA die EKL erteilen zu können, § 51a Abs. 1 Nr. 4 lit. a) VGG
1. Die GEMA ist repräsentativ i.S.v. §§ 51a Abs. 1 Nr. 1, 51b VGG.
Die GEMA verwaltet treuhänderisch urheberrechtliche Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für über 95.000 Komponistinnen, Textdichter und Verlegerinnen (nachfolgend auch als „Wahrnehmungsberechtigte“ bezeichnet).
Gegenstand der EKL sind die folgenden Rechte und Nutzungsbereiche:
a) Die Aufführungsrechte für Konzerte der Unterhaltungsmusik. Konzerte in diesem Sinne sind Veranstaltungen der Unterhaltungsmusik, bei denen Musik für ein vorrangig zu diesem Zweck versammeltes Publikum erklingt und im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht. Dies kann der Vortrag von Livemusik, als auch die Darbietung von Tonträgermusik oder von sonstigen Medien sein. Nutzungen in diesem Kontext werden über den Tarif U-K von der GEMA lizenziert. Die entsprechenden Rechte werden der GEMA seitens der Wahrnehmungsberechtigten nach Maßgabe von § 1 a) Berechtigungsvertrag der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen.
b) Die Rechte der Audio-Sendung für Musikdarbietungen bei der Wiedergabe von Ladenfunk. Ladenfunk in diesem Sinne ist ein auf die Nutzungsumgebung abgestimmtes Programm, auch mit Werbung, mittels Tonträger, Satellit, Sendung oder auf sonstigem Wege. Nutzungen in diesem Kontext werden über die Tarife R, FS und MV von der GEMA lizenziert. Die entsprechenden Rechte werden der GEMA seitens der Wahrnehmungsberechtigten nach Maßgabe von § 1 b) Berechtigungsvertrag der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen.
c) Die Rechte der Aufführung und Wahrnehmbarmachung für die Wiedergabe mit Tonträgern, auch mit Veranstaltungscharakter. Nutzungen in diesem Kontext werden über die Tarife M-U, M-V und U-T von der GEMA lizenziert. Die entsprechenden Rechte werden der GEMA seitens der Wahrnehmungsberechtigten nach Maßgabe von § 1 g) Berechtigungsvertrag der GEMA zur treuhänderischen Wahrnehmung übertragen.
d) Die Rechte zur Nutzung von Werken der Musik (Komposition und Text) zum Training von Systemen oder Modellen Künstlicher Intelligenz (inklusive generativer Künstlicher Intelligenz) sowie die Nutzung dieser Werke oder Werkteile oder der Zugriff darauf bei der Generierung von Output durch den Endverbraucher.
Die GEMA nimmt damit für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand dieser EKL sind, auf vertraglicher Grundlage wahr, §§ 51a Abs. 1 Nr. 1, 51b Abs. 1 VGG.
Im Übrigen gilt auch nach §§ 51a Abs. 1 Nr. 1, 51b Abs. 2 VGG die Vermutung, dass die GEMA repräsentativ ist, da ihr eine Erlaubnis nach §§ 77 VGG erteilt wurde.
2. Die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar i.S.v. §§ 51a Abs. 1 Nr. 2, 51b VGG.
Hinsichtlich der oben beschriebenen Sachverhalte ist die Einholung der Rechte von allen Außenstehenden für die Nutzerinnen und Nutzer der GEMA unzumutbar.
Die Einholung der Erlaubnis von jedem Außenstehenden in jedem Einzelfall wäre zum einen beschwerlich. Zum anderen erteilt die GEMA pauschale Lizenzen, sodass die Lizenz nicht auf konkrete einzelne Werke beschränkt ist. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich also im Voraus nicht festlegen, welche Werke genutzt werden. Eine solche Rechteklärung im Vorfeld mit Außenstehenden ist in einem Maße praxisfern, dass die erforderliche Erteilung der Lizenz unwahrscheinlich wäre.
3. Die oben geschilderten EKL der GEMA beschränken sich auf Nutzungen im Inland i.S.v §§ 51a Abs. 1 Nr. 3, 51b VGG.
4. Gemäß § 51a Abs. 1 Nr. 4 VGG informiert die GEMA mindestens drei Monate im Vorfeld einer EKL-Lizenzierung über ihre diesbezügliche Absicht und Befähigung sowie über die Möglichkeit des Widerspruchs für Außenstehende.
II. Wirkung der EKL für Außenstehende, § 51a Abs. 1 Nr. 4 lit. b) VGG.
Schließt die GEMA einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires im Umfang dieser EKL, so beziehen sich die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auch auf Werke von sogenannten Außenstehenden. Als Außenstehende gelten Rechtsinhaber, die im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zur GEMA stehen, also keinen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA abgeschlossen haben. In Bezug auf die Rechtseinräumung durch die GEMA auf Grundlage dieser EKL hat der Außenstehende im Verhältnis zur GEMA die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage – der Außenstehende wird damit den Wahrnehmungsberechtigten der GEMA insofern gleichgestellt.
